Hallo,

NEIN – längere Bettruhe ist keine Indikation für einen Blasenkatheter. Dafür ist die Gefahr von Komplikationen, insbesondere die Infektionsgefahr, zu hoch. 90% aller Harnwegsinfekte in Pflegesituationen werden durch Blasenkatheter ausgelöst und führen nicht selten zu einer aufsteigenden Infektion mit Beteiligung der Nieren und/oder zu einer Urosepsis – im schlimmsten Fall zum Tod. Insbesondere falls weitere immunschwächende Faktoren vorliegen (Diabetes mellitus, weitere Erkrankungen …).

Bei einem transurethralen Katheter (durch die Harnröhre) sterben die Schutzkeime der Harnröhre ab, der Schließmuskel kann seiner Funktion als natürliche Barriere für Keime nicht mehr nachkommen und die spontane Urinentleerung mit ihrer Spülfunktion, um pathogene Keime aus der Harnröhre hinaus zu spülen, findet nicht mehr statt. Dies, um nur ein paar negative Effekte zu nennen. Auch speziell antimikrobiell beschichtete Katheter zeigen laut Studienlage keine Verbesserung der Infektionsgefahr.

Falls es dennoch zu einer Verordnung eines Katheters durch den Arzt kommt: Grundsätzlich wird durch das RKI (Robert-Koch-Institut) empfohlen, dass bei einem länger liegenden Katheter aufgrund der zusätzlich möglichen Komplikationen eines transurethralen Katheters bezüglich der Harnröhre (Striktur, Verletzung, Vernarbung), der suprapubische Katheter (durch die Bauchdecke) die bessere Wahl ist. Auch bleiben hierbei die natürliche Schutzfunktion des Schließmuskels und die grundsätzliche Möglichkeit der spontanen Urinentleerung erhalten. Im Punkt Infektionsgefahr scheint laut Studienlage ein leichter Vorteil für den suprapubischen Katheter zu bestehen.

Dennoch: Eine Bettruhe ist und darf KEINE Indikation für einen Blasenkatheter sein. Das Risiko von Folgeschäden steht in keinem Verhältnis zum „vermeintlichen“ Gewinn an Bequemlichkeit für den Pflegeempfänger/Patient. Es gibt hierfür Steckbecken, Inkontinenzmaterial oder ableitende Systeme, die nicht als Katheter in den Körper eingebracht werden (Urindeflektor, externer Urinableiter für Frauen – ähnlich einem Urinalkondom für Männer).

Für weniger Arbeit für die/den Pflegende/n ist ein Katheter schon gar nicht in Betracht zu ziehen. Diese dürfen nur aus Gründen, die für den Patienten/Pflegeempfänger sprechen und medizinisch geboten sind, eingesetzt werden.

Lieben Gruß

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Hallo,

evtl. stellt sich die Personalabteilung auch in Hinblick auf die nach der Ausbildung notwendige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung quer. Dazu muss das Führungszeugnis der entsprechenden Behörde nach bestandener Abschlussprüfung nochmals eingereicht werden und die Erlaubnis kann dann verweigert werden (wenn auch eigentlich eher bei Eintragungen zu Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung. ..).

Kann ja sein, das die Personalabteilung deshalb die Ausbildungsstelle verweigert, um nicht jemanden auszubilden, der dann später trotz bestandener Abschlussprüfung nicht im Beruf arbeiten darf.

Vielleicht nochmals das Gespräch suchen und nach einer Begründung fragen, die über „weil da im Führungszeugnis was drinsteht“ hinausgeht.

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Solange eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht dagegen spricht, muss es einem ermöglicht werden zur Toilette, oder wenn nicht mobil genug, auf einen Toilettenstuhl zu gehen. Ansonsten wird Inkontinenzmaterial (Hose, Einlage) auch teilweise vorsorglich angelegt, falls der Stuhl- oder Harndrang nicht rechtzeitig bemerkt wird.

