Hier besteht meiner Meinung nach kein Herausgabeanspruch nach (BGB) § 985.
"Da das Eigentum an den Welpen einer Hündin sich immer nach dem Eigentum an der Hündin richtet, da die Welpen rechtlich so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind, waren Sie ursprünglich Eigentümerin der Welpen." (www.tasso.net)
"Wenn die beiden Personen über WhatsApp besprechen, dass Person A im Fall der Geburt von Welpen einen davon zum Preis X bekommt, dann ist das ein Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (§§ 433, 158 BGB). Dieser Kaufvertrag ist auch über WhatsApp gültig, denn er bedarf keiner bestimmten Form." (www.finanzfragen.net)
Außerdem sind die Halter des Deckrüden, falls es tatsächlich eine Vertrag gab, vertragsbrüchig geworden, da sie sich nicht mit um die Welpen gekümmert haben. Ist denn schon Geld geflossen?