Deine USt-ID-Nr. steht nur dann auf der Rechnung, wenn es hier zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt - damit die MwSt. entfällt. Du hast doch sicher bei Apple in Deutschland bestellt?
Wenn Du einen Monat gearbeitet hast, möchtest Du doch auch Dein Gehalt rechtzeitig auf Deinem Konto haben.
In dem Fall hat der Versandhändler seine Leistung erfüllt und geliefert und Du willst nun den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlen. Im Grunde gewährt Dir der Versandhändler gerade einen Kredit obwohl er das nicht will.
Welche Antwort erwartest Du?
Klüger wäre es gewesen, wenn Du Dich vorher selbst abgemeldet hättest. In dem Fall würde dann nämlich Dein Erbe nicht als Einkommen, sondern bei der erneuten Anmeldung nach einem Monat als Vermögen gewertet werden.
In der aktuellen Situation solltest Du Schulden nur dann begleichen, wenn entsprechende Titel vorliegen und dabei auch prüfen, ob die Gesamtansprüche auch in der Höhe korrekt sind.
Wenn aufgrund von Pfändungen das Geld weg ist, dann meldest Du Dich sofort wieder an und bringst alle Belege diesbezüglich mit.
Das ist zwar richtig, aber wenn Du bspw. vom Kaufvertrag zurücktreten willst, musst Du dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).
Außerdem musst Du Dich selbst auch aktiv um die Leistung bemühen (§ 254 Abs. 2 BGB).
Der Gläubiger kann vorab VZVs (Vorpfändungen) über den Gerichtsvollzieher an die Drittschuldner zustellen lassen und diese in Arrest nehmen, zeitlich dauert dies ein bis zwei Tage.
Die Vorpfändung bewirkt, dass Deine Bank an Dich kein Geld auszahlen darf und somit auch Zahlungsverfügungen von Dir nicht ausführen darf. Sie läuft nach vier Wochen ab, kann aber verlängert werden.
Der Zweck ist, dass Dein Gläubiger verhindern will, dass Guthaben abfliesst. In den nächsten Wochen wird dann wohl die eigentliche Pfändung erfolgen (je nach Bearbeitungszeit beim Vollstreckungsgericht).
Wenn die Vorpfändung zu Recht erfolgt ist, bleibt Dir nur zu Deiner Bank zu gehen und Dein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Danach kannst Du über das Guthaben unterhalb der Pfändungsgrenze verfügen.
Das solltest Du auch aus wirtschaftlicher Sicht betrachten, die Zustellung über den Gerichtsvollzieher für etwa 18.- € macht bei einem 5.- € Artikel weniger Sinn.
Im Rahmen einer Klage müsste der Beklagte erstmal aktiv bestreiten von Dir die entsprechende Nachricht erhalten zu haben. Dann bist Du am Zug und musst genauer darlegen und das möglichst glaubhaft. Ein Beweis ist immer selhr hilfreich, aber möglicherweise glaubt Dir der Richter auch so.
Bei Zustellung von Schriftstücken erreichst Du mit dem Einschreiben-Einwurf die größte Zustellwahrscheinlichkeit bei den niedrigsten Kosten, zumal bei den anderen Varianten die Gefahr der Benachrichtigung mit anschließender Nichtabholung besteht.
Für den Inhalt des Schreibens (wenn man sehr sicher gehen will) wäre es bei der Einschreiben-Variante sinnvoll einen nicht verwandten Zeugen ein kleines Protokoll aufsetzen zu lassen,
Die Zustellurkunde können nur Behörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher beauftragen. Dies erfolgt in dem Du einen Gerichtsvollzieher Deiner Wahl mit der Zustellung eines bestimmten Schriftstücks in einfacher Art beauftragst.
In dem Fall bekommst Du einen Beweis in von Form einer Urkunde aus dem herivorgeht, wann das Original zugestellt worden ist.
Du kannst auch den Gerichtsvollzieher mit persönlicher Zustellung beauftragen, also die Weitergabe an die Post verhindern.
