Normales Kennzeichen

Saisinkennzeichen schränkt mich zu sehr ein, kann keine Probe- oder Überführingsfahrt mache, außerdem gibt es im Winter auch schöne Tage.

Meine Frau hat ein Saisonkennzeichen am Cabrio, das steht aber wirklich drei Monate rum. Bei Motorrad lohnt es sich eh nicht.

...zur Antwort

2001 hatte VW keine DPF verbaut, wenn dann muss einer nachgerüstet worden sein, dann ist er auch in Feld 22 Deiner Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.

Oder die Feinstabplakette ist falsch, das kommt recht häufig vor.

1) gibt es die an jeder Ecke und auch dubiose Leute, die sowas einfach ausstellen

2) gibt es verschiedene Tricks, wie man die offiziell für ein Auto kauft, dass grün erhält und dann an einen Diesel, der sie nicht haben darf dran klebt, da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.

3) Fällt das i.d.R. nicht auf, weil es kein Mangel bei der Hauptuntersuchung ist, selbst, wenn es der Prüfer merkt, darf er es nicht bemängeln.

...zur Antwort

Das ist bequemer, vorallem, wenn man vorher diese negativen Erlebnisse hatte, genießt man das.

Ich habe ähnlichen Weg zur Arbeit. Im Winterhalbjahr fahre ich auch mit dem Auto, da bin ich in 10 Minuten da, mit dem Bus wäre das auchn mit Umsteigen und ca 50 Minuten unterwegs und dann noich entweder 45 zu früh oder zu 45 zu spät auf der Arbeit.

Im Sommerhalbjahr fahre ich Fahrrad, aber bei Regen nutze ich das Auto oder eben, wenn man auf dem Rückweg Einkaufen muss, Dinge transportieren muss, die man nicht auf dem Fahrrad transportieren kann.

...zur Antwort

Das ist ein Serienauspuff. Der roller erfüllt sein Emissionsverhalten nur mit dem Anschluß, das ist keine Abgsrückführung in dem Sinne, der Schlauch saugt nahc dem Venturiprinzip Luft an und verdünnt die Abgase, dadurch erfüllt der Roller am Auspuffende, wo gemessen wird das Emissionsverhalten.

Kauf Dir einfach einen Zubehörauspuff (keinen Sportauspuff) mit ECE Genehmigung, dann kannst Du diesen Schlauch stillegen.

...zur Antwort

Du brauchst Dir keinerlei Sorgen zu machen.

Die Spiegelhalterung benötigt keinerlei Zulassung, die darfst Du selbst bauen.

Der Spiegel selbst braucht auch kein Prüfzeichen, solange er die Mindestsichtfläche hat ist alles OK.

...zur Antwort
JA, es gilt auch in verschiedenen Bundesländern bei regionalen Feiertagen ausgenommen

Siehe §30 Abs 3 und 4 StVO

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. .....

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.

Übersicht !

Bild zum Beitrag

...zur Antwort

Nein, man muss nur beachten, dass die Gänge hintereinander liegen.

Beim raufschalten kein Ding, bei RUnterschalten muss man dran denken, dass man gangweise runterschalten muss.

Sagen wir mal Du fährst auf einer Landstraße im 5. Gang auf eine rote Ampel zu und bremst ab bis zum Stillstand.

Beim Auto würdest Du jetzt vom 5. direkt in den ersten Gang schalten, um wieder anzufahren.

Beim Motorrad get das nicht, vorallem nicht im Stand, Du musst also auf den letzten Metern alle Gänge runterschalten bis auf N.

Ansonsten ist es nicht schwer

...zur Antwort

Nun meine Fragen:

1. Wird im HU-Bericht diese Ergänzungsuntersuchung erwähnt?

Ja, unten im Quittungsteil wird die "Gebühr gemäß Nr. xxx GeBOSt" aufgeführt, das sind ca 20 EUR

2. Kriege ich zu dem HU-Bericht direkt die Plakette und muss die selber dranmachen oder macht das der TÜV-Prüfer?

Nein, der Prüfer darf Dir die Plakette nicht mitgeben, sonst könntest Du sie ja falsch aufkleben oder am Bahnhof verkaufen, Die Plakette MUSS der Prüfer selbst anbringen

3. In meinem Fahrzeugschein steht auf der ersten Seite unter C.1.3 Anschrift:„Nächste HU (Monat und Jahr): 10.2023“. Muss ich also nachdem das Auto neuen TÜV bekommen hat zur Zulassungsstelle und kriege dort einen neuen Fahrzeugschein wo dann steht:„Nächste HU (Monat und Jahr): 03.2026“?

