Ergänzung: die Heizkosten werden insgesamt einschließlich Erfassungskosten, Schornsteinfeger usw. auf die Mieter umgelegt. Zunächst werden 30 % der Gesamtheizkosten ermittelt und dann nach qm beheizbare Fläche vereteilt. die restlichen 70 % werden nach dem verbrauch (der an den Geräten abgelesen wird) verteilt.
Zunächst ist die Abrechnung der heizkosten 30/70 nach dem gesetz möglich und außerdem mieterfreundlich. denn die heizkosten werden nur zu 30 % nach Quadratmetern verteilt und zu siebzig % nach verbrauch (Es müßten Meßgeräte an jedem Heizkörper sein). Zulässig wäre auch ein Umlageschlüssel von 50/50, wobei dann aber der Verbrauchsunabhängige Anteil höher wäre und damit sparsame Mieter benachteiligt würden. Ansonsten kann man heute durchaus 2,50 € an nebenkostenVORAUSZAHLUNG akzeptieren. Diese Vorasuzahluneg müssen bis spätestens zum Ablauf des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres abgerechnet werden. Bei dieser Vorauszahlung und normalem Verbrauchsverhalten sollte keine Nachzahlung zu befürchten sein. Nebenkostenabrechnungen sollten grundsätzlich genau überprüft werden.
DANKE schon mal an alle! Ihr habt mir echt geholfen und Ideen rübergebracht. Ich vergebe am WE die Däumchen und den Titel "Beste Antwort" - und vergesse es bestimt nicht. Nochmals Danke!
Ich glaube nicht, daß offener Widerstand zweckmäßig ist; es wird wohl eher mit Überzeugungsarbeit gehen. Villeicht kannst du Dir ja statt "normalen" Geschenken was anderes (z.B eine halbe Stunde nur zuhören durch Deine Mutter) wünschen? Vielleicht kannst du so an sie mit Deinen Anliegen herankommen. Und eigentlich sollte ein solcher Wunsch den Eltern schon an sich zu denken geben
Also nach dem Schreibstil und der Ausdrucksweise sowie der Orthographie bist du sicher KEIN verblödetes Kind!
e alt bist du denn? m oder w?
Sorry, war ein Fehler! Früher konnte man die Fragen editieren/löschen. Find mich im Moment nicht wirklich zurecht.
ach so: Email Programm ist Outlook express
mag ja sein - aber weshalb liegen die später???
naja, so einfach ist das nicht. Schadenersatzansprüche hat derjenige, dem schuldhaft ein Schaden zugefügt worden ist. Schuld ist z. B. der Vermieter, wenn er trotz Hinweisen des Mieters eine Verstopfung nicht beseitigt. Das dürfte hier nicht vorliegen. Die Verbundene Gebäudeversicherung (des Vermieters)trägt bei einem RohrBRUCH auch Folgeschäden. Da aber kein Rohrbruch vorliegt, dürfte die VGV auch nicht zahlungspflichtig sein. Hat der Klempner einen Fehler gemacht oder hat er die Verstopfung beseitigt? Nur im ersten Fall müßte der Klempner haften!
Leider kann ich keine Antwort als die beste identifizieren. die erste Antwort richtet sich genau nach der Fargestellung, Antwort 2+3 sind inhaltlich identisch, richtig - aber berücksichtigen den Aspekt "Laie" nicht. Deshalb für alle drei DH!