Wie sieht es generell so bei o2 aus? Ab wann reichen die Schufa Anträge ein? Oder gibt es da eine gesetzliche Regelung ab welcher Mahnung?
§ 28a I Nr. 4, 5 BDSG
Datenübermittlung an Auskunfteien
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Abgesehen davon, dass die Anspruchstellerin zunächst die korrekte Terminierung nachweisen muss - hier liegt ja bereits grundsätzlich ein Widerspruch beider Parteien vor - gilt:
Diese Rechnung musst Du nicht zahlen, weil der Anspruch nicht berechtigt ist, denn hierzu bedarf es der Einwilligung Deines gesetzlichen Vertreters und diese Einwilligung erstreckt sich nicht auf das Versäumnis und etwaige Folgen. Entsprechend greift der Minderjährigenschutz aus §§ 106-111 BGB.
Die Rechnung ist nur dann erforderlich, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat oder wenn zusätzlich nach fiktiver Abrechnung die MwSt. ausgezahlt werden soll.
Übliche Vorgehensweise wäre:
- ) Schadensgutachten (Dekra etc.) an die Versicherung senden
- ) fiktive Abrechnung zzgl. 30-Schadens-Pauschale u. Wertminderung
- ) Reparatur
- ) Einreichung der Reparatur-Rechnung zwecks Auszahlung der MwSt. und Anforderung des Nutzungsausfalls
- ) Auf Verlangen Vorlage des Reparaturberichts wegen Abrechnung des Nutzungsausfalls.
Falls die Forderung vor dem 01.01.2014 entstanden ist, ist sie ohnehin verjährt. Ansonsten müsstest Du die Kontoauszüge durchsehen.
Du kannst Dich auch direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen um so Auskunft zu erhalten ob tatsächlich noch etwas offen ist.
Zur Höhe der Inkassokosten: Diese sind natürlich vollkommen überzogen.
Es müsste zunächst geprüft werden ob überhaupt Verzug vorliegt und ob der Gläubiger selbst bereits Mahnungen versendet hat. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, könnten Inkassokosten erstattungsfähig sein.
Falls ja, dann allerdings in dem Fall in Höhe von 18.- € (2301 + 7002 VV RVG).
Die Abrechnung auf 2300 mit 1,3-fachem Satz ist meiner Meinung ein Versuch der Abzocke, denn dieser Gebührensatz steht für eine durchschnittlich komplexen und aufwendigen Rechtsfall. Das ist aber beim Masseninkasso nicht der Fall, denn dies stellt immer die allereinfachste juristische Tätigkeit dar.
Ist das wirklich ein muss wenn ich die Hauptforderung gezahlt habe ?
Da Klarna selbst ein Zahlungsdienstleister ist und für Wish das Inkasso durchführt und dafür von Wish auch eine Vergütung erhält, ist die Beauftragung von Coeo nicht erstattungsfähig.
Zum einen liegt eine Kostendopplung der Inkassokosten vor und zum anderen ist die Beauftragung nicht zweckmässig, da die außergerichtliche Einzug ja der eindeutige Zuständigkeitsbereich von Klarna ist (auch Störungen liegen im Bereich von Klarna).
Verstoß gegen § 254 II BGB, siehe auch IFF Infobrief 18 u. 19/2012.
Entweder ignorieren oder (falls eine Auskunftei-Meldung beabsichtigt ist) einmalig, eindeutig widersprechen.Was ist zu tun ?
Wird man zu erst von einem Anwalt und dann erst von einem Inkassobüro abgemahnt ?
Das wäre zwar möglich, weil der Gläubiger jederzeit einen oder mehrere rechtliche Beistände mandatieren kann.
Falls es sich hier um eine Abmahnung im Sinne einer Unterlassungsaufforderung handelt, würde das Inkassobüro allerdings eine unerlaubte juristische Tätigkeit durchführen, da die Erlaubnis sich immer auf die Inkassodienstleistung beschränkt.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Du eine normale Mahnung aufgrund von Zahlungsverzug meinst. In dem Fall wäre die Vorgehensweise möglich, aber eher unüblich.
