Hausschlachtung, eine Sackgasse für den amtlichen Tierarzt

Erlauben Sie mir zunächst die grundlegenden gesetzlichen Grundlagen zu erörtern, da hier vermutlich einige Wissensdefizite vorliegen könnten. Die Hausschlachtungen sind geregelt im § 2a der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV). Mit der ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts traten dann am 21.5.2010 die neuen Regelungen für Hausschlachtungen in Kraft. Hier die Details: • sie erfolgen außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes • nur für den eigenen häuslichen Verbrauch zu verwenden. Das Fleisch darf für Dritte nicht in den Verkehr gebracht werden. • eine Schlachttieruntersuchung nur, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass auch bei Hausschlachtungen als Notschlachtung eine Anmeldung zur Schlachttieruntersuchung nicht obligatorisch ist. der Verfügungsberechtigte • muss Hausschlachtungen zur Fleischuntersuchung anmelden. • muss Tiere, die Träger von Trichinen sein können zur Trichinen-US anmelden. • muss den „in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Schlachtung“ bei der Anmeldung der zuständigen Behörde mitteilen.

• Diese Regelungen gelten nur für als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere, nicht für Hasentiere oder Geflügel. Letztere unterliegen bei der Hausschlachtung keiner Regelung. Als Huftiere zählen in diesem Fall: Schwein, Rind, Pferd, Ziege, Schaf, etc. • Eine Kennzeichnung des Schlachttierkörpers ist nicht vorgesehen. Die Verordnung enthält keine Vorschriften über nationale Genusstauglichkeitskennzeichen. Der Nachweis der erfolgten Untersuchungen ist somit nur über die entsprechenden Belege möglich.

http://www.tbv-obb.de/content/index.html?Hausschlachtung.html

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Ja du holst dann das Licht ein. Sofern ein solcher Flug überhaupt möglich wäre. Da gehen die Theorien auseinander.

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Eigentlich spricht nichts dagegen, dass du deine Ausbildung wechselst. Dabei sind nur ein paar Punkte sehr wichtig. Niemals eine Ausbildung einfach hinschmeißen, wenn du keinen neuen Ausbildungsvertrag unterschrieben hast, also keine neue Ausbildung zu Verfügung steht. Dann ist es besser du machst die jetzige weiter. Aber niemand hindert dich daran, während deiner jetzigen Ausbildungszeit eine neue Ausbildungsstelle zu suchen. Hast du eine, ist es egal ob du wechselst. Wenn dich der Fahrweg abschreckt, um eine Ausbildung zum Pferdewirt zu beginnen, kann ich ebenfalls davon abraten eine Ausbildung zu wechseln. Dann wäre es erst besser du machst die Ausbildung zu ende und beginnst danach eine Ausbildung zur Pferdewirtin. Denn hier hast du dann die Möglichkeit eine Führerschein zu machen und danach die Entfernung mit dem Auto zurück zu legen. In meinem Bekanntenkreis hat jemand 7 Ausbildungen absolviert, bevor er dann Lehrer geworden ist. Jede Ausbildung die du also absolvierst hilft dir selbst in Leben weiter vorran zu kommen. Also "NOCHMAL" sehr wichtig ist, dass du nur dann einen wechsel vornimmst, wenn du einen anderen Ausbildungsvertrag "UNTERSCHRIEBEN" hast.

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