nana, da wäre ich aber vorsichtig mit dem aufgehobenen Glücksspielmonopol - die Entscheidung des EuGH sollte man erst mal wirklich in Ruhe lesen. Ich habe noch keine Veröffentlichung gefunden - bin für Tips dankbar
Ich denke, dass ein solches Vorgehen die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels wäre - und damit verboten ist. Letztlich wird ja nur eine Verlosung durchgeführt. Kennt man im übrigen von Aktionen mit Immobilien im südeuropäischen Raum
also imo kommt er an einen warmen platz - wie soll denn in der Kälte der Gärprozeß laufen? Deswegen liegt die Hefe ja auch im Kühlregal - denn dort soll sie ihre Wirkung ja auch noch nicht entfalten. Also wird sie im kalten Kühlschrank mit Mehl vermischt den teig auch nicht aufgehen lassen. Also raus mit der (mit Geschirrtuch abgedeckten !) Schüssel an die heizung oder - falls vorhanden nah an den Kamin
Es ergeht ein Urteil durch den der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe (vereinfacht!) verurteilt wird. Dann wird durch Beschluß angordnet, dass die Strafe - meistens unter Auflagen - zur Bewährung ausgesetzt wird. Dann wird die bewährungszeit auch noch im Beschluß festgelegt (höchstens 5 Jahre). Wird der Verurteilte - das ist er nämlich - in der Bewährungszeit nicht erneut auffällig, wird durch gerichtsbeschluß die Strafe erlasse - eben weil der Verurteilte sich bewärt hat. Bitte um Entschuldigung, wenn das hier sehr vereinfacht beschriebn sit - es gibt z.B auch Geldstrafen die zur Bewährung ausgesetzt werden. Und man muß unterscheiden von einer Einstellung des verfahrens gegen Auflagen usw ...
Die Forderung ist verjährt. Verjährung greift aber nur, wenn man die Verjährungseinrede ausdrücklich erhebt. Ich rege an, den richtigen Betrag zu zaheln und wegen des restbetrages eine kurze freundliche Mail zu schreiben etwa : Mit dem Betrag von 10 Euro in Ihrer Rechnung vom Nr kann ich nichts anfangen. Vorsorglich erhe ich die Einrede der Verjährung. Bei einer Überweisung auf den Überweisungsträger genau drauf schreiben, was bezahlt werden soll also : 20,-- euro für die haarbrüste, 2 euro Porto 3 Euro versicherung. denn aufrechnen kann der Inhbaber einar "alten" Forderung immer noch - deswegen ist es wichtig genau zu bezeichnen wofür das Geld verbucht werden soll. Das ist ein nicht ganz unüblicher - aber nicht feiner - Trick von Versendern von waren. Wird kein Verwendungszweck genau angegeben, verrechnen die eine zahlung auf die älteste Forderung und den Rest der neuen Forderung - der ja nicht verjährt ist - wird weiter verfolgt.
Versuch der gegenwehr ist auch dadurch möglich, dass man den Prozeß selbst führt und Schriftsätze einreicht. Allerdings bleibt für den Fall des Prozeßverlustes immer noch das Risiko, die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts zahlen zu müssen
Unverbindlich: Ist die Forderung beerchtigt hilft keine Gegenwehr. Ist Sie Nicht berechtigt muß der Gläubiger (der der das Geld will) BEWEISEN, dass er den Anspruch hat. Kann er das (zB durch eine Quittung die du unterschrieben hast, ist gegenwehr ebenfalls ziemlich sinnlos. Kosten fallen an, sobald die Klage eingereicht wird und der Kläger muß Vorschuß zahlen. Gewinnt er, gibt es einen Kostenfestsetzungsbeschluß, der dich belastet und natürlich bezahlt werden muß. Auch bei 1400,-- € sind die Kosten recht erheblich ( ca. 600 €) für gericht und gegnerischen Anwalt. Es empfiehlt sich einen Anwalt zu befragen. Und die RSV einzuschalten. Wenn der Gläubiger das Geld zu bekommen hat sollte SCHNELL versucht werden mit ihm über eine Ratenzahlung zu verhandeln - das spart am meisten Geld und bringt dem Gläubiger auch seijn Geld
Das ergibt sich aus der Satzung für den regelfall. In Ausnahmefällen kann auch unterfristig gekündigt werden, zB wenn Kind vom Trainer nicht richtig behandelt (z.B. überfordert oder gar geschlagen ) wird. Öfter kann man auch beinem Wegzug unterfristig kündigen. Hängt oft auch vom Beitragsrhythmus ab - monatliche Zahlung --> ein Monat zum Monatsende Jährliche Zahlung (ein Monat wegen wiederkehrender Leistung) zum Ende des geschäftsjahres. Meistens kann man "überzahlte" Mitgliedsbeiträge NICHt zurückfordern.
dann wars wohl ne schlechte Frage ... bin dafür, dass man einen button einführt der die Schlechtigkeit einer Frage bewertet ;-)