Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - also ab wann man Kenntnis davon erlangt hat.

Die Vorgehensweise findest Du auf jeder guten Seite.

Aber schon vorweg: es wird Dich mehr Geld kosten, als das es Dir nützt. Denn dem von Dir beschriebenen Sachverhalt nach zu urteilen ist das…. nichts.

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