Erzieher und Aufstiegsbafög.nein wir müssen das nicht zurückzahlen auser man hat viel gefehlt jedoch frage ich mich ob das die Gesamte bezogene Leistung dann wäre.

Hallo Devilish387,

wenn du in einem Teilnahmenachweis tatsächlich eine Fehlzeit von über 30 Prozent erreichen solltest, wird dir eine Frist gesetzt um einen weiteren Nachweis über deine Teilnahme vorzulegen.

Solltest du in diesem weiteren Teilnahmenachweis ebenfalls keine Teilnahmequote von mind. 70 Prozent erreicht haben, wird die Förderung eingestellt und bereits erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen.

Bei Maßnahmen, die aus mehreren Abschnitten bestehen, was insbesondere bei der Fachschule für Sozialpädagogik (Erzieher) durch die Aufteilung in Schuljahre gegeben ist, muss nur der Anteil der Förderung zurückgezahlt werden, in dessen Abschnitt die Teilnahme nicht erfüllt wurde.

Befindest du dich also beispielsweise im zweiten Schuljahr, hast im ersten Schuljahr aber die Teilnahmequote von 70 Prozent erfüllt, muss nur der ausgezahlte Zuschuss im zweiten Jahr zurückgezahlt werden.

(Das eventuell in Anspruch genommene Darlehen der KfW Bank muss natürlich auch für das erste Jahr zurückgezahlt werden.)

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Hallo usergfnetde,

selbst wenn es diese Möglichkeit gebe, wäre es für dich doch nicht von Vorteil? Im Formblatt 3 ist das Einkommen der Eltern anzugeben.

Wenn dein Vater nun im maßgeblichen Kalenderjahr 2022 weniger gearbeitet hat (und wahrscheinlich auch somit weniger Einkünfte erzielt hat), dann wirkt sich das doch positiv auf den Einkommensfreibetrag aus.

Reiche als Nachweis einfach die Lohnabrechnungen bzw. Steuerbescheid, o.ä. für das Kalenderjahr 2022 (Oktober bis Dezember) ein.

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Hallo unknow455,

In der Regel wird der Abschluss „staatl. gepr. Sozialassistent“ genutzt, um in einem zweiten Schritt die weitere Ausbildung zur „staatl. anerkannten Erzieher“ zu absolvieren.

Für die Beantwortung deiner Frage ist es als nötig zu wissen, ob du für die Ausbildung zum Sozialassistenten bereits BAföG Leistungen erhalten hast oder nicht? Und falls ja, hast du in diesem Antrag auch bereits die Förderung des Erziehers angegeben?

Was wahrscheinlich gar nicht möglich ist, da es sich um zwei gesonderte Abschlüsse handelt, für die du einen separaten Antrag stellen musst.

Falls nein, kannst du für die Ferienzeit vor Beginn der Maßnahme kein BAföG erhalten.

Falls ja, also falls die Erzieherausbildung als weiterer Maßnahmeabschnitt angegeben wurde, bleibt die bewilligte Leistung natürlich unverändert bestehen und läuft auch über die Ferienzeit weiter.

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Hallo AZUUK,

da du das 4. Semester noch nicht abgeschlossen hast, ist ein Fachrichtungswechsel unter Angabe eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes möglich. Hierbei wäre es natürlich wichtig zu wissen, was für ein Studienfach du vorher besucht hattest...

Folgende Punkte zählen als „wichtiger Grund”:

  • mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung
  • Neigungswechsel
  • Wechsel der (in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG stehenden) Ausbildungsstätten

Folgende Punkte zählen als „unabweisbarer Grund”:

  • keine Wahl zwischen Fortsetzung, Abbruch oder Wechsel der Ausbildung
  • während der Ausbildung eingetretene Behinderung/ für Ausübung schädliche Allergie

Vermutlich wirst du deinen Wechsel also mit einem Neigungswechsel begründen. Hierbei gibt es zu beachten, dass Auszubildende dazu angehalten sind ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Zudem sind Auszubildende bei einem Neigungswechsel dazu angehalten unverzüglich Konsequenzen zu ziehen, sobald sie sich über die fehlende Neigung/ Eignung Gewissheit verschafft haben (könnten).

Begründe deinen Fachrichtungswechsel also damit, dass du dir vor Aufnahme deiner Ausbildung die Umstände nicht bekannt waren und du deinen Fachrichtungswechsel unverzüglich, nachdem du dir Gewissheit verschafft hast, durchgeführt hast.

Bei einem erstmaligem Fachrichtungswechsel wird i. d. R. vermutet, dass ein wichtiger Grund vorlag. Somit bleibt auch die Förderungsart unverändert.

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Hallo blackmac2311,

Stelle zunächst bei deinem zuständigen BAföG Amt einen Antrag auf Vorabentscheid. Dann weißt du, ob du Anspruch auf BAföG hast und kannst dich darauf einstellen.

Falls du einen Anspruch darauf hast, stelle einen offiziellen Antrag.

In diesem Antrag werden zu deinem Einkommen nur Informationen abgerufen, die im BWZ (= Bewilligungszeitraum) liegen. Damit kannst du die Frage, ob du innerhalb des BWZ voraussichtlich Einnahmen erzielst verneinen.

Lege dein Teilzeit Arbeitsverhältnis vor Beginn des BWZ ab und du solltest keine Schwierigkeiten bekommen. (Kündigungsfrist beachten!)

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