Andernfalls könnte man nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG gerecht werden: Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Das dient dazu, Bund und Ländern gleiches Stimmgewicht bei der Verfassungskontrolle zu geben.

um Pattsituationen auszuschließen.

§ 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG: Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

Aber: Ja, es ist eher unüblich. Ursprünglich waren 9 Richter pro Senat angedacht.

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Es kommt aber für mich nicht in Frage, zuerst das eine, dann das andere zu studieren, da ich Jura wirklich nur aus Interesse studieren würde und ich deshalb nicht so viel Zeit verlieren möchte

Niemand wird Jura zuende studieren, weil er es 'nur aus Interesse' machen will. Ohne dir zu nahe treten zu wollen: Spätestens die Examensvorbereitung würde dir das Genick brechen; doch dürfte beim zeitgleich begonnenen Doppelstudium schon die Zwischenprüfung ein arg knackiges Unterfangen werden.

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