Du gehst 12 Monate vor deinem Krankheitstag zurück und rechnest deine regulären Arbeitsentgelte zusammen und nimmst davon 70 %. Gibt online auch ganz viele gute Rechner. (Näheres: § 47 SGB V)
Theoretisch erstmal unproblematisch. Wie sieht es denn mit der Einhaltung des § 3 ArbZG aus?
"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." (§3 ArbZG)
Jein. Erstmal werden diese Daten vom Datenschutz und von der DSGVO geschützt, da es sich um personenbezogenen Daten handelt.
Die DSGVO sagt jetzt im Art. 6 Abs. 1 lit. c, dass Daten übermittelt werden müssen, wenn es eine rechtliche Verpflichtung gibt. Eine solche rechtliche Verpflichtung könnten die §§ 160 ff. StPO darstellen, wenn z.B. die Polizei in einer Strafsache ermittelt.
Dazu braucht es prinzipiell keinen richterlichen Beschluss, sondern einen Antrag der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde. Auch darf die Polizei bei Gefahr im Verzug als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft selbstständig tätig werden.
Es gibt vor allem eine Norm, die die Geschäftsunfähigkeit bestimmt und dass ist der § 104 BGB. Der sagt unter anderem: Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." (§ 104 Nr. 2 BGB).
Sollte es gar keine anderen Verwandten mehr geben, steht der Ehefrau ein Pflichtteil von einem Viertel (1/4) zu. Egal was im Testament bestimmt wird. Das wären bei 5 Millionen also 1.250.000 Euro.
Mit dem restlichen Teil (3.750.000 Euro) kann der Mann verfahren wie er möchte. Ob er jetzt einen Erben dafür einsetzt, es dem DRK spendet, ist ganz ihm überlassen.
Sobald du eine Uniform in irgendeiner Form anziehst (egal ob Feuerwehr, Rettungsdienst, DRK, DLRG, andere HiOrgs) stellst du dich in eine sogenannte "Garantenstellung". Diese Garantenstellung besagt also: "Hallo ich bin hier, ich bin für eure Sicherheit zuständig".
Dadurch wirst du im Zweifel aber auch anders Bestraft nämlich kommt es dann zu einem "Begehen durch Unterlassen" § 13 StGB. Während andere also wegen "Unterlassener Hilfeleistung" angeklagt werden, wäre es bei dir als Garant "Totschlag durch Unterlassen" (natürlich jetzt ganz extrem ausgedrückt).
Das ist das eine, das andere sind eventuelle Schutzzeichen. Das nicht "Rettungsdienst" hinten drauf steht ist schonmal ein guter Anfang aber ist da ein rotes Kreuz drauf (Schutzzeichen) oder der Blue Star? Beides wäre verboten.
PS: Frag doch mal bei deiner Schule oder dem Träger deines SSD nach, wie die das fänden. Kann mir nicht vorstellen dass das so gut ankommt.
Also ganz genau findest du das bestimmt in deinem Mietvertrag. Aber da es sich um eine Mieterhöhung handelt zahlst du die wie deine Normale Miete auch (ich gehe mal von monatlich aus).
Das wären dann: 895 € * 1,03 = 921,85 €
Ich würde behaupten den versteht niemand so wirklich. Und wenn man denkt man versteht ihn, belehrt die nächste Klausur einen des besseren.
Die Gültigkeit gilt ab dem Monat der Ausstellung (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbAwV). Wenn dir gesagt wurde, dass sich dein Zustand wahrscheinlich nicht mehr ändert kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2 SchwbAwV).
Der angegebenen Support-Mail genau das schreiben und erstmal zahlen. Zurück holen kann man am Ende immer.
Also erstmal Step by step.
- Du hast ein Teil des Sorgerechts trotzdem und zwar die Personensorge (§ 1632 BGB). Das steht im § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB.
- Wenn der Vater des Kindes volljährig ist, hat dieser seine Rechte ganz normal.
- Für die Rechte, die du nicht ausüben darfst (z.B. Vermögensangelegenheiten oder Vertretung des Kindes) wird ein sogenannter Vormund bestellt. Das erledigt das Familiengericht nach § 1773 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Da jetzt schon absehbar ist, dass das Kind einen Vormund brauchen wird kann das sogar jetzt schon geschehen (vgl. § 1773 Abs. 2 BGB).
