Nach § 123 II StGB und § 303c StGB werden diese Delikte nur auf Antrag verfolgt. Einen solchen Strafantrag kann auch eine Person mit einer Vollmacht des Geschädigten stellen.

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Als Käufer muss man nicht beweisen, dass man nichts erhalten hat, sondern der Verkäufer muss im Streitfall beweisen, dass er seiner Leistungspflicht nachgekommen ist. Ob die bloße Versendung oder die tatsächliche Übergabe geschuldet ist, kann man aus der Beschreibung nicht entnehmen. Unter Privatleuten kann man anderes vereinbaren als bei einem Verbrauchsgüterkauf.

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Es geht um die Fristsetzung bei § 323 BGB. Diese muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden. Generelle Anhaltspunkte kann man hier anhand des Bundesgerichtshofs nachlesen:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2020/10/fristsetzung-bei-323-i-bgb.html

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Genau dieses Problem, ob man ein Recht auf Umtausch, Gewährleistung oder aus einer Garantie hat, wird in dem Artikel hier im Detail erklärt.

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Die Frage ist aber, ob die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Falls dies mithilfe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, könnte das ein Problem sein, siehe den Artikel hier bei Verkauf eines gebrauchten Pkw.

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Hausverbot?

Hallo, ich hätte mal eine Frage zum Hausverbot in einem Tierfachgeschäft. Und zwar war ich vor einigen Jahren Stammkundin in einem Tierfachgeschäft, bis ich mich dann einmal über eine äußerst unfreundliche Verkäuferin und den Leiter des Geschäftes so sehr geärgert habe, dass ich nicht mehr dort einkaufen ging. Das ist mittlerweile, wie gesagt, mehrere Jahre her und ich war dort seitdem auch nicht mehr einkaufen.

Heute nachmittag wollte ich nun doch wieder einmal ein bisschen Futter dort kaufen und wurde von besagtem Leiter sofort des Geschäftes verwiesen, da ich plötzlich Hausverbot hatte. Von diesem Hausverbot war mir bis heute allerdings nichts bekannt gewesen (angeblich hatte er mir zwei Emails geschickt, die ich jedoch nie bekommen habe). Ich habe das Geschäft dann auch sofort ohne Einkauf verlassen.

Ich habe mir in diesem Laden niemals etwas zuschulden kommen lassen. Das Einzige, was ich getan habe, war dass ich auf der Webseite des Ladens eine (wahrheitsgemäße) Bewertung über o.g. unfreundliche Verkäuferin abgegeben habe. Diese Bewertung habe ich allerdings schon längst wieder gelöscht.

Ich werde dort selbstverständlich nie mehr wieder mein Geld lassen, da gibt es andere Tierfachgeschäfte, wo ich freundlich bedient werde. Aber kann meiner heutiger Besuch zu weiterem Ärger für mich führen? Ich wusste, wie gesagt, nichts von diesem Hausverbot. Und sind Emails als Nachweis überhaupt anerkannt?

Was meint Ihr? Danke im Voraus.

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Ein Hausverbot kann recht frei ausgesprochen werden, siehe den Beitrag hier zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Wer von dem Hausverbot nichts wusste, kann auch keinen Hausfriedensbruch begehen.

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Wie das Trinkgeld behandelt wird, kann man in dem Artikel hier nachlesen:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2018/05/das-trinkgeld.html

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Man muss nicht lange versuchen, hier den Sinn zu verstehen. Der Gesetzgeber wollte im Zivilrecht einfach ein Zugeständnis an die Tierschützer machen, indem er eine Norm geschaffen hat, die reine Augenwischerei ist und im Ergebnis absolut keinen Unterschied zur Lage vor der Gesetzesänderung macht.

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Wenn man mit 985 BGB vorgeht, hat man das Eigentum an der Sachen noch, aber will den Besitz zurückhaben. Bei 812 BGB hat man es nicht, aber kann die Übertragung auf sich selbst verlangen.

Wenn etwa die dingliche Einigung zur Übertragung des Eigentums nichtig ist, kann man den 985 BGB anwenden. Dazu findet sich ein Beispiel auf diesem Blog:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2023/11/nichtige-rechtsgeschafte-konnen-sie.html

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Das AG teilt schlicht mit, dass das weitere Verfahren vor dem OLG geführt wird. Aus der Schilderung ergibt sich nichts zu irgendeinem Termin.

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Im Zivilprozess wird der Lauf der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt.

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Es ist doch noch reichlich Zeit, um sich in die Materie einzuarbeiten. Was man jetzt machen muss, ist möglichst viele Fälle lösen. Dadurch bekommt man ein Gespür für die jeweilige Problematik und lernt auch gleich in der Sache, worum es geht. Man muss die Lösungen nicht ausformulieren, sondern nur gedanklich durchprüfen und mit der Musterlösung vergleichen.

All das kann man gerade am Anfang vom Studium leicht in einigen Wochen bewältigen, da der Umfang des Stoffs noch sehr gering ist.

Darüber hinaus kann man auch so nebenbei Wissen mitnehmen, wenn man sich im Internet bewegt und rechtliche Seiten durchliest.

Schau Dir mal diesen Blog an, auf dem Du sehr viele Artikel zum Zivilrecht umsonst lesen kannst:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/

Viel Erfolg im Studium!

