Möglicherweise ist ein Verlustvortrag möglich. Wenn Sie dann im Folgejahr höhere Einkünfte haben und Steuern zahlen wäre eine Steuererstattung denkbar. Bislang ist das allerdings nur beim Zweitstudium und nicht beim Erststudium möglich. Aber: Es ist noch ein Verfahren diesbzgl. beim Bundesverfassungsgericht offen. Somit könnte es Sinn machen eine Steuererklärung während des Studiums abzugeben und darin Verlustvorträge zu machen. Im Falle eines positiven Urteils des Bundesverfassungsgerichtes könnte das letztendlich zum Erfolg führen.

Siehe: https://www.studentensteuererklaerung.de/steuererklaerung-ohne-einkommen-verlustvortrag

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Hallo,

Sachen gibt es. Ich bin selbst Vermieter und finde das Vorgehen Deines Vermieters ziemlich dreist. Natürlich hat der Vermieter die Möglichkeit die alten Küchenmöbel durch Neue zu ersetzen. Das können sie nicht verweigern. Allerdings muss das m.E. ungefähr den Abmaßen der ursprünglichen Küche entsprechen. Sie als Mieter könnten mit dem zur Verfügung stehenden Wohnraum in der Küche andere Nutzungsabsichten haben. Sie erwarten die Ausstattung der Küche ja so wie bei der Besichtigung/ bei Vertragsabschluss.

Ich würde weiterhin bezweifeln, dass der Vermieter die Berechtigung zur Mieterhöhung durch den Austausch der Küchenmöbel hat. In den meisten Mietspiegeln dürfte das Aussehen der Küche (alte Küche im Vergleich zu neuer schicker Küche) nicht zu den mieterhöhenden Merkmalen gehören. Es sei denn, die Küche ist nun plötzlich mit Kühlschrank oder Geschirrspüler ausgestattet. Aber da würde ich wiederum bezweifeln, dass der Vermieter nachträglich solche Geräte zur Küche hinzufügen darf.

Deine Erfolgsaussichten im Falle eines Rechtsstreits würde ich als sehr hoch einschätzen. Du kannst daher gern Deine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen verweigern. Der Vermieter wäre dann gezwungen zu klagen - und das macht er bestimmt nicht. Du musst im übrigen nicht mal auf das Mieterhöhungsverlangen der Vermieters antworten. Der Vermieter kann dann frühestens zwei Monate nach dem Mieterhöhungsverlangen klagen.

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Das ist natürlich nicht korrekt so, weil zwischen Vater und Tochter keine normale Geschäftsbeziehung wie unter Fremden besteht. Das Finanzamt könnte die Gewinnerzielungsabsicht des Vaters und die Bedürftigkeit der Tochter in Frage stellen. Aber wie will das Amt das denn nachprüfen? Die Tochter kann dem Vater die Miete auch in bar geben. Solange der Vater die Mieteinnahme korrekt versteuert und die Miete nicht geringer als 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ist wird es vermutlich keine Nachfragen vom Finanzamt geben. Und selbst wenn die Miete korrekt gezahlt wird, könnte der Vater seiner Tochter eine finanzielle Unterstützung (z.B. in Höhe der Miete) in bar zukommen lassen, die das Amt nicht nachweisen können wird.

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Sagen wir mal, es ist höchst wahrscheinlich, dass Du zuviel gezahlte Steuern erstattet bekommst. Bei der monatlichen Gehaltsabrechnung wird ja Dein Steuergrundfreibetrag gleichmäßig auf die 12 Monate des Gesamtjahres aufgeteilt. Wenn Du jetzt aber in einigen Monaten des Jahres gar nichts verdient hast, dann liegt Dein Jahresbruttoverdienst vielleicht nun unter dem Grundfreibetrag und Du bekommst die gezahlte Einkommensteuer komplett zurück.

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Bei Vermietung der Wohnung kannst Du ganz viel von der Steuer absetzen. Aber einiges ist auch möglich, wenn man die Wohnung selbst nutzt. Schau mal auf http://srbg.de/kosten-der-eigentumswohnung-steuerlich-absetzen.html Zitat : "Zudem gibt es wenige Kosten, die auch dann absetzbar sind, wenn der Eigentümer die Wohnung selber nutzt. Dazu zählen die Grundsteuer, wiederum Kosten für Reparaturen und auch Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung, wie beispielsweise die Gebäudeversicherung.[...]"