Nein, der Prüfer macht auf der Rückseite einem Stempel rein "nächste HU ........" und füll diesen aus. Der TÜV Nord mach Aufkleber rein.

4. Muss ich meiner KFZ-Versicherung Bescheid geben das ich neuen TÜV gemacht habe?

Nein, das interessiert die Versicherung nicht

...zur Antwort

Ja, ist es .

Siehe §11 Abs 2 FeV

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,

2.Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,

3.Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,

4.Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder

5.Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,

erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

...zur Antwort
Schikane durch Verkehrsbehörde, was ist eure Meinung?

Ein Mensch mit Autismus und ADS möchte einen Personenbeförderungsschein haben . Dieser hat alle notwendigen körperlichen , ärztlichen Untersuchungen bestanden, erfüllt alle Voraussetzungen.

Zudem hat er keine Punkte in Flensburg, hat nie einen Unfall verursacht und seit 7 Jahren den PKW Führerschein.

Ein Facharzt bescheinigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen im Rahmen der Personenbeförderung. Dieser bescheinigt weiterhin, dass auch keine Medikamente eingenommen werden.

Die Verkehrsbehörde stellt sich quer. Sie möchte ein ausführliches Gutachten haben - körperliche oder kognitive Einschränkungen vorliegen, medikamentöse Behandlung ja/nein, die genauen Symptome der Krankheit, wie sich dies im Straßenverkehr und im Verhalten mit den Fahrgästen auswirken könnte etc.

Dieses ausführliche Gutachten stellt dem jungen Mann aber niemand aus da sich keiner zuständig fühlt. Ferner müssen solche Gutachten auch selber bezahlt werden, da dies nicht die Krankenkasse bezahlt ( es ist schließlich keine ärztliche Behandlung ).

Wie ist da die Rechtslage ? Zudem sind das auch sehr private und persönliche Sachen , die da abgefragt werden.

Es hängt die berufliche Zukunft dran, der Mann möchte ungerne in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.

Der Führerschein war am Anfang sehr ungewohnt- die Theorie super einfach und die Praxis extrem schwer. Mittlerweile hat er genug Fahrerfahrung und fährt sehr sicher Auto.

...zum Beitrag

Siehe §48 Abs 4 FeV

4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

3.seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,

§11 Abs 9 FeV

9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

Anlage 5 FeV

2.

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

a) Belastbarkeit,

b) Orientierungsleistung,

c) Konzentrationsleistung,

d) Aufmerksamkeitsleistung,

e) Reaktionsfähigkeit erfüllen.

Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

Damit wären alle Ansprüche erfüllt

...zur Antwort

Mit volltanken alleine ist es aber nicht getan, das Auto hat ja auch Verschleiß.

Ich mache das mit meinem Auto auch ähnlich, nur nutze ich dazu nicht das Auto meiner Tochter, die braucht das selbst.

Sobald es das Wetter zuläßt, fahre ich mit einem 50ccm Roller oder mit dem Fahrrad zur Arbeit (5km)
Vielleicht wäre das ja etwas für Deinen Vater. Ich habe für einen tiptop-erhaltenen Roller 600EUR bezahlt und der kostet 38EUR Versicherung im Jahr und braucht 2,5l auf 100km

...zur Antwort

Ich hebe den immer auf, weil ich oft bar bezahle.

Bin schonmal verwechselt worden, da wurde ein anderes Auto betankt, der dann nicht bezahlt hat und ein Zeuge hatte mein Kennzeichen aufgeschrieben, weil wir wohl zufällig zeitgleich wegfuhren.

Dann hatte ich die Polizei hier und ich hatte keine Quittung, sind dann zur Tankstelle zurück und der Tankwart konnte sich an mich erinnern, dass ich an einer anderen Säule war und bezahlt hatte.

Seitdem nehme ich den Bon immer mit und bewahre den ca 1 Monat auf.
Bei ec-Zahlung oder Kreditkarte ist mir das egal, da kann ich das ja nachweisen

...zur Antwort
Nein

Nein,

ich persönlich käme zwar damit klar, mein Alltagsauto kennt eh nicht schneller als 140 km/h (obwohl mit 227 angegeben), den habe ich noch nie ausgefahren.

Mit meinem Cabrio würden 200km/h auch reichen, obwohl ich auch da eher cruise, aber eben auf freier Strecke fahre ich auch gerne mal ein paar km zügig, gehe dann aber wieder cruisen.

Aber trotzdem, wenn es die strecke zu lässt, 200 zu fahren, spricht auch nichts gegen 250 km/h, eben freie Bahn. Über 80% unserer Autobahn sind eh schon reglementiert.

