Ein Rückzug des Rechtsmittels ist zulässig, längstens jedoch bis zur Beschlussfassung des Rechtsmittelgerichts

"Der Verteidiger kann für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben und somit auch angemeldete Rechtsmittel zurückziehen. Auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, erzeugen sie prozessuale Wirkungen"

so der OGH (Österreich)

Interessanterweise kann dein Verteidiger das Rechtsmittel sogar zurückziehen oder aufrecht lassen, wenn das nicht deinem Willen entspricht. Aber ja zurückziehen geht jedenfalls.

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Ganz schlechte Idee. Abgesehen dass Barthaare ihre Wurzeln in den Knochen des Kinns hineinwachsen lassen und das entsprechend schmerzhaft wäre... hinterher wächst dir dann dein Bart womöglich äußerst ungleich und selbst nach einer Rasur hast du einen lückenhaften Bartschatten etc.

Lass das bleiben.

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Lassen

Schreib die Schularbeit nach - ist bei den meisten Professoren kein Problem & in deren Freistunde/Sprechstunde eine Woche drauf kannst du ohne gesundheitliche Einwirkungen auch besser denken.

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Gibt da mehrere Möglichkeiten:

Schau einmal unter dem Reiter "Verweise" ganz links auf das Symbol "Inhaltsverzeichnis" - dort steht es dir frei entweder ein automatisches zu verwenden oder ein eigenes benutzerdefiniertes zu erstellen.

Logischerweise brauchst du korrekte Überschriften-Formatierungen für jene Dinge die du im IV haben willst

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§201 StGB (ÖSTERREICH 🇦🇹)

Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe (...) zu bestrafen.

Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Die Vergewaltigung ist unter den Delikten das am schwersten mit Strafe bedrohte, die anderen Delikte KV und Nötigung kommen erschwerend hinzu.

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Auf öffentlichen Parkplätzen ein Verstoß gegen die StVO und wird wohl mit einer einfachen Verwaltungsstrafe geahndet. Auf privaten Parkplätzen (also auch Supermarkt Parkplätzen) kann der Besitzer allenfalls zivilrechtlich gegen dich vorgehen.

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Ja

Niemand darf bestraft werden wenn er schuldlos gehandelt hat, also nicht im entferntesten vermutet hat, dass das was er da macht, eine Straftat ist.

Der Rechtsstaat in der heutigen Form überwindet dieses relativ verlockend klingende Netz damit, dass er sagt: Jeder Mensch im Land hat zu jeder Zeit die Möglichkeit die Gesetze einzusehen, und sei es nur in einer öffentlichen Bibliothek. Jeder Mensch hätte also die Gelegenheit dazu sich vorher zu informieren was gesetzeswidrig ist. Unwissenheit schützt von daher nicht vor Strafe.

Etwas milder gehandhabt wird das bei Fällen in denen z.B Ausländer involviert sind und man ihnen nicht wirklich vorwerfen kann sich über die Rechtslage im Klaren zu sein. Ein Österreicher etwa wäre es nach Österreichischem Recht gewohnt, dass eine Beleidigung unter 2 Menschen keine Straftat darstellt (in Österreich braucht man mindestens 5 Leute dazu) - in Deutschland wäre der Tatbestand der Beleidigung hingegen schon erfüllt wenn man eine Person beleidigt.

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Jede Störung einer Ruhephase ist jedes Mal aufs neue eine Belastung für den Körper.. gerade durch solche Weckergeräusche wirst du nervöser..

Nimm beim IPhone am besten den Wecker, wo du die zu-bett gehzeit und die Aufwachzeit auf der Uhr mit den beiden Reglern einstellen kannst (ist in der Uhren App drinnen) - dort gibt es nur Weckgeräusche die dich effizient, aber nicht aufwühlend aufwecken.

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Was heißt da Vormund - in der internationalen Staatengemeinschaft ist Diplomatie alles. Dort wird tagtäglich vieles gefordert, und aktuell ist es wohl korrekt ein Mittragen von Sanktionen gegen Russland zu fordern.

Ich weiß, das überfordert dich vielleicht, aber in der Sache geht es nicht um "Das große Deutschland zwingt dem kleinen Serbien was auf - wie können sie nur!" - sondern viel mehr um: Dreht Putin den Geldhahn zu, sonst haben künftig alle das Nachsehen...

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Eine Enterbung kommt nicht in Frage, da kein Erbunwürdigkeitsgrund seitens des zu Enterbenden gesetzt wurde. Deine Tochter hat weder versucht dir deinen letzten Willen zu vereiteln, dir wohl seelisch nicht wirklich sonderlich zugesetzt oder etwa eine Straftat an dir begangen...

Die nächste Möglichkeit wäre den Pflichtteil zu mindern, hier schreibt §776 ABGB (Österreich 🇦🇹) folgendes:

(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.

(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Also auch hier besteht kein Anspruch auf eine Pflichtteilsminderung - da grundloses Meiden von Kontakt.