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Das hängt davon ab, ob der Garten zum Gemeinschaftseigentum gehören soll oder zum Sondereigentum. Gehort der Garten zum Gemeinschaftseigentum, dann erwirbst Du den Garten nicht separat, sondern Du kaufst nur die Wohnung und erwirbst dabei das Nutzungsrecht mit. Gehört der Garten zum Sondereigentum, dann hast Du ein alleiniges Nutzungsrecht und Wohnung und Garten könnten auch separat erworben werden. In jedem Fall wird man allerdings an den Kosten für das Gartengrundstück beteiligt. Wenn Wohnung und Garten nicht separat erworben werden, dann geht aus der Teilungserklärung hervor, welche Rechte Du am Grundstück miterwirbst und wieviel Prozent vom Grund und Boden Dir gehören.

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Es ist unerheblich, wer die Miete für die Wohnung in Deutschland zahlt. Man darf z.B. auch unentgeldlich bei den Eltern wohnen. Wichtig ist nur, dass Du einen Haupt- oder Nebenwohnsitz (ist egal was von Beiden) in der deutschen Stadt hast. Reiche dem Finanzamt den Mietvertrag und den Nachweis über die Mietzahlungen ein. Es dürfte sich leicht beweisen lassen, dass die Wohnung nicht von Deiner Mutter bewohnt wird. Du kannst das auch mit Meldebescheinigungen belegen.

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Falls es eine Hausverwaltung für den ganzen Wohnblock gibt, dann erübrigt sich schon mal die Frage nach der geeigneten Wohngebäudeversicherung und Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Dann bestehen die Versicherungen nämlich schon und Du hast nicht die Möglichkeit die Versicherung so einfach zu wechseln (die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft müsste sich für einen Wechsel aussprechen)

Hier mal ein Überblick, was man beim Wohnungskauf noch beachten sollte.

1.Bei der Wohnungsbesichtigung eine Checkliste zur Wohnung ausfüllen (gibts z.B. bei immobilienscout24.de). Das erleichtert Dir die spätere Beurteilung und den Vergleich mit anderen Immobilien. Den Verkäufer unbedingt nach dem Verkaufsgrund fragen.

2.Schau Dir nicht nur die Wohnung, sondern das gesamte Haus (Aufgang, Keller, Heizungsraum, Außenwände, Fenster ) und die Wohnlage an.

3.Nachbarn befragen, ob Sie mit Ihrer Wohnung zufrieden sind. Gibt es Probleme mit Feuchtigkeit oder Schimmel (auch im Keller). Hängt der Hausfrieden schief?

4.Scoring der Immobilie (Lage, Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten/Schulen, Zustand der Immobilie, Wiederveräußerungschance, Vermietungsmöglichkeiten, alle Vor- und Nachteile auflisten). Vergleichen Sie den Kaufpreis pro Quadratmeter mit anderen Angeboten. Untersuchen Sie auch den aktuellen Mietspiegel.

5.Kaufpreis versuchen runterzuhandeln. Dabei die Wohnung immer schlecht reden. Alle Nachteile und Mängel der Wohnung aufführen.

6.Kopie der Eigentümerprotokolle, Grundrissplan und Energieausweis vom Eigentümer anfordern oder einsehen. Des weiteren noch Grundbuchauszüge, Teilungserklärung, Höhe Instandhaltungsrücklage, Hausverwaltungsvertrag, evtl. noch Bebauungsplan, Baulastenverzeichnis Baugenehmigung einsehen. Vielleicht erhalten Sie sogar eine Jahresabrechnung oder den aktuellen Wirtschaftsplan vom Eigentümer. Das macht eine Kostenkalkulation wesentlich einfacher.

7.Liquiditätsrechnung (mindestens für den Finanzierungszeitraum) erstellen

8.Erstgespräch Finanzierungsberatung mit Bank (mind. 10% - 20% des Kaufpreises und die Kaufnebenkosten aus Eigenkapital, Kredit sollte spätestens mit Rentenbeginn getilgt sein).

9.Falls Du noch immer an der Wohnung interessiert bist, dann schalte bitte unbedingt einen Gutachter ein um eine Immobilienbewertung durchführen zu lassen. Eventuell gibt es noch versteckte Mängel oder der Kaufpreis für die Eigentumswohnung ist zu hoch angesetzt.

