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Ja, die Meisterprämie ist eine steuerpflichtige Einnahme beim Einzelunternehmen.Es gibt dazu bereits ein Urteil OFD Rheinland und OFD Münster, Verfügung v. 21.2.2013: Die steuerliche Behandlung dieser Meistergründungsprämie hängt davon ab, in welcher Rechtsform der Handwerker seinen Handwerksbetrieb führt.Handelt es sichum ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (z.B. GbR oder KG), dann ist die Meistergründungsprämie als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu versteuern, d.h. der Gewinn in der Einkommensteuererklärung ist entsprechend höher.Wird eine GmbH gegründet oder gekauft, stellt die Meistergründungsprämie keine Betriebseinnahme der GmbH dar. Die Meistergründungsprämie mindert dann die Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil. D.h. bei Verkauf des GmbH-Anteils wird ein um die Meistergründungsprämie höherer Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entstehen, der dann versteuert werden muss. Wenn die Meisterprämie zurückgezahlt werden muss, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren ist es dann natürlich wieder ein steuerwirksamer Aufwand.