Ich zitiere mal:

Telefonische oder per E-Mail bestellte Karten für Veranstaltungen können nicht zurückgegeben werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts (AG) München hervor (Az.: 182 C 26144/05).

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher geklagt. Er hatte bei einem Ticketcenter telefonisch vier Eintrittskarten zum Preis von 626 EUR bestellt und diese Bestellung durch eine E-Mail bestätigt. Zwei Wochen später wollte er die Karten nicht mehr. Vom Ticketcenter verlangte er den Kaufpreis zurück.

Die Richter wiesen die Klage zurück. Der Käufer müsse die Tickets bezahlen. Für Leistungen aus dem Bereich Freizeitgestaltung gelte das ansonsten übliche Rücktrittsrecht für so genannte Fernabsatzverträge nicht. Dies sind Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher mittels Telefon, E-Mail oder Ähnlichem zustande gekommen sind. Hier wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da er das Produkt nicht vorher sehen und prüfen kann. Daher räumt das Bundesgesetzbuch dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein.

Für Eintrittskarten gilt das Rückgaberecht nicht. Du musst also auf die Kulanz des Händlers hoffen oder ansonsten damit rechnen dass er dir eine Mahnung schickt wenn du nicht bezahlst

 

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