10.Nach dem Gutachten gibt es meist einige Gründe den Kaufpreis nochmals zu drücken.

11.Vorabentwurf des Kaufvertrages anfordern und prüfen. Befinden sich Einrichtungsgegenstände in der Wohnung, dann diese namentlich mit Gesamtwertangabe im Kaufvertrag aufführen lassen. Das senkt die Grunderwerbsteuer.

12.Zweites Finanzierungsgespräch mit Bank (Finanzierungsantrag, schriftliche Zusage kommt innerhalb einiger Tage per Post)

13.Notartermin

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Das wäre für mich ein Grund den Steuerberater zu wechseln. Immerhin ist das eine Kostenposition, die die meisten Vermieter haben.

Kann ich denn nicht einfach die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten zusammentun und sie dann in die Werbungskosten mitreinnehmen

Naja Du musst jetzt schon alle Kostenpositionen separat aufführen und darst da nichts absummieren, was die Finanzverwaltung sich dann wieder auseinanderklamüsern muss. Aber sowohl die umlagefähigen als auch die nicht umlagefähigen Nebenkosten gehören zu den Werbungskosten. Dazwischen wird nicht getrennt.

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Werbungskosten höher als Pauschbetrag: Wird nur die Differenz auf Jahreseinkommen angerechnet?

Ich möchte anhand von Lohnsteuertabelle abschätzen, wieviel ich nach einer Steuererklärung wiederbekomme. (Schwierig, ich weiß. Möchte aber zumindest das Prinzip verstehen.)

Ich habe wirklich intensiv im Netz geforscht und nach langer Recherche wende ich mich nun an euch:

Meine Frage steht unter Punkt C. Wenn aber A und B schon falsch sind, dann macht C keinen Sinn mehr;)

Ist das so richtig?

A. Die Werbungskosten eines Arbeitnehmern werden bis zu einer Höhe von 1000,- Euro pro Jahr vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (Werbungskostenpauschbetrag).

B. Dieser Werbungskostenpauschbetrag wird schon bei laufenden Lohnzahlungen berücksichtigt, d.h. meine monatlichen Lohnsteuerabzüge auf der Lohnabrechnung berücksichtigen schon diesen Pauschbetrag (wirklich??)

--> Habe mich gewundert, aber dies findet man so bei: wikipedia --> Werbungskostenpauschbetrag:

"Beim Lohnsteuerabzug wird der Arbeitnehmerpauschbetrag [...]bereits berücksichtigt."

C. Übersteigen meine Werbungskosten die Pauschale (Bsp: 1500,- Euro), dann kann ich das im Rahmen der Steuererklärung angeben (evt. nachweisen etc.).

--> Welcher Betrag wird dann auf das zu versteuernde Jahreseinkommen angerechnet?

TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN (1500,- Euro)

minus WERBUNGKOSTENPAUSCHALE (1000,- Euro)

ist gleich ANGERECHNETER BETRAG (500,- Euro)

Beispiel:

Jahreseinkommen: 20.000,- Euro

Werbungskosten: 1500,- Euro

Schon durch die Werbungskostenpauschale berücksichtigt (d.h. in laufende Lohnzahlungen eingerechnet): 1000,- Euro

Nach Steuererklärung werden auf Jahreseinkommen angerechnet: 500,- Euro

Zu versteuerndes Jahreseinkommen verringert sich auf 19500,- Euro (??)

Ist das vom Prinzip her so richtig? Oder bin ich da auf dem Holzweg?

Danke für Eure Hilfe!

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Du hast alles richtig verstanden. Ein paar Sachen sollte man etwas anders ausdrücken, aber Du meinst das Richtige.

A) ist richtig. Die Werbungskostenpauschale mindert das zu versteuernde Einkommen um 1000 EUR.

B) ist richtig. Du musst schon bei der monatlichen Gehaltszahlung weniger Steuern zahlen. Besser ausgedrückt: Dein monatlich zu versteuerndes Einkommen wird um ein Zwölftel von 1000 EUR Werbungskostenpauschale gemindert. Du musst also für etwa 83 EUR Einkommen im Monat keine Steuern zahlen.

