Die Rückabwicklung muss durch den Notar beurkundet werden. Da reicht es nicht aus, was schriftliches festzuhalten. Haben Sie den Notar mitgeteilt, dass der Vertrag nicht mehr vollzogen werden soll? In der Regel wurde bereits die Vormerkung zu Ihren Gunsten beantragt. Fragen Sie bitte bei Ihrem Notar nach.

...zur Antwort

Sie zahlen doppelt, wenn es durch einen Rechtsanwalt vorbereitet/beraten wird und vom Notar beurkundet wird. Macht in der Regel keinen Sinn, dass da ein Rechtsanwalt was vorbereitet oder diesbezüglich berät. Dafür ist der Notar da. Die Gebühr entsteht mit Fertigung des Entwurfs. Kosten für eine Beratung fallen nur ohne Entwurfsfertigung beim Notar an. Sobald ein Entwurf vorbereitet wird, entsteht keine zusätzliche Beratungsgebühr.

Wegen der Grundschuld stimmt es. Es gibt zwei Möglichkeiten:

Kostengünstiger ist die Beglaubigung der Grundschuld. Das geht aber nur, wenn die Bank keine Zwangsvollstreckungsunterwerfung (dringlich und persönlich) wünscht.

Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist beurkundungspflichtig und dann wieder teurer als die Beglaubigung.

Das hängt dann wieder ab, bei welcher Bank finanziert wird. In den meisten Fällen muss die Grundschuld beurkundet werden. Ich habe es vielleicht 2 mal erlebt, dass eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht nötig ist.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.