Hallo,

nein, da es Artikel-9-Daten sind, für die du entweder eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage in Artikel 9 Abs. 2 DSGVO brauchst. Und es gibt, deines Vortrags nach, keine Rechtsgrundlage, sofern es, wider Erwartens, keine regionale Öffnungsklausel in deinem Bundesland gibt.

Du kannst dir sicher sein, dass deine Schule keine Ahnung von Datenschutz hat.

Sollte deine Schule noch weiter drauf pochen, so empfehle ich dir bei deiner örtlichen Datenschutzaufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen und dich über unrechtmäßige Datenverabeitung zu beschwerden, und auf dein informationelles Selbstbestimmungsrecht zu pochen.

II.
143
Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

- 1 BvR 209/83 -, Rn. 143f. (Bundesverfassungsgericht)

Solltest du in Österreich sein, auf deines nach Art. 8 GrCh.

Das sollte die Sachbearbeiter aufhorchen lassen.

Dennoch solltest du keine Rechtsberatung von mir erwarten.

LG

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