Hausschlachtung, eine Sackgasse für den amtlichen Tierarzt
Erlauben Sie mir zunächst die grundlegenden gesetzlichen Grundlagen zu erörtern, da hier vermutlich einige Wissensdefizite vorliegen könnten. Die Hausschlachtungen sind geregelt im § 2a der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Mit der ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts traten dann am 21.5.2010 die neuen Regelungen für Hausschlachtungen in Kraft. Hier die Details: • sie erfolgen außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes • nur für den eigenen häuslichen Verbrauch zu verwenden. Das Fleisch darf für Dritte nicht in den Verkehr gebracht werden. • eine Schlachttieruntersuchung nur, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass auch bei Hausschlachtungen als Notschlachtung eine Anmeldung zur Schlachttieruntersuchung nicht obligatorisch ist. der Verfügungsberechtigte • muss Hausschlachtungen zur Fleischuntersuchung anmelden. • muss Tiere, die Träger von Trichinen sein können zur Trichinen-US anmelden. • muss den „in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Schlachtung“ bei der Anmeldung der zuständigen Behörde mitteilen.
• Diese Regelungen gelten nur für als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere, nicht für Hasentiere oder Geflügel. Letztere unterliegen bei der Hausschlachtung keiner Regelung. Als Huftiere zählen in diesem Fall: Schwein, Rind, Pferd, Ziege, Schaf, etc. • Eine Kennzeichnung des Schlachttierkörpers ist nicht vorgesehen. Die Verordnung enthält keine Vorschriften über nationale Genusstauglichkeitskennzeichen. Der Nachweis der erfolgten Untersuchungen ist somit nur über die entsprechenden Belege möglich.
http://www.tbv-obb.de/content/index.html?Hausschlachtung.html