Zivilrecht [Bearbeiten]

Gemäß §§ 906, 1004 BGB kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 in Verbindung mit 906 BGB entstehen. Bußgeldrecht [Bearbeiten]

Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:

* § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht).
* Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
* Immissionsschutzgesetze der Länder
* Maschinenlärmverordnung (§ 32 BImschV)
* Verkehrslärmschutzverordnung (§ 16 BImschV)
* Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die zum Beispiel die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.

Strafrecht [Bearbeiten]

* § 325a StGB Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage) GT
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Menschen mit Migrationshintergrund werden immer sanfter Bestraft aus Angst vor der Weltöffentlichkeit.

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Lade sie doch ein sag auf jeden Fall bescheid dann bist du auf der Sicheren Seite,die Party sollte eben nicht bis in die Frühe gehen wenn dann in Zimmerlautstärke

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