Hallo,
ich habe mich diesbezüglich versucht andersweitig zu informieren, traf aber immer auf widersprüchliche Angaben. Prinzipiell geht es um die Frage, ob man in Sonderfällen nachträglich eine Prüfungsunfährigkeit erreichen kann.
Ich fang mit dem Zitat an:
Erst die Prüfungsergebnisse abzuwarten ist ebenso unzulässig. Es gibt jedoch immer Ausnahmen: Zum Beispiel wenn die oder der Betroffene ihre oder seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen oder aufgrund einer Erkrankung nicht sofort die geforderten Maßnahmen ergreifen konnte.
Dies indiziert, dass vor allem Studierende mit vor allem geistigen Erkrankungen (welche zum Zeitpunkt der Prüfung) nicht diagnostiziert waren, (und wenn die spätere Diagnose eine legitime Begründung für ein Rückstritt ist) unbewusst ihrer Einschränkung mangels Diagnose die Prüfung ablegen "mussten".
Beispiel: ein Student erfährt ca. 2 Wochen später, dass er ADHS hat, womit durch ein Gutachten nachgewiesen wurde, dass es eindeutig im unbehandelten Zustand zur Beeinträchtigung kam (laut Prüf.Ord. legitimer Rücktrittsgrund). Käme diese eher, wäre es seitens der Einrichtung kein Problem gewesen.
Wie würde das dann hier aussehen? Bestehen Chancen auf eine Nachträgliche Anerkennung der Verhinderung?