C) ist richtig. Allerdings auch hier wird Dein zu versteuerndes Einkommen um 1500 EUR tatsächliche Werbungskosten reduziert. Auf den Restbetrag fällt dann Einkommensteuer an. Die 1000 EUR Werbungskostenpauschale spielen hier eigentlich keine Rolle mehr, da Deine tätsächlichen Werbungskosten oberhalb der Pauschale liegen. Es erfolgt einfach eine Vergleichsrechnung nach dem Motto: "Wieviel Steuern hättest Du im Veranlagungsjahr abführen müssen, wenn bereits alle Werbungskosten bekannt gewesen wären" und "wieviel ist bereits an Steuern abgeführt worden". Die Differenz bekommst Du dann erstattet oder musst Du nachzahlen.

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ichi = Eins

ni = Zwei

san = Drei

yon oder shi = Vier

go = Fünf

roku = Sechs

nana oder shichi = Sieben

hachi = Acht

kyu oder ku = Neun

ju = Zehn

"ju-ichi" ist dann elf, "ju-ni" ist zwölf usw.

"ni-ju" bedeutet 20, "san-ju" ist 30 usw.

"hyaku" bedeutet 100, "ni-hyaku" ist 200 usw.

"sen" ist 1000.

Das sollte erstmal reichen....

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Lies mal hier: http://www.stern.de/wirtschaft/geld/riester-rente-im-test-schlechter-als-ihr-ruf-1690962.html

Nachteile der Riester-Rente:

  • die Gebühren der Anbieter liegen oft über den staatlichen Zulagen

  • Auszahlungen und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig (insbesondere auch einmalige Kapitalausschüttungen zu Rentenbeginn)

  • alle Einkünfte aus der Riester-Rente werden mit der Grundsicherung im Alter verrechnet (spielt bei Geringverdienern eine Rolle)

  • man muss mindestens 90 Jahre als werden, damit sich riestern lohnt. Die Anbieter kalkulieren oft mit 23 Rentenjahren, tatsächlich werden Männer im Jahre 2050 nur etwa 84 Jahre alt. Die Versicherer bieten auch nur Unisex-Tarife an. Männer haben aber gegenüber Frauen die geringere Lebenserwartung.

  • bei späterer Verlagerung des Hauptwohnsitzes ins Ausland müssen die Zulagen und Steuervorteile komplett zurückgezahlt werden

  • eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich

  • der Garantiezins von klassischen Policen liegt ab 2012 nur noch bei 1,75 %

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War da vielleicht für das gelöschte Konto ein Referenzkonto hinterlegt? Falls ja, dann wird die Bank dieses Konto für die Überweisung des Guthabens nutzen.

Falls nein, dann wird sich die Bank mit Dir in Verbindung setzen. Das kannst Du natürlich auch machen - einfach Bank anrufen und nachfragen...

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Solange es sich um keine Schenkungen mit einem Betrag von über 15.000 EUR handelt ist alles ok. Die Obergrenze gilt auch, wenn mehrere Überweisungen durchgeführt werden, die zueinander in Verbindung stehen. Aber wenn Dir das Geld auch noch mehrere Freunde überweisen wird niemand Verdacht schöpfen (es sei denn der Verwendungszweck ist ähnlich).

Das mit den 801 EUR ist wieder was anderes. Hier geht es darum, dass Du für alle Kapitalerträge über 801 EUR Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abführen musst. Das kann das Finanzamt auch leicht überprüfen. Hast Du zu wenig Steuern abgeführt kannst Du dies aber noch bei der Jahreseinkommensteuererklärung nachholen.

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Das ist nicht zulässig. Es handelt sich bei der Gutschrift um einen Gutschein. Ein Gutschein muss mindestens ein Jahr gültig sein. Kürzere Fristen sind nicht zulässig, so das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07).

Außerdem behält der Gutschein noch 3 Jahre seinen Wert. Auch wenn die Gutscheingültigkeit abgelaufen ist hat man noch 3 Jahre Anspruch auf Rückerstattung des Geldes.

Siehe: http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article11918912/Wie-lange-ist-eigentlich-ein-Gutschein-gueltig.html

Tipp: Du kannst aber auch einfach mit der Gutschrift eine Ware im Geschäft kaufen und die Waren anschließend zurückgeben. Dann solltest Du das Geld zurück erhalten.

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Ich würde zum Arzt gehen.

Mein Vater hatte auch Kontakt mit dem Eichen-Prozessions-Spinner. Das ist eine schmerzliche und langwierige Angelegenheit. Mein Vater hat schon ein paar Monate damit Probleme (Rötungen und starker Juckreiz).

