Das Trinkgeld in jedem Fall "BAR" geben, da es möglicherweise durch andere Zahlungsmethoden seine Steuerfreiheit verliert oder es vom Inhaber nicht an das Personal ausbezahlt wird!

Trinkgeld ist steuerfrei, wenn:

Ein persönlicher Bezug zwischen dem Trinkgeldgeber und der Bedienung besteht. Das bedeutet, dass der Gast das Trinkgeld für den guten Service der Person direkt zahlt, die ihn bedient hat. Dann muss es nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür gibt es auch keine Betragsgrenze (§ 3 Nr. 51 EStG)

Durch die Kartenzahlung geht der persönliche Bezug verloren. Was bedeutet, das das Trinkgeld nicht mehr steuerfrei ist und zwar in doppelter Hinsicht:

Der erhaltende Unternehmer muss dieses als zusätzliche Einnahme mit 19% versteuern. Überlässt er es jetzt dem Mitarbeiter muss dieser es in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einnahme deklarieren und versteuern oder das Unternehmen muss ihm das als gesonderten Posten (steuerpflichtige Trinkgelder) auf den nächsten Lohnschein verbuchen und auszahlen, wo es aber auch versteuert wird.

Zudem ist Trinkgeld per Karte auch mit zusätzlichen Kosten für das Unternehmen verbunden: prozentuale Transaktionskosten/Kartengebühren, Abführung der MwSt., Berechnung des Restbetrages für den Mitarbeiter (Gesamt-Trinkgeld, abzgl. MwSt., abzgl. Transaktionsgebühren, abzgl. mögl. Buchungskosten) denn diese Kosten dürfen mit dem Trinkgeld nicht vermischt werden, da es sich um Unternehmenskosten handelt, welche anderweitig steuerlich relevant sind.

Die Servicekraft erhält also nur noch einen Bruchteil des Trinkgeldes, welches auch noch bei der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden muss.

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Trinkgeld ist steuerfrei, wenn:

Ein persönlicher Bezug zwischen dem Trinkgeldgeber und der Bedienung besteht. Das bedeutet, dass der Gast das Trinkgeld für den guten Service der Person direkt zahlt, die ihn bedient hat. Dann muss es nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür gibt es auch keine Betragsgrenze (§ 3 Nr. 51 EStG)

Durch die Kartenzahlung geht der persönliche Bezug verloren. Was bedeutet, das das Trinkgeld nicht mehr steuerfrei ist und zwar in doppelter Hinsicht:

Der erhaltende Unternehmer muss dieses als zusätzliche Einnahme mit 19% versteuern. Überlässt er es jetzt dem Mitarbeiter muss dieser es in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einnahme deklarieren und versteuern oder das Unternehmen muss ihm das als gesonderten Posten (steuerpflichtige Trinkgelder) auf den nächsten Lohnschein verbuchen und auszahlen, wo es aber auch versteuert wird.

Zudem ist Trinkgeld per Karte auch mit zusätzlichen Kosten für das Unternehmen verbunden: prozentuale Transaktionskosten/Kartengebühren, Abführung der MwSt., Berechnung des Restbetrages für den Mitarbeiter (Gesamt-Trinkgeld, abzgl. MwSt., abzgl. Transaktionsgebühren, abzgl. mögl. Buchungskosten) denn diese Kosten dürfen mit dem Trinkgeld nicht vermischt werden, da es sich um Unternehmenskosten handelt, welche anderweitig steuerlich relevant sind.

Die Servicekraft erhält also nur noch einen Bruchteil des Trinkgeldes, welches auch noch bei der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden muss.

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Hallo. In jedem Fall persönlich "Bar" vorbei bringen.

Trinkgeld ist steuerfrei, wenn:

Ein persönlicher Bezug zwischen dem Trinkgeldgeber und der Bedienung besteht. Das bedeutet, dass der Gast das Trinkgeld für den guten Service der Person direkt zahlt, die ihn bedient hat. Dann muss es nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Dafür gibt es auch keine Betragsgrenze (§ 3 Nr. 51 EStG)

Durch die Überweisung geht der persönliche Bezug verloren. Was bedeutet, das das Trinkgeld nicht mehr steuerfrei ist und zwar in doppelter Hinsicht:

Der erhaltende Unternehmer muss dieses als zusätzliche Einnahme mit 19% versteuern. Überlässt er es jetzt dem Mitarbeiter muss dieser es in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einnahme deklarieren und versteuern oder das Unternehmen muss ihm das als gesonderten Posten (steuerpflichtige Trinkgelder) auf den nächsten Lohnschein verbuchen und auszahlen, wo es aber auch versteuert wird.

Das gleiche gilt im übrigen auch für Trinkgeldzahlungen mit EC- oder Kreditkarte, da der eineindeutige direkte persönliche Bezug damit verloren geht.

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