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Seit 2023 besteht bei einer 5 Tage Woche ein Anspruch auf 29 Tage Urlaub für Pflegende. Dies gilt ausschließlich für eine 5 Tage Woche. Rechnet der AG eine 7 Tage Woche ab, also mit Sonn- und Feiertagen, muss der Urlaub zwingend der Abrechnung angepasst werden - das heißt auf bis zu 40,9 Tagen angehoben werden. Urlaubstage nach Abrechnung der individuellen arbeitsrelevanten Wochentagen. 5 Tage=29 Tage U; 6 Tage = 34,8 Tage U; 7 Tage = 40,9 Tage U. Pro Arbeitstag 5,8 U dies wird aufsummiert. Ebenso wird die wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt, egal wie der AG sie ansetzt, es muss für jede Urlaubswoche die vertraglich wöchentlich fixierte Arbeitszeit bezahlt werden. Werden regelmäßig Überstunden bezahlt, muss der Stundendurchschnitt abgerechnet werden. Der Urlaubsanspruch für Pflegekräfte beträgt 4,83333 Wochen im Jahr, kommt also ein AG auf die Idee und rechnet 29 Tage Mindesturlaub mit einer 7 Tage Woche ab, kürzt er somit rechtswidrig den gesetzlich verbrieften Jahresurlaub von 4,83333Wochen.