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Arbeitgeber kündigt mich und vergisst die Hälfte vom Lohn

In Kurzform:

Ich bin seit 02.04.2012 bei dem AG angestellt. Im Laufe der Monate war ich immer mal wieder 1, 2 Tage krankgschrieben da ich ne schwere Operation hatte und am 14.06.2012 wurde ich wegen Depressionen von meinem Psychiater krankgeschrieben. Daraufhin hat mich mein AG telefonisch kontaktiert und gesagt "auf das Kindertheater hat er keine Lust und ich bekomm die Kündigung". Am 27.06.2012 war die schriftliche eingeschriebene außerordentliche Kündigung im Postkasten zum 20.06.2012. Ich hab ihn daraufhin angerufen und gesagt dass ich mich erkundigt habe und eine rückwirkende Kündigung so nicht rechtmäßig ist. Vor paar Tagen war Post vom AG im Briefkasten mit einem "Auflösungsvertrag zum 30.06.2012" Am selben Tag wurde auch mein Lohn überwiesen aber nur bis zum 14.06.2012 die Krankenstandtage wurden nicht bezahlt - im Nachhinein meinte mein AG da gabs nen Fehler bei der Krankenstandabrechnung und ich bekomm den Restbetrag Ende Juli.

So wie geh ich jetzt vor? Laut Arbeitsvertrag muss er ja 14. Kündigungsfrist einhalten das wäre dann ja wenn wir vom 27.06.2012 ausgehn wo der eingeschriebene Brief kam ja nicht der 30.06.2012 steht mir das nicht zu? Darf er mich im Krankenstand fristlos kündigen oder muss er genauso die Kündigungsfrist einhalten?

Er hat mir 300 Euro überwiesen da fehlen gute 700 Euro ich konnte gerade so die Miete zahlen und hab jetzt für den ganzen Monat Juli noch ca. 15 Euro..

Jetzt meine Fragen wie geh ich nun vor? Kann ich ihn klagen weil er "vergisst" den Lohn zu überweisen? Ich kann nichtmal zum Arbeitsgericht fahren weil das ca. 50km weg ist und nach der Zugfahrt hab ich dann nichtmal Geld um zu essen oO

Arbeitsagentur hilft mir auch nicht weiter da ich aus Österreich komm und noch keine 12 Monate hier gearbeitet hab..

Danke schonmal

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Ich kann nicht nachvollziehen warum hier eine außerordentliche Kündigung möglich wäre. Aufgrund von Krankheit ist keine Kündigung zulässig, es sei denn der Arbeitgeber kann nachweisen, dass Du nur eine Krankheit vorgegaukelt hast und nicht wirklich krank warst. Oder ist da noch etwas anderes vorgefallen?

Den Auflösungsvertrag würde ich nicht unterschreiben. Dazu bist Du nicht verplichtet.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber einen "wichtigen Grund" dafür hat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat. Dieser Pflichtverstoß muss rechtswidrig und vorsätzlich oder zumindest fahrlässig sein.

Außerdem schreibt das Gesetz vor, daß eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der zur Kündigung Berechtigte (der Arbeitgeber) den wichtigen Grund erfahren hat.

Siehe auch: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html#tocitem1

Befindest Du Dich in der Probezeit? Wenn ja, wann endet die denn?

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1.) Falls Euer Vermieter Euch die Kosten für die Mängelbeseitigung aufdrücken will (Kleinreparaturklausel im Mietvertrag) , dann muss er Euch erstmal fragen, ob Ihr den Mangel selbst beheben wollt. Erst wenn Ihr ablehnt darf er es selbst reparieren und es denn Euch in Rechnung stellen (dann muss er Euch aber auch eine Rechnung dafür vorlegen).

2.) Ihr seit sicherlich gemäß Mietvertrag verpflichtet dem Vermieter jeden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Diese Mängelanzeige würde ich schriftlich machen und gleich eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen (z.B. 4 Wochen). Falls der Vermieter dann mit der Mängelbeseitung in Verzug geraten sollte könnt Ihr die Miete (angemessen) mindern. Sie dürfen allerdings einen bis zu 5-fachen Wert der Mietminderung zurückbehalten und müssen diesen erst nach Mängelbeseitigung an den Vermieter zurückzahlen. Somit haben Sie ein weiteres Druckmittel, dass der Schaden schnell behoben wird.

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