Deine Tochter hat weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil

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Es hat beim Gerichtskommissär (das ist in der Regel der Notar) eine Erbausschlagung seitens der Erben zu erfolgen die auf ihren Erbteil verzichten wollen. Telefonisch ist dies nicht möglich, das hat jedenfalls vor Ort in Schriftform zu erfolgen.

Hinsichtlich Steuern kann ich bzgl. Deutschland leider nichts sagen, in Österreich 🇦🇹 gibt es nämlich keine Erbschaftssteuer - Privatvermögen bleibt Privatvermögen ohne dem Staat dazwischen.

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Vorerst

Untersuchungshaft wird vom Einzelrichter am Landesgericht verhängt bei dringender Tatbegehungs- Tatwiederholungs- oder bei Verdunkelungsgefahr.

Ja, in Fällen in denen eine Tötung erfolgte wird in der Regel jedenfalls Untersuchungshaft verhängt. Der Haftrichter entscheidet dann nach einer Beurteilung darüber ob die Haft weiterhin aufrecht gehalten wird, oder ob keine weitere U-Haft erforderlich ist.

Ausnahmen sind wohl ältere Großmütter die den vermeintlichen Einbrecher mit dem Bügeleisen erschlagen haben... aber das kommt eher selten vor.

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Nein - das ist nicht möglich. Das würde dem Prinzip der Unmittelbarkeit widersprechen: Zeugen sind direkt zu vernehmen - es ist nicht zulässig einen anderen sozusagen zu beauftragen die Aussage für einen zu machen.

Das würde ja auch dem Sinn des Prozesses widersprechen: Es soll im Gerichtsverfahren die Wahrheit herausgefunden werden - und dazu muss jeder Zeuge direkt befragt werden. Alles wird dort bewertet um die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu überprüfen, etwa auch wie der Zeuge auf Nachfragen reagiert wie er sich gibt.

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Knapp eine Woche in der Schulbibliothek. Muss aber dazu sagen, dass ich mich da für alle Themen gleich gut vorbereitet habe.

Ich muss aber auch sagen, dass das für mich kein Lernen mehr war, denn dazu hatte ich ja die vergangenen Jahre Zeit - letztlich war es nur noch ein auffrischen bzw. Wiederholen des Gelernten. Du hast ja wohl gut aufgepasst, wenn du Biologie schon als dein Matura-Fach gewählt hast

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Unerwünschter dichter Bewuchs vom Nachbarn am Zaun?

Nachbar hat seine überdachte Sichtschutz - Stapelholz- Konstruktion (Rückwand Stahlmatten) in Höhe von 2,50 m, Länge 7 m, ca. 20 cm neben meinem 1,20 m hohen Zaun errichtet. Das war allerdings vor meiner Grundstücksübernahme. Hatte mich auch nicht gestört, weil S-N und kaum Schattenwurf.

Mittlerweile nimmt der wilde Bewuchs (Holunder, Disteln, Brombeeren usw.) durch und über meinen Zaun zu, den ich ständig nur abschneiden kann. Somit wächst alles nur noch besser. Um die Wurzeln zu entfernen komme ich nicht ran.

Mein Vorgänger soll allgemein sehr großzügig mit Unkrautvernichter umgegangen sein. Der eine betreffende Nachbar auch, denn der bückt sich nicht, der spritzt.

Für mich kommt Chemieeinsatz im Garten nicht in Frage!

Mehrmals habe ich diesen Nachbarn um Entfernung der unerwünschten Pflanzen gebeten, doch er außer Schulterzucken passiert nichts. Kommt auch nicht mehr hinter seine Bebauung. Abbau kommt für ihn nicht in Frage, max. wenn Holz alle, Unkrautvernichtereinsatz.

Mein Himbeerspalier steht in der Nähe sowie Heckenneupflanzung mit entsprechendem Grenzabstand. Was wenn die doch Chemiekeulen einsetzen?

Mein Vorgänger soll ein Ekel gewesen sein, der sich mit allen Nachbarn verzofft hatte. Habe bisher keinerlei Stress mit der Nachbarschaft, was so bleiben soll. Bitte, frage, suche Gespräche bei Problemen. Allmählich habe ich jedoch das Gefühl, dass mein Harmoniebedürfnis ausgenutzt wird. Denn wenn ich meinen Zaun nicht von beiden Seiten freihalte, tut es bis auf einen Nachbarn keiner. Habe Hunde, brauche intakten Zaun, der instand gehalten werden muss.

Was bleibt mir, was kann ich tun?

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Rechtlich wäre der Fall klar: Beistzstörungsklage und das Unkraut muss vom Nachbarn entfernt werden, wobei das Mittel der Wahl nur durch das Gesetz beschränkt ist - also du könntest dich nicht dagegen verwehren, wenn er chemische Pflanzenvernichtungsmittel einsetzen wollte.

