Ja.
§202c StGB
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen [...] sich oder einem anderen verschafft [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 202a StGB
(1)
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn
bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind
oder übermittelt werden.
Wollen wir das mal durchgehen!
202c StGB behandelt also die Vorbereitung, ohne Erfolg auf das Hacking.
Da du davon ausgehst, dass es bereits geschehen ist, setzt dies voraus, dass eine Vorbereitung stattgefunden hat.
Danach wäre derjenige also schonmal mit 2 Jahren FS bzw. Geldstrafe zu bestrafen.
Dies setzt natürlich eine Absicht nach 202a StGB voraus.
- unbefugt (Hast du ihm gestattet, sich Zugang zu deinen Daten zu verschaffen? Nein vermutlich -> Tatbestand erfolgt)
- Hat er sich dazu ein Passwort verschafft? (Das gilt es zu beweisen. Gehen wir davon aus, dass derjenige ein selbstgeschriebenes Programm nutzte, um dich auszuspähen -> Tatbestand erfolgt)
- gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert? (Schreibst du deine Passwörter alles in einer Worddatei auf, oder hast sie an deiner Pinnwand hängen? Dann wäre es nicht gesichert und der Tatbestand nicht erfolgt, ansonsten -> Tatbestand erfolgt)
- Überwindung der Zugangssicherung (Hat er die Zugangssicherung überhaupt überwunden? Also war er in deinem Account? Das musst du beweisen können. Falls Beweis vorliegt -> Tatbestand erfolgt)
Sind all diese Punkte erfolgt, dann wird derjenige mit 3 Jahren FS oder Geldstrafe bestraft.