Nein. Die Prüfungskommission Word ihn ohne Nachweis nicht zur Prüfung zulassen.

Tipp: Im Krankenhaus eine Bescheinigung ausstellen lassen, aus der hervorgeht, das das RettAss Praktikum gemäß dem RettAssG abgeleistet würde. Stempel und Unterschrift der Pflegedienstleitung. Fertig. Sollte klappen.

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Eine bewusstlose Person wird nach der geltenden Lehrmeinung immer(!!!) -soweit die Atmung vorhanden ist- in der stabilen Seitenlage gelagert, wobei die Atmung immer zu kontrollieren ist.

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Der Kurs gliedert sich für PKW in 4 doppelstunden und für LKW in 8 doppelstunden. Es gibt Theorie und Praxis und macht in der Regel Spaß.

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30x Herzdruckmassage danach 2x beatmen. Immer im Wechsel bis der Reetungsdienst da ist.

Das Lied "Highway to hell" von ACDC funktioniert auch aber ist markaberer.

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Hättet mal in meinen EH Kurs kommen müssen. Ich versuche als Ausbilder immer Theorie und Praxis abzuwechseln. Meinen Teilnehmern macht es immer Spaß!

Zieh dich bequem an und komme bitte nüchtern in den Kurs. Kein Witz! Ich hatte schon öfter angetrunkene, die ich leider nach Hause schicken musste.

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Ich arbeite als Angestellter im Rettungsdienst bei einer Feuerwehr in NRW.

Ich habe immer 24 Stunden Dienst und dann 48 Stunden frei. Somit komme ich auf ca. 10 Dienste im Monat (240 Stunden), wovon jedoch nur 160 als Arbeitszeit gerechnet werden.

Das Gehalt richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),

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Jede Schule hat eigene Fragen und eigene Prüfungsfallbeispiele.

Bei mir waren es in der schriftlichen Prüfung 200 Fragen. Davon 140 Ankreuzfragen (immer nur eine Antwort richtig), 50 freie Fragen (Du musst deine Antwort ausführlich niederschreiben) und 10 EKG Bilder.

Praktisch hatten wir drei Fallbeispiele. Internistisch "Bewusstlose Person" -> Unterzuckerung Trauma "Motorradunfall" und natürlich Megacode.

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Was alles vorkommt bzw. vorkommen kann ist in der

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

eindeutig geregelt.

Also. Du solltest zu folgenden Themen etwas sagen können:

1 Allgemeine medizinische Grundlagen 200 1.1 Anatomie und Physiologie 1.1.1 Atmungssystem 1.1.2 Kreislaufsystem 1.1.3 Blut und Lymphe 1.1.4 Stütz- und Bewegungsapparat 1.1.5 Verdauungsorgane, Harnorgane, Geschlechtsorgane 1.1.6 Haut und Hautanhangsorgane, Sinnesorgane 1.1.7 Nervensystem 1.1.8 Regulationssysteme 1.2 naturwissenschaftliche Grundlagen 1.2.1 Fachphysik 1.2.2 Fachchemie 1.2.3 Fachbiologie 1.3 Krankheitslehre 1.3.1 Allgemeine Krankheitslehre 1.3.2 Innere Medizin 1.3.3 Chirurgie, Orthopädie, Urologie 1.3.4 Schwangerschaftsstörungen und Geburtshilfe 1.3.5 Kinderheilkunde 1.3.6 Augenkrankheiten 1.3.7 Anaesthesie 1.3.8 Psychiatrie, Neurologie 1.4 Arzneimittel 1.4.1 Arzneiformen und ihre Verabreichung 1.4.2 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln 1.4.3 Wirkung, Abbau 1.4.4 Notfallspezifische Arzneimittel 1.5 Hygiene 1.5.1 Allgemeine und persönliche Hygiene 1.5.2 Schutzimpfungen 1.5.3 Desinfektion 2 Allgemeine Notfallmedizin 200 2.1 Beurteilung von Verletzten und Kranken 2.2 Störungen vitaler Funktionen 2.2.1 Bewußtsein 2.2.2 Atmung 2.2.3 Herz-Kreislauf 2.2.4 Wasser-, Elektrolythaushalt, insbesondere Säure/Basen-Gleichgewicht 2.2.5 Schock 2.3 pflegerische Betreuung von Verletzten und Kranken 2.4 Betreuung Sterbender 3 Spezielle Notfallmedizin 170 3.1 internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen 3.2 traumatologische Notfälle 3.3 thermische Notfälle 3.4 Strahlennotfälle 3.5 neurologische Notfälle 3.6 pädiatrische Notfälle 3.7 gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle 3.8 psychiatrische Notfälle 3.9 sonstige Notfälle 4 Organisation und Einsatztaktik 140 4.1 Rettungsdienst-Organisation 4.1.1 Rettungsmittel/Rettungssysteme 4.1.2 Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten, Leitstelle, Übergabe/Übernahme, Transport von Nichtnotfallpatienten, Transport von Notfallpatienten, Transport in besonderen Fällen, Zusammenarbeit mit Dritten 4.2 Kommunikationsmittel 4.2.1 Meldewege und -mittel 4.2.2 Sprechfunk 4.3 Führungsaufgaben im Rettungsdienst 4.3.1 Führungsstile 4.3.2 Führungsvorgang 4.3.3 Führungsverhalten 4.4 Gefahren an der Einsatzstelle 4.4.1 Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz 4.4.2 Gefahrengutunfälle 4.4.3 Retten unter erschwerten Bedingungen 4.5 Vielzahl von Verletzten und Kranken 4.5.1 Ursachen 4.5.2 Alarmierung 4.5.3 Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes 4.5.4 Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz 5 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60 5.1 Berufskunde einschließlich Ethik 5.2 das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland 5.3 aktuelle Berufsfragen 5.4 Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 5.5 arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind 5.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 5.7 Medizingeräteverordnung 5.8 Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr 5.9 strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten 5.10 Einführung in das Krankenhausrecht 5.11 die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 6 Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus 10

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Es ist alles im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) geregelt.

Es werden also keine Stundennachweise gebraucht, sondern es zählt, wie lange Du bereits RettAss bist.

Mehr als 5 Jahre = Ergänzungsprüfung (plus ggf. Prüfungsvorbereitung) 3-5 Jahre = Aufbaulehrgang 480 Stunden plus Ergänzungsprüfung unter 3 Jahre = 960 Stunden Aufbaulehrgang plus Ergänzungsprüfung

Die ersten Lehrgänge werden wohl erst im Frühjahr/Sommer angeboten werden.

§ 32 NotSanG

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" zu führen.

(2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes

  1. eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder

  2. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.

Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

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