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Zunächst kann die Nacherfüllung als Gewährleistungsrecht bei einem Mangel der Sache entweder durch die Neulieferung einer Sache oder aber durch eine Nachbesserung der bereits übergebenen Sache erfolgen. Hier kommt offenbar nur noch eine Nachbesserung in Betracht.

Bei einem Kaufvertrag gilt hinsichtlich der Nachbesserung grundsätzlich die Regel des § 440 S. 2 BGB:

„Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Sofern es sich aber bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB handelt, werden die Voraussetzungen für den Rücktritt seit dem Jahr 2022 sogar noch erleichtert. Nach der Vorschrift des § 475d I Nr. 2 BGB gilt: Für den Rücktritt muss keine Frist gesetzt werden, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt.

Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Ob es sich bei einer bloßen Begutachtung der Kaufsache um einen Nachbesserungsversuch handelt, wage ich zu bezweifeln. Immerhin muss der Käufer zunächst einmal die Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels geben.

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Weit verbreitet ist die Ansicht, dass man im Jurastudium Gesetze auswendig lernen muss. Das ist allerdings eine Fehlvorstellung.

Gesetze muss man nicht auswendig lernen, man muss aber wissen, was drinsteht. Der Gesetzestext liegt allen Studierenden auch in jeder Prüfung vor, sodass man den Wortlaut nachlesen kann. Das Schwierige an der Sache ist aber die Anwendung des Gesetzes, zumal die Vorschriften abstrakt für eine Vielzahl von Fällen formuliert sind.

Im Studium der Rechtswissenschaft geht es darum, das System des Rechts zu erlernen und die Tatbestandsvoraussetzungen und das Zusammenwirken verschiedener Normen zu verstehen. Insofern ist es natürlich erforderlich, dass man weiß, welche Vorschriften auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden sind und was sie genau als Lösung vorschreiben.

Wenn man etwa die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache prüfen will, muss man sich u.a. mit der Vorschrift des § 437 BGB auseinandersetzen, welche die Gewährleistungsrechte regelt. Dadurch kann man eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Käufers ermitteln, auf welche § 437 BGB verweist. Dazu muss man auch wissen, ob ein Mangel der Kaufsache vorliegt, was sich aus § 434 BGB ergibt.

Sofern man also die richtigen Normen gefunden hat, muss man sehen, ob der Sachverhalt die die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei muss man oft in einem schwierigen Verfahren ermitteln, ob denn die konkrete Situation von der Norm erfasst wird oder nicht. Insofern besteht gelegentlich Streit in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung, wie bestimmte Vorschriften auszulegen sind.

Genau dieses Vorgehen wird im Jurastudium an der Universität gelehrt. Studierende werden im Laufe des Studiums mit immer mehr Lernstoff konfrontiert und müssen insbesondere die Anwendung der Gesetze im konkreten Fall üben, was durch das Lösen von Fällen gewährleistet wird.

Am Ende der Ausbildung wird dann der gesamte Stoff des Studiums in einem Staatsexamen geprüft. Nachdem es enorm viele Gesetze und Einzelprobleme bei der Anwendung von Normen gibt, wird leicht erkennbar, dass dieses Studium äußerst anspruchsvoll ist. Nicht zuletzt deshalb suchen viele Studierende ein privates Repetitorium auf, um sich im letzten Jahr vor dem Examen die gesamten Lerninhalte noch einmal in komprimierter Form beibringen zu lassen.

Wer Interesse an weiteren Artikeln zum Lernen im Jurastudium oder generell zum Recht hat, kann eine Vielzahl an Beiträgen auf diesem Blog finden:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/

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Wenn der Geschädigte kein Geld von der Pflichtversicherung erhält, wird er gegen diese und den Schädiger vor Gericht klagen. Das ist für rechtliche Laien oft eine undurchsichtige Sache. Soviel sei schon einmal gesagt: Regelmäßig wird die Versicherung zusammen mit dem Halter und Fahrer des Fahrzeugs verklagt. Die Versicherung stellt dann eine/n Rechtsanwalt/in.

In diesem Beitrag wird die gesamte Problematik und der Ablauf in verständlicher Weise erklärt:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2023/10/von-gesetzen-und-verordnungen-ein.html

 

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Im Vordergrund steht in diesem Fall wohl eher die zivilrechtliche Haftung, nicht aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Hier ist es in der Tat nicht ganz einfach, dem Verkäufer Arglist nachzuweisen. Das ist aber auch nicht unmöglich.

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen anhand des Kaufs eines Grundstücks konkretisiert, was man hier im Einzelnen nachlesen kann:

https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/09/arglist-beim-kauf-eines-hausgrundstucks.html

 

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Sofern sich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten im Prozess etwa durch einen Umzug ändert, bleibt es dennoch bei der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts, perpetuatio fori, § 261 III Nr. 2 ZPO.

Klageerhöhung: Auf den Antrag einer Partei (also nicht nur des Klägers) wäre der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen, § 506 I ZPO. 

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Die Klage war generell auf Unterlassung gerichtet, das Gericht hat aber nur die Unzulässigkeit bei Versendung an Personen, die nicht zugestimmt haben, angenommen und die Klage vollumfänglich für begründet gehalten. Es hätte eine Teilabweisung erfolgen müssen.

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Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sind zwei verschiedene Streitgegenstände gegeben, denn der Schadensersatz stammt aus zwei unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Also einmal der Schadensersatz aus der unerlaubten Handlung und dann der Schadensersatz aus der Vertragsverletzung.

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