Wenn man zwingend im Bett bleiben muss (egal aus welchen Gründen) und kontinent ist, ist die Nutzung von Urinflaschen/Steckbecken jedoch die bessere Wahl!

Eine Inkontinenz ist KEINE alleinige Indikation für einen Blasenkatheter. Höchstens in Kombination mit anderen Indikationen. Die Gefahr einer Infektion ist zu hoch und bei Menschen, die sich selbst gefährden, kommt die Gefahr der Selbstverletzung dazu (geblockter Katheter wird selbst herausgezogen).

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Hallo,

es sind maximal 19 Tage am Stück möglich und dies auch nicht regelmäßig.

Nehmen wir einmal an, du hattest den Sonntag frei und nun beginnt deine Arbeitswoche.

1. Woche: Dienst von Montag bis Sonntag (für den Sonntag muss dir innerhalb der nächsten zwei Wochen ein ERSATZruhetag, also ein Werktag und kein Sonntag, freigegeben werden § 11 (3) ArbZG).

2. Woche: Wieder Dienst von Montag bis Sonntag (es muss noch kein Ersatzruhetag gegeben werden, da die erste Woche nach der Sonntagsarbeit, jedoch muss dir auch für den Sonntag in dieser Woche ein Ersatzruhetag innerhalb der nächsten zwei Wochen freigegeben werden).

3. Woche: Der Dienst darf höchstens bis Freitag gehen, da der Samstag der letzte Werktag ist, an dem der Ersatzruhetag der ersten Woche gegeben werden kann. 

Das macht also maximal 19 Tage (Woche 1 sind 7 Tage, Woche zwei sind 7 Tage und Woche drei sind 5 Tage, das macht 7+7+5=19).

4. Woche: Der Dienst darf nun wieder maximal bis Freitag gehen, da dir der Ersatzruhetag aus der 2. Woche nun zusteht und dieser spätestens am Samstag zu gewähren ist.

Macht bei der Konstellation von 19 Tagen am Stück und dann das ganze Wochenende frei in der vierten Woche maximal 5 Arbeitstage.

5. Woche: Der Dienst darf nun wieder 7 Tage betreffen, da der Sonntag in der 3. Woche frei war.

6. Woche: Ebenfalls 7 Tage Dienst, da der Sonntag in der 4. Woche ebenfalls frei war.

7. Woche: Maximal 5 Tage um den Sonntag aus Woche 5 auszugleichen.

usw.

Daraus ergibt sich ein maximaler Rhythmus von entweder 19 Tage, 2 frei, 5 Tage, 2 frei, 19 Tage, 2 frei, 5 Tage usw., oder eben 12 Tage, 2 frei, 12 Tage, 2 frei. Die zwei freien Tage sind dabei immer der Ersatzruhetag plus der Sonntag. Beide Konstellationen sind jeweils das maximal mögliche.

Zudem müssen laut § 11 (1) ArbZG mindestens 15 Sonntage im Jahr frei gegeben werden. Das würde bei jeweils 21 Tagen am Stück nicht hinhauen.

Auch Personalmangel und ein hoher Krankenstand sind keine Gründe diese gesetzlichen Arbeitszeitrechte einzuschränken. Diese liegen im Verantwortungsbereich der PDL und können nur im NOTFALL eingeschränkt werden. Ein Notfall ist aber eben nicht, falsche Personalplanung, die schon bei hohem Krankenstand nicht mehr funktioniert. Hier muss dann eben mehr Personal eingestellt werden oder dies über Zeit-/Leiharbeiter ausgeglichen werden. Plakativ und kurz gesagt: Der Geiz des Arbeitgebers ist kein NOTFALL.

Solltest du nach einem Tarifvertrag beschäftigt sein, können sich davon abweichende Zeiten ergeben, die dem Arbeitszeitgesetz jedoch i.d.R. nicht widersprechen dürfen.

