Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.

["Ermächtigungsgesetz"]

Vom 24. März 1933.

 Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

A r t i k e l  1

 Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

A r t i k e l  2

 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

A r t i k e l  4

 Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

A r t i k e l  5

 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.[1] Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft;[2] es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Man umging die Reichsverfassung kurzerhand. Den Schein der Legalität wahrte man, da 2/3 des Reichstages zustimmten ( in etwa, auch hier wurde getrickst, indem man die bereits nicht mehr anwesenden KPD-Abgeordneten kurzerhand ausschloss).

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siehe hier

Deutsche Staatsangehörigkeit - Italienisches Honorarkonsulat Bremen (consolato-onorario-brema.de)

Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit
Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland gelangt seit dem 22.12.2002 Art. 87, Abs.3 des deutschen Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zur Anwendung, jetzt § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetz StAG, (zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und letztlich durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721), demzufolge können Bürger der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen erwerben, in Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips. Daher kann ein Deutscher beim Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Ein italienischer Staatsangehöriger Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der italienischen unter folgenden Voraussetzungen:
Der Betreffende:
- muss 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland ansässig sein;
- muss sich zur Achtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen;
- darf keine Aktivitäten ausüben, die den Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen;
- muss fähig sein, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten;
- darf nicht wegen einer Straftat (mit Ausnahme von Bagatelldelikten) verurteilt worden sein;
- muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

-> Somit musst du deine italienische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben. Und dann gelten italienischer Reisepass und Ausweis ganz normal bis zum Ablaufdatum. Du kannst dir danach auch neue holen ( Wenn du in Italien nicht gemeldet bist, vermutlich Konsulat oder Botschaft, wenn du in Italien irgendwo gemeldet bist in deiner Heimatgemeinde. So ist es zumindest für Deutsche, und ich vermute, es ist bei Italienern nicht viel anders). Du kannst also ohne weiteres zwei Pässe haben ( deutsch und italienisch).

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