Justizvollzugsbeamte sind Gruppenbetreuer. Das bedeutet, dass Gespräche mit Gefangenen an der Tagesordnung sind. Die Anlassdelikte sind durchaus einsehbar, allerdings spielt es in den meisten Fällen eine eher untergeordnete Rolle, welche Straftaten begangen wurden. Auch sind Mörder entgegen der landläufigen Meinung meist nicht die gefährlichten Gefangenen, was Übergriffe oder Widersetzlichkeiten gegen Bedienstete angeht. Ersatzfreiheitsstrafer hingegen können aufgrund der Probleme, die sie in den Vollzug mitbringen (Btm-Sucht, Persönlichkeittstörungen usw.) in der Hinsicht viel auffälliger sein.

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Nein, die JVA darf dir keine Auskunft darüber geben. Es gibt allerdings dafür zentrale Auskunftsstellen, die du anfragen kannst.

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Der offene Vollzug hat vor allem den Zweck, die Gefangenen auf die bald bevorstehende Entlassung vorzubereiten und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Dafür muss man natürlich geeignet sein. Viele Gefangene sind kaum vereinbarungsfähig, stark suchtgefährdet oder verfügen über eine schwach ausgeprägte Impulskontrolle. Diese Eigenschaften stehen einer Unterbringung im offenen Vollzug grundsätzlich entgegen.

Die Abschaffung des geschlossenen Vollzuges ist eine Realitätsferne Wunschvorstellung von Mitbürgern, die in ihrem Leben wenig bis gar keinen persönlichen Kontakt mit Gefangenen hatten.

Grundsätzlich ist es aber geboten und auch notwendig, ständig über den Strafvollzug und damit zusammen hängenden Verbesserungen nachzudenken. Die moderne Freiheitsstrafe ist schließlich auch ein relativ neues Konzept.

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Du brauchst Abi oder Fachabi, da du dort im Vorbereitungsdienst ein an Bachelorstudiengängen orientiertes Studium zum Diplomverwaltungswirt absolvierst.

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Das ist stark davon abhängig, ob man zum Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) oder z.B. zum Verwaltungsdienst gehört und kann auch je nach Anstalt variieren.
Es gibt z.B. auch Anstalten, in denen es dem mittleren Dienst freigestellt ist, auf Dienstkleidung zu verzichten.

Zu den "Rängen": in meinem Bundesland trägt man gar keine Abzeichen, die die Amtsbezeichnung offenlegen.

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Wenn SARS-COV-2 nicht da wäre, würde ich ja sagen: "Mach ein paar Probetrainings mit und entscheide dann."
Es ist so: wenn du dich auf gewalttätige Auseinandersetzungen und Konfliktlagen, die in Gewalt münden können auseinandersetzten möchtest, solltest du ein SV-System auswählen, dass sich auch tatsächlich damit befasst.
Sozusagen "Train as you fight".
Allerdings hängt dein Erfolg sehr stark von dir und vom Trainer ab. Das heißt, du kannst bestimmt mit jedem System, dass sich damit befasst in die Nähe deines Ziels kommen, jedoch ist das System an sich nicht unbedingt der entscheidende Faktor, sondern du selbst.
Du kannst z.B. auch mit Boxen anfangen, dann dein Technikrepertoire beim Thai-Boxen und BJJ erweitern, dann das ganze auf SV auslegen und dich mit Krav Maga, SPEAR/PDR usw. beschäftigen.
Oder du machst es umgekehrt (was ich empfehlen würde) und gehst erst zur SV und dann zum Kampfsport und feilst bei letzteren an deinen Schwachstellen.
Vielleicht ist der Krav Maga Trainier auch ein erfahrener Boxer oder Ringer und kann dich dort direkt voranbringen.

Eines musst du jedoch verstehen: bei der Selbstverteidigung geht es um mehr als nur den "kampfsportlichen" Aspekt. Es geht z.B. auch darum Szenarien durchzuspielen, um künstliche Erfahrung bzw. kognitive Blaupausen zu erlangen.
Die Selbstverteidigung befasst sich außerdem intensiv mit der kommunikativen Phase vor dem Beginn des etwaigen Übergriffs.

Grundsätzlich empfehle ich den Selbsverteidigungs-Podcast von Tobias Brodala. Der macht ganz wichtige Eckpunkte von dem fest, was beim SV-Traning wichtig ist.

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Die Frage kann man nicht so einfach mit "ja" oder "nein" beantworten.
Ob jemand in einem Kampf größere Chancen hätte als sein Kontrahent, hängt von vielen Faktoren ab.
Du beschränkst dich hier nur auf das Körperliche, aber mindestens genauso wichtig ist bspw. die Gewaltbereitschaft, der Kampfgeist, Glück, der Trainingsstand (also wie viel hat der Kämpfer trainiert gegen wem, wie lange, was genau und mit welcher Intensität ...).
Es sind eben nicht nur die "paar Muskeln" oder die "Stämmigkeit".

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Nein. Eine Durchsuchung mit Entkleidung ist nur bei Gefangenen und auch nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters zulässig. (§ 84 StVollzG)

Ich habe es auch noch nie erlebt, dass jemand auch nur auf die Idee kam, bei Besuchern eine deartige Durchsuchung durchzuführen.

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Da die GSG9 zur Bundespolizei gehört und somit dem Innenministerium unterstellt ist, kann sie zum Einsatz kommen, wenn deutsche Liegenschaften (z.B. Botschaften) oder Schiffe unter deutscher Flagge, die nach dem Flaggenprinzip "schwimmende Gebietsteile der Bundesrepublik Deutschland" darstellen, in eine Notlage geraten, in der ein Einsatz von Spezialeinheiten geboten ist und notwendig erscheint. Bei Luftfahrzeugen kommt es hier darauf an, ob sie sich über fremden Staatsgebiet oder dem offenen Meer befinden.

Das KSK kann zum Einsatz kommen, wenn bspw. deutsche Staatsbürger in fremden Staatsgebiet z.B. durch kriegerische Handlungen in Gefahr geraten.

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Eher nicht. Dazu gibt es auch Gerichtsurteile. Allerdings ist der Justizvollzug Ländersache und daher kann es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede geben.

Speichermedien und Geräte, die solche beinhalten sind ohnehin in den JVA'n verboten, da die eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellen.

Selbst die Fernseher sind technisch speziell nachbearbeitet, um den Sicherheitsanforderungen zu genügen.

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Nein. --> § 132a StGB

Darüber hinaus ist es einfach eine dumme Idee. Sofern du kein Behördenangehöriger bist, lass es einfach bleiben. Zumal du garantiert auch an Leute gerätst, die der Polizei nicht freundlich gesinnt sind.

Es wäre auch in gewisser Weise respektlos gegenüber den Kollegen in blau.

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Wenn bei einem Inhaftierten die Gefahr der Entweichung (im erhöhten Maße), der Gewalt gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. (§ 88 (1) StVollzG)

Eine dieser Maßnahmen kann eine sogenannte BgH-Verbringung sein. (§ 88 (2) StVollzG)

Die Anordnung muss vom Anstaltsleiter kommen. Bei Gefahr im Verzug, kann die Maßnahme auch vorläufig durch die Bediensteten angeordnet werden. (§ 91 (1) StVollzG)

Ist der Inhaftierte tatsächlich, wie in einigen Meldungen beschrieben, suizidal, muss vorher ein Arzt zu Rate gezogen werden. Bei Gegahr im Verzug wird dies schnellstmöglich nachgeholt. (§ 91 (2) StVollG)

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