Mieterhöhungsverlangen nach § 558 vollumfänglich gerechtfertigt?

Es handelt sich um ein Hochhaus in Meck/Pomm. Der Vermieter begehrt nach dem aktuellen Mietspiegel die Grundmiete anzuheben auf die Obergrenze (siehe fettgedruckt modernisiert) von 5,80€/m² von jetzt 4,95€/m², für angebliche Modernisierungsmerkmale wie Elektroanlagen, Heizung und Erneuerung des Daches. Mit Erneuerung der Elektroanlagen meint er eine neue Installation mit LED-Licht auf allen Fluren, welche auch intakt sein sollen im Brandfall über ein Notstromaggregat und auf Bewegungsmelder reagieren. Des weiteren meint er eine neu installierte Wechselsprechanlage (ohne Kamera) in den Wohnungen mit der Feuerwehrdurchsagen möglich sind. Die Vorherige war dazu nicht fähig. Im Bad ist ein neuer Heizkörper eingebaut worden der mit Warmwasser beheizt wird im Bedarfsfall. Damit wurde das angeblich veraltete Warmluftsystem abgelöst. Dieses System funktionierte und heizte das Bad aber sehr gut, ohne das man morgens in der Früh vorher ins Bad gehen musste um den Warmwasserheizkörper aufzudrehen. Das mit Dachpappe beklebte Dach wurde wieder mit einer Schicht Dachpappe beklebt und mit Alublechverkleidungen versehen. Ein Neuer Fahrstuhl in einem extra dafür errichteten Anbau aus Beton sorgt für ebenerdigen Zugang, welcher im Brandfall mit dem gleichen Notstromaggregat versorgt wird. In die Flure wurden Brandschutztüren eingebaut. Die Flure wurden nach allen Baumaßnahmen renoviert. Die Klingelpanelen wurden erneuert. Concierges wurden eingestellt im neu errichteten Empfangsbereich. Ich weise darauf hin, das der neue Fahrstuhl nebst Fahrstuhlschacht, nicht aus Mitteln des Vermieters bezahlt wurde oder nur zu einem geringeren Teil und das Brandschutzauflagen erfüllt wurden. Müssen wir als Mieter diese Brandschutzauflagen bezahlen?

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Recht, Mietrecht
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