Wenn man annimmt, dass der Schuldner in Verzug ist und die Eigenbemühungen des Gläubigers nicht erfolgreich waren, dann müsste geprüft werden, ob diese Vorgehensweise zweckmäßig und notwendig gewesen ist. Kosten-Dopplungen gehen allerdings in der Regel immer zu Lasten des Gläubigers.
(Falls es relevant ist Anwältin heißt Monika Mumm, Inkassobüro: Coeo Inkasso-GmbH)
Da ich nicht beurteilen kann, ob die Hauptforderung berechtigt ist, nur soviel zu dieser Konstellation: Es handelt sich um ein typisches Tür-an-Tür-Geschäft, bei dem versucht wird auf Kosten des Schuldners weitere Kosten künstlich zu konstruieren.
Da die Ware aus einem deutschen Lager versendet worden ist, unterliegt diese der USt.
Wenn Du allerdings nicht dem § 14 UStG unterliegst, besteht ohnehin kein Anspruch auf eine Rechnung.
Wende Dich an den Canon-Service und kläre ob der Kauf von Dir dennoch Cashback-fähig ist. Ansonsten mache von Deinem Widerrufsrecht gebrauch.
Wie wird man bei einer Rücklastschrift benachrichtigt ?
Das Kontoführende Kreditinstitut informiert den Kontoinhaber. Die Information erfolgt in der Regel schriftlich.
und Weiß einer wie lange es dauert bis Paypal bei einer Rücklastschrift versucht das Geld ein 2tes mal abzubuchen ?
PayPal führt keine Hoffnungsläufe aus, stattdessen geht Dein PayPal-Konto in den Soll. In dem Fall solltest Du umgehend durch Überweisung Dein Konto ausgleichen.
Dem Inkassounternehmen stehen die gleichen Möglichkeiten offen mit Dir zu kommunzieren, wie jedem anderen auch.
Briefe werden meisten als Standard ohne Zusatzleistung über die Deutsche Post versendet.
So wie sonst auch immer.
Die Ust-ID-Nr. spielt nur eine Rolle, bei Verkäufen/Käufen im EU-Ausland (und kann ansonsten auch alternativ zur Steuernummer-Angabe auf Rechnungen/Impressum verwendet werden).
Handelt es sich hier um das erhöhte Beförderungsentgelt? Falls ja, in welchem Verband warst Du unterwegs?
Wichtig ist, dass Du umgehend eine Kopie Deines gültigen Tickets übermittelst, dann senkt sich das erhöhte Befärderungsentgelt auf sieben bis acht Euro.
Die Inkassokosten sind natürlich nicht zu ersetzen.
Widerspreche der Mahnung.
Begründung: Du hast lediglich versucht die kostenfreie Testversion zu nutzen, die nicht funktionierte. Es ist kein Vertrag abgeschlossen, von daher wirst Du keinesfalls zahlen.
Weitere Mahnungen ignorieren.
Grundsätzlich kann Dir das Wasser nicht abgestellt werden, da es sich hierbei um das Grundlebensmittel schlechthin handelt. Die Hürden dafür sind jedenfalls sehr hoch und in einem Hochaus ohne eigenen Hauptregler für Deine Wohnung sehe ich da auch keine Möglichkeit.
Was passieren kann ist, dass ein Durchflussverenger eingebaut wird, so dass das Wasser nur noch dünn aus dem Kran kommt, womit bspw. duschen nicht mehr möglich wäre.
Wenn die Stadtwerke den Vertrag kündigen werden Sie Dich auffordern die 5.200 + x € binnen zwei Wochen zu zahlen. Zahlst Du nicht wirst Du gemahnt und danach erfolgt der übliche Ablauf der Titulierung bis zur Vermögensauskunft.
Du solltest umgehend einen Termin mit einer Schuldnerbratung, bspw. von der Caritas vereinbaren und dafür sorgen, dass Du einen Überblick über Deine Schulden bekommt - also zumindest die Gläubiger kennst.