- Zum Vormund kann jeder bestellt werden, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt oder das beruflich macht (§ 1774 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Das liegt eben im Ermessen des zuständigen Familiengerichts.
Die Antwort steht tatsächlich schon in der Norm, die du zitierst.
Die Ehe darf nicht stattfinden, wenn ein Partner schon verheiratet ist. Der Mann heiratet also die erste Frau: Die Ehe findet statt. Der Mann heiratet die zweite Frau: Die Ehe findet nicht statt, da er seit seiner ersten Ehe nicht mehr unverheiratet ist und demnach der § 1306 BGB greift.
Also eine Körperverletzung nach dem § 223 StGB ist es nicht, da es dafür eine "körperliche Misshandlung" braucht.
Es gibt allerdings andere gesetzliche Regelungen die greifen könnten:
- Beleidung: § 185 StGB
- Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen: § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- Pflicht zu Schutzmaßnahmen: § 618 BGB
Naja Gefängnisausbruch ist an sich nichts strafbar, solange er dabei keine anderen Straftaten begeht.
Aber Spaß beiseite: Natürlich wird daraus nichts wenn der Antrag abgelehnt wird. Ob kommt natürlich immer darauf an warum er sitzt und wo. Dann gibt es natürlich einiges was man beantragen kann:
- Ausführung aus besonderen Gründen (§ 12 StVollzG)
- Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG)
Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage da es sich dabei um sogenannte "Sonderzahlungen" handelt. Die einzige Quelle wo du diese Informationen herausfinden kannst ist also dein Arbeitsvertrag.
Es tut mir leid wenn meine Antwort jetzt nicht ganz passt, aber der Textblock war sehr schwer zu entziffern.
Wie ich das rauslesen konnte haben wir hier drei Straftatbestände:
- (Wenn er die Fotos veröffentlicht) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201 a StGB
- (Weil er androht die Bilder zu veröffentlichen) Bedrohung, § 241 StGB
- (Wegen den Geldforderungen) Erpressung, § 253 StGB
Was tun? Strafantrag bei der Polizei stellen. Denen alles geben was du an Daten und Dokumenten hast, die wissen schon weiter.
PS: Meinst du wirklich einen TV-Sender interessieren deine Nacktbilder?
Prinzipiell hängt das davon ab wo du vor der Verurteilung warst. Warst du z.B. in U-Haft wirst du auch wieder mitgenommen. Warst du vorher Zuhause bekommst du irgendwann eine "Aufforderung zum Strafantritt" wodrin steht wann du wo zu sein hast. Tust du das nicht wird vermutlich Haftbefehl erlassen und die Polizei holt dich ab.
Zumindest mit einem Haftbefehl ist es nicht unwahrscheinlich, dass es auch zu einer Verhaftung am Flughafen kommt.
Naja das steht in deinem Vertrag drin. Diese vertragliche Grundlage ist das einzige was diese Pflicht begründet (also unabhängig von deiner Mitgliedschaft zu einem Verein).
Irgendwo in deinem Vertrag sollte also eine Klausel stehen die besagt wie dieser Vertrag gekündigt werden kann. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Also prinzipiell hat der Betreute immer ein Mitspracherecht denn es geht ja auch darum ihn darin zu unterstützen seine Geschäfte selbstständig zu erledigen (vgl. § 1821 BGB).
Geht es allerdings um die Personensorge (wozu auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört) hat der Betreuer das letzte Wort (vgl. § 1631 BGB).
Naja an dem Spruch "Mitgehangen, mitgefangen" ist schon ein Stück Wahrheit dran. Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Solche Fragen sind immer Einzelfallentscheidungen die sowas wie Tatinteresse, Tatbeitrag und Tatherrschaft beachten. Dann wird entschieden ob es sich um einen Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB), einen Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), einen Anstifter (§ 26 StGB) oder einen Gehilfen (§ 27 StGB) handelt.
Also wäre bei der Frage sowas interessant wie: Wer hat das Ei besorgt? Hat jemand das Ei angereicht? Wie haben die anderen auf den Wurf reagiert?