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Dazu müßte man sich erst einmal auf eine allgemein gültige Definition einigen, sobald man nämlich unterschiedliche Auffassungen zu dem Thema hat, wird man sich mit einer Erklärung niemals zufrieden geben...:-)
Wo kommt denn dieser Begriff her? Er ist der aus der Zeit, als sich das Bürgertum bildete und sich gleichzeitig gegen die Allmacht des Adels erhob, als man die Barrikaden errichtete und Herrschaftssitze stürmte forderte man zuerst Gleichheit, Freiheit und Brüderlichkeit, meinte aber eigentlich die Schaffung eines Staates, der die 'gemeinen Bürger' einem Gemeinwohl unterstellt (res publica), also die Freiheit und das Wohlergehen seiner Bürger fördert und schützt. Das drückt sich in den bürgerlichen Verfassungen der Nationalstaaten des 19. Jh. aus...
Der Rechtsstaat ist aber in so einem - dem Gemeinwohl verpflichteten - Staat nur noch ein formales Prinzip, das die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und den Rechtsschutz der Bürger innehat. Die Unabhängigkeit der Justiz, seiner Organe und vor allem der Rechtshelfer also Justizangestellten bis hin zum Richter, drückt sich in der Gewaltenteilung aus und ist elementarer Bestandteil aller parlamentarischen Demokratien.
Sobald die politische Administration direkten Einfluß auf die Judikative ausübt, also Urteile oder Entscheidungen vorbestimmt, ist die Rechtsstaatlichkeit außer Kraft gesetzt. Und diese Auswirkungen sieht man ganz aktuell sehr schön im Protest der Ägypter wie im Entsetzen der Europäer über die Vorgänge in Ungarn.
Bitte nicht mit 'recht haben' oder 'recht bekommen' vergleichen, Nicht-Juristen verwechseln sehr gerne Gerechtigkeit mit Rechtsprechung...in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) wird dann schnell zu einem Versagen der Justiz erklärt, gerade dieser Grundsatz ist aber bestimmend für das Rechtsverständnis...