Ist diese Klausel für einen Kündigungsverzicht so wirksam?
§2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am 16.12.2015. 1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 24 Monate nach Mietbeginn von beiden Vertragsparteien, somit frühestens zum 31.12.2017 mit gesetzlicher Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. 2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.§ 545 BGB findet keine Anwendung.
§3 Kündigung Für die ordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Fristen. Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe (z.B. Störung des Hausfriedens, Zahlungsverzug, vertragswidriger Gebrauch der Mietsache). Diese sind im Kündigungsschreiben anzugeben.