Alternativvorschlag: den schmalen Streifen hinter seinem Holzzaun großzügig salzen. Streusalz kostet nicht die Welt und das hat noch jedes Unkraut ausgebrannt. Nach dem nächsten Regen ist da kaum mehr was davon übrig & dann könnte man versuchen mit anderen Mitteln das Unkraut dort am Wachstum zu hindern (z.B Schotter oder kleinere Steine hinter dem Zaun aufhäufen, damit Unkraut künftig nur mehr schwer durchkommt.

Also Methoden gäbe es da viele - ganz ohne den Einsatz chemischer Pflanzenvernichter...

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Ja dürfen sie

Die Uniform kann in der Regel nahezu jeder Bediensteter mit nach Hause nehmen, das betrifft nicht nur Polizeibeamte, sondern etwa auch Sanitäter, Verkäufer, ...

Bei uns in Österreich 🇦🇹 ist es z.B üblich, dass Bankangestellte Tracht tragen, also Herren Trachtanzug und Damen ein Dirndl - es wäre ziemlich unbequem das jedes Mal vor Ort anlegen zu müssen, daher zieht man sich schon daheim um.

Hinsichtlich der Waffe gelten natürlich einerseits die Dienstvorschriften, aber andererseits jedenfalls das Waffenrecht. Und das besagt, dass eine Schusswaffe gesichert in einem versperrten Waffenschrank aufzubewahren ist. Überdies muss die Munition getrennt von der Waffe gelagert werden (Also niemals dürfte eine geladene Dienstwaffe bei einem Polizeibeamten irgendwo in der Wohnung liegen).

Unterm Strich bedeutet das also: Ja es ist definitiv möglich, soweit dies nach Dienstvorschriften eingeräumt wird. Nach dem Waffenrecht geht es jedenfalls.

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Die Frage die sich stellt ist, ob die psychische Störung des Straftäters dazu führte, dass er seine Straftat ausführte und damit nicht schuldhaft handelte.

Wird dies bejaht (dazu gibt es gerichtliche Gutachten), so kommt der Straftäter nicht in den normalen Vollzug, sondern in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Österreich). Entgegen dem Volkstümlichen Glauben ist das in keinster Weise "besser" als der normale Vollzug, wird man hier doch schließlich eben nicht nur wie ein Straftäter, sondern auch wie ein Patient behandelt. Tritt keine "Heilung" ein, so kann im Hinblick auf eine Gefährdung der Allgemeinheit auch keine Entlassung aus der Anstalt erfolgen.

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Der Käufer wird sich darauf berufen, dass die gelieferte Ware "mangelhaft" ist.

Bei dem Begriff "mangelhaft" könnte man schnell darauf schließen, dass ein Mangel besteht, wenn eine Sache nicht so funktioniert wie sie das von der Natur der Sache her eigentlich tun sollte. Das ist aber tatsächlich nicht richtig. Ein Mangel ist jede Abweichung vom vertraglich vereinbarten.

Hat es der Käufer also schon zum Zeitpunkt des Kaufes erkennen können, dass diese Tasten nicht mehr zuverlässig funktionierten, so nahm er dies mit dem Kauf hin. Er kann sich rückwirkend also nicht auf einen Mangel berufen, da so geliefert wurde wie vereinbart.

Er kann grundsätzlich versuchen sein Geld zurückverlangen, aber das wird ihm nicht viel nützen, da du jederzeit den gültigen Kaufvertrag entgegenhalten kannst. Ratsam wäre es, alle notwendigen Informationen zu dokumentieren (also z.B einen Screenshot von deinem Angebot zu machen, mit der Artikelbeschreibung wo du auf die Fehlfunktion der Tasten hinweist etc.).

Zu befürchten hast du also nichts. Weise ihn darauf hin, dass so geliefert wurde wie es beschrieben war und damit ist für dich die Sache erledigt.

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Zunächst einmal mein Beileid.

Zur Sache: Tritt der Erbe in den Hälfteteil deines verstorbenen Vaters ein, so entsteht eine Eigentümerpartnerschaft und beide natürlichen Personen kommen ins Grundbuch. Ein Verkauf eines Anteils kann (wenn sonst keine Vereinbarung getroffen wurde) dann nur mit Zustimmung des anderen erfolgen.

Gibt es keinen Konsens, so wäre letztlich nur mehr eine Teilungsklage bei Gericht möglich um die Eigentümerpartnerschaft aufzuheben.

Am kostengünstigsten wäre es sich auszusprechen was mit der Wohnung geschehen soll. Eventuell kann man sich ja darauf einigen, demjenigen der größere Umstände hat etwas entgegenzukommen. (z.B die Wohnung wäre renovierungsbedürftig, du übernimmst sie und bezahlst dafür nur 40% vom Gesamtwert, anstatt der 50%)

Also nein, ein Verkauf ohne Zustimmung des anderen ist ohne vorige Vereinbarung ausgeschlossen.

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