Schulen dürfen Schülern oder Eltern keine Reinigungskosten in Rechnung stellen. Das ergibt sich aus folgenden Regelungen:
1. Schulträgerverantwortung: Nach § 5 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) trägt der Schulträger die Kosten des Schulbetriebs, zu denen auch Reinigungskosten gehören.
2. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs: Der Schulbesuch muss laut § 2 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW kostenfrei sein, was zusätzliche Gebühren ausschließt.
Forderungen nach Reinigungskosten wären also unzulässig und könnten rechtlich angefochten werden.