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Es wurde ja bereits mehrmals korrekt beschrieben. Der Nagellack bekommt unter anderem auch durch das Desinfektionmittel Risse und Unebenheiten, so dass sich in diesen Keime ansiedeln können, da das Händedesinfektionmittel nicht mehr an alle Stellen kommt, die Keime aber sehr wohl auf einen Bewohner übertragen werden können. Die Keime können sich durch die Risse auch unterhalb des Lacks ansiedeln und vermehren.

Ansonsten hast du glaube ich eine falsche Vorstellung von der Häufigkeit einer Händedesinfektion in der Pflege und dem Schutz von Handschuhen. Vor und nach jedem Bewohnerkontakt, Kontakt mit dem Bett, mit potentiell kontaminiertem Material usw. und eben auch mindestens nach dem Ausziehen der Handschuhe müssen die Hände desinfiziert werden. Erstens garantiert kein Hersteller der Handschuhe, dass diese dicht sind und zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, beim Ausziehen der Handschuhe den kontaminierten Bereich der Handschuhe zu berühren, recht groß.

Hände waschen reicht in der Pflege in Bezug auf Keime in keinem Fall aus - es müssen zwingend die Hände desinfiziert werden.

Zudem hat das nicht damit zu tun, ob Bewohner "gepflegt" sind oder nicht. Jeder Mensch hatt massig Keime (egal ob pathogene oder nicht) an, auf und in sich. Da ältere Menschen durch Erkrankungen, wie z. B. einen Diabetes mellitus, oft ein schwächeres Immunsystem haben, sind sie vor jeglicher Gefahr durch Keime zu schützen. Da kann man auch nicht argumentieren wie bei Kindern, was nicht tötet härtete ab, da das Immunsystem eben durch das Alter und weitere Erkrankungen geschwächt ist und auch eine mögliche Erkrankung dadurch weit schwerwiegendere Folgen haben kann.

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Hallo,

die Pflegeplanung wird nicht abgeschafft und schon gar nicht gesetzlich. Falls du die Dokumentation nach SIS meinst, dann gilt diese ausschließlich in der Altenpflege, da sie in der stationären Krankenpflege nicht anwendbar ist. Auch ist sie nicht verpflichtend.

Zudem wird nach SIS die Pflegeplanung nicht abgeschafft, sondern der Pflegeprozess von 6 auf 4 Schritte verkürzt. Die Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Durchführung und Evaluation bleibt bestehen. Einzig der Teil Ziele formulieren fällt mehr oder weniger weg, da er in die Maßnahmenplanung integriert ist. Die Ziele werden nur nicht mehr ausformuliert.

Eigentlich sollte 2018 die einheitliche Ausbildung für die Pflege kommen. Dazu werden die entsprechenden Gesetze angepasst. Jedoch sieht es wohl eher so aus, als dass diese einmal mehr verschoben wird, so sie denn irgendwann mal kommt. Deshalb weiß man nichts genaues.

Gruß

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Idealerweise klärst du zu Beginn des Praxisberichtes den von dir genutzten Begriff und weshalb du dich für diesen entschieden hast. Das ist immer ein wichtiger Bestandteil einer schriftlichen Ausarbeitung, damit der Leser weiß, um welche definierte Gruppe von Menschen es sich in deinem Bericht handelt.

Die Frage nach der politisch korrekten Bezeichnung ist nämlich nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich ist im Umgang mit behinderten Menschen keiner der folgenden Begriffe notwendig (man spricht ja auch sonst keinen Menschen mit einer Eigenschaft an, z. B. großer Mensch), da immer eine Abgrenzung zu anderen Menschen beinhaltet ist. Ist aber von der Gruppe behinderter Menschen die Rede, z. B. um dazu Fragestellungen oder den Hilfebedarf zu klären, Zuwendungen zu beantragen usw., braucht es einen Begriff, der klarstellt, wer gemeint ist.

Zum Begriff Behinderung:

Das SGB, als relevante Bundesgesetzgebung, spricht nicht nur in der Definition von Behinderung "Menschen sind behindert ..." (§ 2 Abs. 1 SGB IX), sondern auch in allen weiteren Textstellen.

