Wohnungsauszug - Rechnung nicht von der Kaution abgerechnet?

2 Antworten

Spätestens nach 6 Monaten seit Rückgabe der Wohnung hast du Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit. Sollte im Vorjahr eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung erforderlich gewesen sein, darf der Vermieter einen Teil dafür im Ramen einer offenen Abrechnung zurückbehalten.

Fliesenabnutzung und geringe Verschlechterung der Tapezierung bzw. des Anstriches sind mit der Miete abgegolten.

Was also wäre hier aufrechenbar?

Strittige Forderungen dürfen nicht verrechne werden.

Setze nach 6 Monaten eine Frist von 14 Tagen und kündige Rechtsmittel bei Verfristung an.

Die Kaution hat nichts damit zu tun. Nach Abrechnung der Nebenkosten muss er die Kaution auszahlen.