es gibt bessere, Der Smart ist in der Unterhaltung/Reparatur recht teuer!

...zur Antwort

Der SB beim Elternunterhalt beträgt 1.400€ plus die Hälfte des übersteigenden Einkommens. Vorranige Unterhaltsberechtigte sind zu bedienen. Wenn also noch unterhaltsberechtigte Kinder da sind, dann müsste das Einkommen schon weit über 2.000€ netto liegen, damit eine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt besteht.

...zur Antwort

Zunächst ist doch die Frage, ob der Mann überhaupt leistungsfähig ist. Bei der kurzen Ehedauer wird es über den Trennungsunterhalt hinaus nichts geben. Die Ehe ist schließlichn keine Versorgungseinrichtung. Annullieren der Ehe kannst Du vergessen. Dafür müssen triftige Gründe vorliegen.

...zur Antwort

Kann man eine solche Frage nicht sachlich beantworten? Dieses dähmliche, moralische Geschreibsel ist zum Kot*en.

Die Kosten des Umgangs hat das Umgangselterteil zun tragen. Zahlst Du Unterhalt für die Tochter? Hier wird das hälftige Kindergeld augerechnet. Daraus können die Kosten gedeckt werden. 82€ sollten für eine Woche reichen.

...zur Antwort

Nein dass reicht nict zur Vollstreckung. Wenn in der anwaltlichen vereinbarung kein €-Betrag genannt ist, könnte man von einer dynamischen Vereinbarung ausgehen. Dann müsste der Unterhaltsschuldner den Untehalt von sich aus anpassen. Ob das aber rechtlich Bestand hätte, wage ich zu bezweifeln. Du solltest Beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind einrichten. Das JA kümmert sich dann kostenlos um die Durchsetzung und erwirkt den vollstreckbaren Unterhaltstitel.

...zur Antwort

Handelsenglisch, was?

ich übersetze mal frei, Wort für Wort geht da eh nicht.

Ich habe gerade die Verschiffung bestätigt und hoffe, Sie haben bereits alle Details an die bestätigende Bank übermittelt. Falls nicht, bitte ich Sie sicher zustellen, dieses der Bank mitzuteilen, so dass die Bank von sich aus Bestätigen kann. Ich würde mich freuen, wenn es Ihnen möglich wäre mich zu kontaktieren, wenn sie die email von der Bank erhalten.

Letter of credit?

...zur Antwort

Hier sei zu erwähnen, dass beide Eltern gesteigert erwerbsobliegend sind. Als bist auch Du ggü. dem Sohn barunterhaltspflichtig. Dass VKH zurückgezahlt werden muss, ist bei Deinem Einkommen üblich. Dir wird vermutlich nur Trennungsunterhalt zustehen, ein Jahr lang.

...zur Antwort

Besuchszeiten können in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt Abgestimmt werden. Zur Einbennenung des Kindes ist die zustimmung des Vaters erforderlich, wenn das Kind seinen Nachnamen trägt. Die Pflegefamilie darf den Umgang nicht verweigern. Wenn dem so wäre, dürfte sie vom JA nicht als Pflegefamilie zugelassen werden.

...zur Antwort

Du bist minderjährig und darfst daher solche Verträge nicht eingehen. Du solltest Dich Deinen Eltern anvertrauen und erzählen was passiert ist. Die Firma wird alles versuchen um das Geld zu bekommen. Nicht darauf eingehen und erste dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen. Das ist wichtig, sonst bekommt er Abzocker einen vollstreckbaren Titel.

...zur Antwort

Wenn nicht in Ausbildung, besteht kein Unterhaltsanspruch.

...zur Antwort

Ihr habt zunächst einen Unterhaltsanspruch ggü. euren Eltern. Dieser beträgt 640€. Darauf angerechnet wird das Kindergeld, welches an euch weiterzuleiten ist. Dann verbleiben je 456€. Die Ausbildungsvergütung deines Freundes wird auf seinen Anspruch voll angerechnet. Bei Dir wird der Bildungskredit auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Der Rest bis 456€ wäre von Deinen Eltern zu leisten.

Weiter könntet Ihr Wohngeld oder ergänzenden ALG2 beantragen.

...zur Antwort

Das volljährige Kind hat nur dann einen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen, wenn es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Wenn die Arge jetzt einen Unterhaltsanspruch nach SGB ableiten möchte, so hat dieser nach BGB keine Berechtigung. Du musst zur Zeit keinen Untehalt für das Kind zahlen.

...zur Antwort

Das ist sehr schwierig. Wenn Dein erster Vorname Dich in irgendeiner Weise diffamieren würde, Du gesellschaftliche oder soziale Nachteile dadurch hättest. Das wären Gründe. In den meisten Fällen bezieht sich die öffendlich-rechtliche Namensänderung auf den Nachnamen. Da ist es schon schwierig. Aber beim Vornamen? Ich denke, keine Chance!

...zur Antwort

Du bekommst einmal im Monat einen Auszug von dem Kreditkarten-Herausgeber, was von Deinem Girokonto abgebucht wird, um die entstandenen Kosten, im Rahmen der Kreditkartennutzung, auszugleichen.

...zur Antwort