Auch spricht das Modell ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO von Funktionsstörung, Behinderung und Gesundheit. Die meisten gemeinnützigen Vereine, die dieses Thema als Leitaufgabe haben, benutzen spätestens in der Erläuterung den Begriff Behinderung, behinderte Menschen oder Menschen mit Behinderung, auch wenn Sie im Namen den Begriff Handicap oder Assistenzbedarf tragen.

Sagt man nun "behinderter Mensch" oder "Mensch mit Behinderung"? Der "Mensch" als Begriff sollte vorkommen, da es in erster Linie um den Menschen geht. Durch einen inzwischen zumindest bei den beteiligten Professionen vollzogenen Perspektivenwechsel (auch dem Modell ICF zu verdanken), ist mit "behinderter Mensch" gemeint, das der Betroffene nicht selbst behindert ist, sondern durch die Gesellschaft an der Teilhabe am Leben behindert wird (z. B. fehlende Rampen und vieles mehr). "Mensch mit Behinderung" stellt hingegen zwar den Begriff "Mensch" an die erste Stelle, impliziert jedoch, das der Mensch selbst behindert ist und nicht, aufgrund einer innewohnenden Eigenschaft, behindert wird. Behinderung als Begriff umfasst dabei die körperliche, seelische und geistige Dimension.

Zum Begriff Assistenzbedarf:

Dieser wurde ursprünglich vor allem im schweizer Raum genutzt und bezieht sich ausschließlich auf körperbehinderte Menschen und meint damit die selbstbestimmte Behindertenhilfe. Auch wenn sich das dahinterstehende Assistenzmodell teilweise auf geistige und seelische Behinderungen anwenden lässt, bezeichnet es dennoch "nur" das Hilfssystem für behinderte Menschen (i.d.R. körperlich behinderte Menschen mit Hilfsbedarf). 

 Zum Begriff Handicap:

Dieser Begriff bezeichnet einen Nachteil, eine schwere Bürde, den/die die Betroffenen haben und gilt als Synonym für Behinderung. Er leitet sich aus dem altenglischen Spiel hand-in-cap, welches z. B. vor manchen sportlichen Veranstaltungen zur Erlangung einer Chancengleichheit eingesetzt wurde. Im britischen und angloamerikanischen Sprachraum wird er als Synonym für Behinderung kaum noch genutzt, da er zu sehr an cap-in-hand, also betteln, erinnert. 

Man kann dies alles mit noch weiteren Begriffen fortführen und kommt dann immer zu dem Schluss, dass sich alle Menschen, auch die Betroffenen selbst, uneins sind, was nun die richtige Bezeichnung, der richtige Begriff ist.

Ich habe mich für den Begriff "behinderte Menschen" entschieden, da er alle Dimensionen einer Behinderung umfasst und deutlich macht, dass die Umwelt/Gesellschaft der Ursprung für die Barrieren ist, durch die die Betroffenen behindert werden. Aber ich brauche diese Begrifflichkeit auch ausschließlich beruflich oder bei Vorträgen und nicht im Umgang mit Menschen, egal mit welchen innewohnenden Eigenschaften.

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Hallo, evtl. für die Hausarbeit ebenfalls interessant ist dieses Forschungsprojekt mit seinen weiteren Veröffentlichungen: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Pflege/Abschlussbericht_Bedarfsgerechte-technikgestuetzte-Pflege_April_2014.pdfpdf Gruß

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Da es Euch ja vor allem erst einmal um die notwendige Qualifikation zur Leitung einer solchen Altenbetreuungs/pflegeeinrichtung geht, will ich bezogen darauf anworten.

Dafür ist es notwendig das Bundesland zu kennen. Ich lasse Euch mal einen Link hier, bei dem Ihr die entsprechenden Gesetze und Verordnungen, aufgeschlüsselt nach Bundesland, findet.

http://www.biva.de/gesetze/laender-heimgesetze/

Und für das entsprechende Bundesgesetz:

http://www.biva.de/gesetze/das-wbvg/

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin reicht zur Einrichtungsleitung allerdings nicht aus. Für BW gilt für Euch als GKP beispielsweise:

Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer ... einen staatlich anerkannten Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung (Eure Pflegeausbildung) sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren (habt Ihr die geforderte Berufserfahrung?) und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 950 Stunden (habt ihr diese Weiterbildung, z.B. zur PDL?) nachweisen kann.

Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede Person über diese Anforderungen verfügen!

Die Anforderungen variieren leicht in den Bundesländern - die reine Ausbildung zur GKP reicht allerdings nicht. Ist ja auch logisch. Ihr müsst vertiefte Kenntnisse über Rechnungswesen, Mitarbeiterführung, Qualitätssicherung (Zertifizierung), gesetzliche Rahmenbedingungen usw. haben, um eine solche Einrichtung leiten zu können.

Gruß

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Krankenpfleger und Pfleger sind umgangssprachliche bzw. veraltete Begriffe.

Pfleger ist eher die allgemeine Bezeichnung für die Pflegeberufe und der Krankenpfleger heißt inzwischen Gesundheits- und Krankenpfleger.

Grundsätzlich gibt es folgende Berufe in der Pflege:

Gesundheits- und Krankenpfleger/-in: Ausbildung an einem Krankenhaus - Ziel: die Pflege von erwachsenen Patienten.

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in: Ausbildung an einem Krankenhaus - Ziel: die Pflege von Kindern

Altenpfleger/-in: Ausbildung in einer Pflegeeinrichtung (ambulant oder stationär) - Ziel: die Pflege von alten Menschen

Alle kümmern sich sowohl um die medizinischen Belange, sofern sie pflegerische Aufgabe bzw. ärztlich an die Pflege deligierbar sind als auch um die Körperpflege, Unterstützung beim Essen, Toilettengänge usw. - die Inhalte der Ausbildung sind entsprechend der Zielgruppe teilweise unterschiedlich.

Dann gibt es noch die Helferberufe (nur einjährige Ausbildung). Bei denen der Fokus eher auf grundpflegerischen Tätigkeiten liegt: Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/-in und Altenpflegehelfer/-in.

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Das Spiel gab es in dem Zeitraum für PS Plus Nutzer kostenlos. War dies der Fall und das Abo ist abgelaufen, dann musst du ein neues Abo kaufen. Ist das Abo noch aktiv oder verlängert und es geht dennoch nicht - wende dich an den Kundensupport von Sony.

Falls du es regulär gekauft hast, wende dich mit der Rechnung, Kaufbestätigung (bekommt man per Mail) oder der Kreditkartenabrechnung an den Kundensupport. In diesem Fall kann das Spiel nicht ablaufen, selbst wenn es vergünstigt mit PSplus gekauft wurde.

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Die PS4 kommt Ende diesen Jahres raus (Termin noch nicht genau bekannt, wahrscheinlich November) und kostet 399 Euro. Sicher ist, dass man sowohl seinen PS3 Account behalten und auf der PS4 aktivieren kann, als auch evtl. vorhandenes PS PLUS übernommen wird. Egal, ob für Vita, PS3 oder PS4 bezahlt - die PS PLUS Vergünstigungen gelten für alle drei Systeme. Allerdings braucht man bei der PS4 das PS PLUS um bei Spielen im Multiplayer-Modus spielen zu können. Die PS4 ist nicht abwärtskompatibel - PS3 Spiele funtionieren also nicht. Jedoch wie schon jemand richtig schrieb: Über Gaikai (Streamingdienst) sollen ausgewählte PS3 Spiele nachgereicht werden, was 2014 zuerst in den USA getestet wird.

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Die Arbeitagentur gibt an: "Für die Zulassung zur Weiterbildung wird in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in ei- nem einschlägigen Gesundheitsfachberuf vorausgesetzt, z.B. im Bereich Gesundheits- und Kinder- krankenpflege bzw. Gesundheits- und Krankenpflege, Entbindungspflege oder Altenpflege. Außerdem ist in der Regel eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachzuweisen."

