Der Vertrag ist alles andere als sicher oder gar sinnvoll. Du solltest dir darüber im Klaren sein, was du anbieten möchtest... eine Dienstleistung oder eher ein Werk erstellen.
Bei einer Dienstleistung schuldest du nur ein Bemühen und das entstandene Werk würde siherlich auch so wie es letztlich ist für den vertragliche vereinbarten Zweck zur Verfügung gestellt werden müssen.
Bei der Erstellung eines Werkes muss du so lange ran, bis das Werk abnahmereif, also vertragsgemäß ist und der vertraglich vereinbarte Zweck bzw. dessen Verwendung wäre von Dir zu verhandeln.
Also für eine Veröffentlichung für ein Jahr usw. kein Nachdruck, keine Online oder Printveröffentlichung usw.
Letztlich solltest du aufgrund eines Vorgespräches mit dem möglichen Auftraggeber deine Leistungspräferenz klar im Vertrag herausstellen. So ihr beide euch einig werdet habt ihr dann entweder einen Werkvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag. Ggf. solltest du einmal über einen angemessenen Vorschuss, natürlich schon im Vertrag erfasst, nachdenken.
Die äußerliche Gestaltung eines Vertrages ist egal, der kann auch mündlich geschlossen werden (was selbstverständlich des Beweises wegen so nicht erfolgen sollte), wichtig ist bei einer Rechnung, dass alle gesetzlichen Erfordernisse nach § 14 UStG drinn sind.
Ggf. hilft ja auch diese Antwort eines Rechtsanwaltes ein wenig bei der inhaltlichen Gestaltung. Wie hier schon gesagt wurde, wird es eine rechtliche Prüfung eines generellen Vertragsentwurf hier für lau von einem RA nicht geben, zumal generelle Vertragsentwürfe dazu neigen für den konkreten Auftrag nicht zu taugen.
https://www.dropbox.com/s/e3h77osexjdk0qf/Werksvertrag_oder_Dienstvertrag-297080.PNNBJQ.001RLI.pdf?dl=0