In dem Fall leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:
„§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer“
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.
Die Staatsanwaltschaft liest sich dann die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,
•ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder
•ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder
•ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst
Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten
•Geldstrafe, noch zu der
•Freiheitstrafe
möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine
• Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird
erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.
Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt.
So gesehen kommst er selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.
Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter des Motorrades ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.
Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser vom von der Fahrt nichts wusste
Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.
Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.
Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Schöne Grüße
TheGrow