Ich würd mich zusätzlich beim Anbieter der Weiterbildung direkt erkundigen - das ist häufig leicht unterschiedlich.

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Ein t-test wird in der deskriptiven (beschreibenden) Statistik verwendet, wenn die unabhängige Variable dichotom (nur zwei Ausprägungen, z.B. männlich/weiblich) und die abhängige Variable intervallskaliert ist.

Zudem muss eine annähernde Normalverteilung und/oder Varianzhomogenität vorliegen. Wenn nicht wird ein U-Test verwendet.

Mit dem t-Test werden Mittelwerte zweier Gruppen analysiert und liefert im Ergebnis die Entscheidungshilfe, ob gefundene Mittelwertsunterschiede zufällig oder bedeutsam sind.

Bsp: Körpergröße bei Frauen und Männer. Der t-Test gibt Auskunft darüber ob ein gefundener Unterschied bei dem Mittelwert der Körpergröße Zufall ist, oder ob wirklich ein Zusammenhang zwischen Geschlecht und Körpergröße besteht.

Für eine genaue weiterführende Erklärung empfehle ich: http://www.scienceblogs.de/andererseits/2010/08/statistik-fur-anfanger-der-ttest.php

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Ich nehm jetzt einfach mal an, weil dann die Luft im Raum circulieren und sich austauschen kann. Dadurch wirds im Raum nicht so stickig und man kann sich besser konzentrieren.

Ich würd aber sagen, dass kommt auf den Lärmpegel vor der Türe an, ob man dann besser lernt :-).

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Kurze Antwort: NEIN, Tageslinsen können nicht mehrfach getragen werden.

Tageslinsen sind von Ihrer Beschaffenheit für einen Tag ausgelegt. Das heißt, dass sich Keime und Beläge leicht anhaften können und die Linse schneller durch Einsetzen und Herausnahme in das/aus dem Auge beschädigt werden kann. Deshalb würde ich von einer Pause von mehreren Tagen dringend abraten, egal wie lange die Linse an den einzelnen Tagen getragen werden.

Hinzu kommt noch die Frage, wo sollen die Linsen in der nicht benötigten Zeit zwischengelagert werden? Dazu müsste auf jeden Fall ein desinfizierendes Produkt (bsp. All in One Lösung) genutzt werden, welches zusätzliche Kosten generiert und der Linse - falls zu aggressives Mittel - zusätzlich schadet.. Der Vorteil der Kostenersparnis wäre teilweise aufgehoben, insbesondere da die Lösung - trotz nicht tragens - täglich gewechselt werden muss. Eine Lagerung in steriler Kochsalzlösung oder ähnlichem verhindert nicht das Wachstum der Keime auf der Linse. Umso länger die Zwischenlagerung in einer "nur" sterilen Lösung, umso mehr Keime, umso höher die Infektionsgefahr!

Auch bei der Zwischenlagerung von nur einer Nacht bzw. mehreren Stunden können die folgenden Nachteile entstehen, die durch Tageslinsen verhindert werden:

  • Linse kann beschädigt werden und das Auge verletzen
  • Linse ist keimbelastet - Gefahr der Infektion
  • Unverträglichkeit des desinfizierenden Pflegemittels (Augenreizung)
  • Ablagerungen an der Linse (Verletzungsgefahr und verminderte Sauerstoffdurchlässigkeit)
  • allgemein verminderte Sauerstoffdurchlässigkeit bei zu alter Linse / nicht fachgerechter Lagerung

Bedenke: Schäden an der Hornhaut des Auges - vor allem durch Sauerstoffmangel - werden aufgrund ihrer Symptomlosigkeit in der Regel erst spät bemerkt, führen zu einer Verschlechterung des Sehleistung und sind irreversibel. Auch Infektionen oder Verletzungen (bspw. durch eingerissenen Linsenrand) am Auge sind ein zu hohes Risiko, um ein paar Euro zu sparen.

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Kurze Antwort: NEIN, Tageslinsen können nicht mehrfach getragen werden.

