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Hallo,
ich bin wirklich erstaunt welche Argumente/Antworten hier gegeben werden die Null Inhalt haben. Keiner weiß was und doch meinen alle es zu wissen ;-)
Also, in Ihrem Fall ist es der § 34 NRG Thüringen.
Nach § 34 Abs. 1 NRG darf eine mit Fenstern versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn ein Abstand zur Grenze des Nachbarn von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile eines Hauses wie z.B. von Fenstern auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen.
Im Klartext: man muss ein Abstand zur Grenze des Nachbarn von mindestens 2,5 m einhalten ansonsten gibt es Ärger :-)
Euer Bastlebauer :-)