Schulen dürfen Schülern oder Eltern keine Reinigungskosten in Rechnung stellen. Das ergibt sich aus folgenden Regelungen:

1. Schulträgerverantwortung: Nach § 5 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) trägt der Schulträger die Kosten des Schulbetriebs, zu denen auch Reinigungskosten gehören.

2. Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs: Der Schulbesuch muss laut § 2 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW kostenfrei sein, was zusätzliche Gebühren ausschließt.

Forderungen nach Reinigungskosten wären also unzulässig und könnten rechtlich angefochten werden.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.