Möglichkeit 1: Unterlassungsaufforderung an das Unternehmen senden mit folgendem Text:
Unterlassungsaufforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
obwohl an meiner Wohnungstüre über dem Briefschlitz unzweifelhaft und deutlich lesbar ein Schild mit folgendem Wortlaut angebracht ist: „Werbung einwerfen verboten!“, fand ich am ......., den xx. ........ 2014 nach meiner Rückkunft gegen (Uhrzeit eingeben) Uhr eine Werbeschrift Ihres Restaurants in meinem Briefkasten vor.
Beweis: Dreifach gefaltetes DIN A 4 Blatt in Form eines Leporellos (Flyers), im Original vorliegend.
Sie haben damit gegen gültiges Recht verstoßen und sind als Geschäftsführer(in) hierfür verantwortlich.
Ich habe Sie daher aufzufordern, derartige Wurfsendungen Ihrer Lokalität ab sofort zu unterlassen. Betrachten Sie dies de jure als Abmahnung.
Dies bedeutet, dass ich im Wiederholungsfalle ohne weitere Vorankündigung Klagantrag auf Unterlassung bei dem zuständigen Gericht erheben werde. Gleichzeitig werde ich dann beantragen, dass Ihnen im Wiederholungsfall ein Zwangsgeld in Höhe von
EUR 100.000,-- (in Worten: einhunderttausend Euro)
gerichtlicherseits angedroht wird.
Erläuterung: Auf Grund massiver Werbepublikationen in unserer Straße (pro Tag etwa 3-5) habe ich dieses Verbotsschild angebracht. Ich möchte nicht jeden Tag nach Feierabend in meinem Hausflur derartige Altpapierbestände vorfinden, die ich dann entsprechend entsorgen muss.
Es ist selbstverständlich Ihr gutes Recht, Werbung für Ihr Unternehmen zu betreiben, sofern die Werbemaßnahmen den Rahmen der Gesetzmäßigkeit nicht verlassen. Dazu zählt, dass ein kenntlich gemachtes Werbeverbot, bzw. ein unerwünschtes Einwerfen von Werbe-sendungen grundsätzlich vom Werbenden zu akzeptieren ist. Dies ist in ihrem Falle nicht geschehen.
Sie sind als Geschäftsführerin dazu verpflichtet, Ihre Dienstboten bzw. Prospektverteiler ausdrücklich darauf hin zu weisen, dass diese bei einem kenntlich gemachten Verbot, keinerlei Publikationen in den jeweiligen Briefkasten einzuwerfen haben. Auch das Anbringen von Werbepublikationen an Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Bitte nehmen Sie das zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Möglichkeit 2: Werbung in Kouvert stecken und ohne Absender und unfrankiert an den Adressaten zurück schicken. Dann muss die Firma Strafporto bezahlen.
Hoffe, Dir damit gedient zu haben MfG