Nach der EWKVerbotsV, der Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff, ist nur das Inverkehrbringen eine Ordnungswidrigkeit.

Das Inverkehrbringen ist nach § 2 Nr. 4 i. V. m. Nr. 5 EWKVerbotsV die erstmalige Abgabe des Produkts, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Ich interpretiere das so, dass nur der Importeur der Trinkhalme ein Bußgeld riskiert. Wenn du welche zur eigenen Verwendung besitzt, bestellst oder einen Vorrat aus dem Urlaub zum Eigenverbrauch mitgbringst, erfasst dich die Verordnung nicht.

Sed caveat! bin Ökonom, kein Jurist!

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ewkverbotsv/BJNR009500021.html

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