Abtretungsurkunde des Gläubigers im Original verlangen !!

Zinsaufstellung verlangen ! Zinsen,die älter als 3 Jahre und NICHT tituliert sind,sind verjährt . Kostendopplung (Inkasso-und Anwaltsgebühren) ist verboten.

“„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“”

Inkassounternehmen wie auch Mahn-Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, mit dem ersten Mahnschreiben die Anspruchsgrundlage zu erläutern. Das heißt, es muss erkennbar sein, wann ich als Kunde bei wem, was gekauft, bestellt oder beauftragt habe.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Seitdem ,ca. halbes Jahr, hab ich nichts mehr gehört. Kann jedem Betroffenen nur empfehlen,diese Unterlagen anzufordern.Ebenso Zins-und Gebührenaufstellung.Zinsen,die älter als 3 Jahre und NICHT tituliert sind, sind verjährt.Kostendopplung der Inkasso und Anwaltsgebühren sind verboten.

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.Bei mir hat es ein unseriöses Inkassounternehmen auch probiert.

Hab denen dann geschrieben,sie sollen die Berechtigung zum Einzug( Abtretungsurkunde im Original) mir zusenden.

“„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“”

Inkassounternehmen wie auch Mahn-Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, mit dem ersten Mahnschreiben die Anspruchsgrundlage zu erläutern. Das heißt, es muss erkennbar sein, wann ich als Kunde bei wem, was gekauft, bestellt oder beauftragt habe.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Seitdem ,ca. halbes Jahr, hab ich nichts mehr gehört. Kann jedem Betroffenen nur empfehlen,diese Unterlagen anzufordern.Ebenso Zins-und Gebührenaufstellung.Zinsen,die älter als 3 Jahre und NICHT tituliert sind, sind verjährt.Kostendopplung der Inkasso und Anwaltsgebühren sind verboten.

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