Fahr mal in Holland, diese Geschwindigkeitsbegrenzung ist soooo monoton und führt fast zum Einschlafen, da finde ich 250km Strecke als anstrengender als wenn ich hier 500km mit wechselnder Geschwindigkeit fahren kann.

...zur Antwort

Fahren darfst Du damit immer, egal, wie lange der "TÜV", das heißt im übrigen "Hauptuntersuchung", TÜV ist nur eine von vielen Prüforganisationen.

Trotzdem darfst Du die HU-Frist nicht überziehen, der Bussgeldgeldkatalog

sieht für die ersten zwei Monate Fristüberzug ledglich kein Verwarngeld vor, ein Verstoß bleibt es trotzdem. Für den 3.und 4. Monate sind 15 EUR und für den 5.-8. Monat 25 EUR, danach 60EUR und ein Punkt fällig.

Im übrigen ist die Vorführpflicht einzig und alleine davon abhängig, ob das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist, nicht davon, ob es auch verwendet oder gar auf einem Privatgrundstück geparkt wird.

Viele gehen davon aus, dass es kein Bussgeld gibt, wenn das abgelaufene Fahrzeug auf privatem Grund geparkt wird.

Man lese sich den §29 StVZO durch, dort stehen als Ausnahmen von der Vorführpflicht nur die Fahrzeuge der Bundespolizei (darum haben die auch keine HU Plakette am hinteren Kennzeichen), der Bundeswehr und Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen aufgeführt.

Fahrzuege, die auf privatem Gelände stehen finden in den Ausnahmen keine Berücksichtigung.

...zur Antwort

Nein !

Für den Roller benötigst Du die Fahrerlaubnis der Klasse AM

Was Dein Kumpel evtl verwechselt hat ist , dass man mit Klasse L einen Gabelstapler im öffentlichen Verkehr führen darf (sofern zugelassen), aber auch da nicht mit einem Stapler-Schein.

Hat man nur den Stapler-Schein, gilt der nur auf dem Firmengelände.

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

...zur Antwort

Nur Fahrzeuge, die nach deutschem nationalem Recht eine allgemeine Betriebserlaubnis bekommen haben, haben eine ABE.

Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis haben ein CoC, ein "Certificate of Conformity", das ist gleichzusetzen.

Ebenso kan ein Fahrzeug auch eine EBE, eine Einzelbetriebserlaubnis haben.

Wenn Du also das CoC hast und den Versicherungsschein, kannst Du loslegen.

...zur Antwort

Die Klasse B enthält die Klassen AM und L.

Mit 17 brauchst Du bei Klasse B einen der eingetragenen Beifahrer, bei Klasse Am und Klasse L nicht.

Mit Begleiter:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Ohne Begleiter:

Klasse AM:

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

bezüglich der Zweiräder:

Fahrzeuge der Klasse L1e sind Kleinkrafträder bis 50ccm und 45 km/h, je nach Inverkehrbringung auch 50km/h oder nach alter DDR Betriebserlaubnis auch 60 km/h

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden,

sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

...zur Antwort

Jein.

Eine 125er ist gem §3 FZV ein zulassungsfreies Fahrzeug und hat demnach nur eine Betriebserlaubnis und keinen Fahrzeugbrief bze Zulassungsbescheinigung Teil II.

Weil aber §4 FZV eine zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fordert, hat eine 125er (Leichtkraftrad) einen Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen.

Je nach Zulassungsstelle kann das das erste Drittel (Kennzeichen und Halterdaten) einer Zulassungsbescheinigung Teil I sein oder auch eine komplette ZBI.

Eine ZBII gibt es erstmal nicht, dazu dient die ABE (nationale Betriebserlaubnis), bzw das CoC Papier (EG Betriebserlaubnis).

Auf Halterwunsch kann man bei einem zulassungsfreien Fahrzeug grundsätzlich immer eine Zulassung beantragen (macht Sinn, wen man eh ein Kennzeichen führen muss), das kostet ca 5 EUR und hat dann den Vorteil, dass man eine ZBII bekommt.

Bei Versust der ABE / CoC ist das dnan Problemlos, weil es eine ZBII gibt, sollte die weg sein, kann man sich eine neue ZBII ausstellen lassen, was einfacher ist, als eine neuen ABE / CoC zu bekommen (je nach Hersteller).

Es kann also sein, dass Deine 125er nur eine ABE / CoC und eine ZBI hat aber auch ZBI und ZBII, je nachdem, was ein Vorbesitzer mal beantragt hat.

Bei der Gelegenheit der jetzt anstehenden Ummeldung würde ich eine ZBII beantrage (siehe o.g. Vorteile)

...zur Antwort