Tageslinsen sind von Ihrer Beschaffenheit für einen Tag ausgelegt. Das heißt, dass sich Keime und Beläge leicht anhaften können und die Linse schneller durch Einsetzen und Herausnahme in das/aus dem Auge beschädigt werden kann. Deshalb würde ich von einer Pause von mehreren Tagen dringend abraten, egal wie lange die Linse an den einzelnen Tagen getragen werden.

Hinzu kommt noch die Frage, wo sollen die Linsen in der nicht benötigten Zeit zwischengelagert werden? Dazu müsste auf jeden Fall ein desinfizierendes Produkt (bsp. All in One Lösung) genutzt werden, welches ebenfalls zusätzliche Kosten generiert und der Linse - falls zu aggressives Mittel - zusätzlich schadet.. Der Vorteil der Kostenersparnis wäre teilweise aufgehoben, insbesondere da die Lösung - trotz nicht tragens - täglich gewechselt werden muss.. Eine Lagerung in steriler Kochsalzlösung oder ähnlichem verhindert nicht das Wachstum der Keime auf der Linse. Umso länger die Zwischenlagerung in einer "nur" sterilen Lösung, umso mehr Keime, umso höher die Infektionsgefahr!

Auch bei der Zwischenlagerung von nur einer Nacht bzw. mehreren Stunden können die folgenden Nachteile entstehen, die durch Tageslinsen verhindert werden: - Linse kann beschädigt werden und das Auge verletzen - Linse ist keimbelastet - Gefahr der Infektion - Unverträglichkeit des desinfizierenden Pflegemittels (Augenreizung) - Ablagerungen an der Linse (Verletzungsgefahr und verminderte Sauerstoffdurchlässigkeit) - allgemein verminderte Sauerstoffdurchlässigkeit bei zu alter Linse / nicht fachgerechter Lagerung

Bedenke: Schäden an der Hornhaut des Auges - vor allem durch Sauerstoffmangel - werden aufgrund ihrer Symptomlosigkeit in der Regel erst spät bemerkt, führen zu einer Verschlechterung des Sehleistung und sind irreversibel. Auch Infektionen oder Verletzungen (bspw. durch eingerissenen Linsenrand) am Auge sind ein zu hohes Risiko, um ein paar Euro zu sparen.

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Nein nicht zwei gleichzeitig nehmen. Ab jetzt eben immer dran denken und regelmäßig einnehmen.

Das Du die erste vergessen hast ist nicht schlimm. Grundsätzlich (bzw. bei den meisten Medikamenten) sollte man eine vergessene Tablette nicht zusätzlich am nächsten Tag oder bei der nächsten Einnahme nehmen, sondern diese dann komplett weglassen.

Dennoch nochmals im Beipackzettel lesen/beim Arzt/Apotheker nachfragen. Informier Dich auch nochmal, ab dem wievielten Tag eine Verhütung gewährleistet ist.

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Da das Heimkinosystem einen optischen Eingang besitzt, ist es für den Anschluss an eine PS3 sehr gut geeignet.

Habe meine PS3 selbst über ein optisches Kabel angeschlossen. Dieses liegt (weiß ich gar nicht mehr) aber glaube ich der PS3 nicht bei und muss, wenn die Heimkinoanlage es ebenfalls nicht im Lieferumfang beinhaltet, zusätzlich gekauft werden. Kosten liegen zwischen 3 und 30 €. Gib einfach bei Amazon "optisches Digitalkabel" ein.

Bis das Kabel da ist, kannst Du die PS3 auch mittels Scart an die Anlage anschließen. Ein optisches Kabel ist jedoch die bessere, da verlustfreiere Übertragung. Jedoch empfielt es sich grundsätzlich (egal welches Kabel) ein hochwertigeres zu kaufen. Beispielsweis von Oehlbach: Kosten für optisches Kabel bei kurzen Längen (0,5-1 m) zwischen 20-30 €.

Viel Spaß mit deinem Heimkino-System

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