Wieso heißen viele Standards Maastricht?

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Von Experte notting bestätigt
I. Der Vertrag von Maastricht

Der Vertrag über die Europäische Union[1] wurde am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet und trat am 1. November 1993 in Kraft.

A. Die Strukturen der Union

Mit der Schaffung einer Europäischen Union stellte der Vertrag von Maastricht eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer „immer engeren Union der Völker Europas“ dar. Die Union basierte auf den Europäischen Gemeinschaften und wurde durch die mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführten Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit unterstützt. Die Union verfügte über einen einzigartigen institutionellen Rahmen, der den Rat, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, den Gerichtshof und den Rechnungshof umfasste; sie waren zu jener Zeit die einzigen Organe der EU und übten ihre Befugnisse entsprechend den in den Verträgen festgelegten Bestimmungen aus. Durch den Vertrag wurden ein Wirtschafts- und Sozialausschuss und ein Ausschuss der Regionen geschaffen, die beide beratende Funktionen ausüben. Entsprechend den vom Vertrag vorgesehenen Verfahren wurden ein Europäisches System der Zentralbanken und eine Europäische Zentralbank eingerichtet, die die bereits bestehenden Finanzinstitutionen der EIB-Gruppe, d. h. die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds, ergänzen.

B. Die Befugnisse der Union

Die durch den Vertrag von Maastricht gegründete Union erhielt durch diesen Vertrag Befugnisse, die in drei große, gemeinhin als „Säulen“ bezeichnete Kategorien eingeteilt werden: Die erste Säule umfasste die Europäischen Gemeinschaften und schaffte einen Rahmen, der es den Gemeinschaftsorganen ermöglichte, Befugnisse in den im Vertrag genannten Bereichen auszuüben, in denen die Mitgliedstaaten ihre Souveränität übertragen hatten. Die zweite Säule war die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags. Die dritte Säule war die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags. In den Titeln V und VI wurde die zwischenstaatliche Zusammenarbeit geregelt, die sich auf die gemeinsamen Organe stützte und bestimmte supranationale Elemente enthielt, beispielsweise die Einbeziehung der Kommission und die Anhörung des Europäischen Parlaments.

1. Die Europäische Gemeinschaft (erste Säule)

Aufgabe der Gemeinschaft war es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und unter anderem für eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz sowie für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen. Die Gemeinschaft verfolgte diese Ziele innerhalb der Grenzen der ihr übertragenen Befugnisse durch die Schaffung eines Binnenmarktes und die in Artikel 3 des EG-Vertrags vorgesehenen damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie durch die Einführung einer einheitlichen Wirtschafts- und Währungspolitik gemäß Artikel 4. Bei den Maßnahmen der Gemeinschaft war dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in den Bereichen, die nicht in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit lagen, dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen (Artikel 5 EG-Vertrag).

2. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (zweite Säule)

Die Union hatte die Aufgabe, mittels zwischenstaatlicher Zusammenarbeit eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und umzusetzen. Die Mitgliedstaaten waren gehalten, diese Politik im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität aktiv und vorbehaltlos zu unterstützen. Ihre Ziele waren die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Integrität der Union gemäß den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, die Stärkung der Sicherheit der Union in all ihren Formen, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Entwicklung und Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

3. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritte Säule)

Das Ziel der Union bestand darin, mittels zwischenstaatlicher Zusammenarbeit gemeinsame Maßnahmen in diesen Bereichen zu entwickeln, um den Bürgern ein hohes Maß an Schutz in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten. Die Zusammenarbeit erstreckte sich auf folgende Bereiche:

  • Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft und diesbezügliche Kontrollen;
  • Bekämpfung von Terrorismus, schwerer Kriminalität, Drogenhandel und länderübergreifendem Betrug;
  • justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen;
  • Schaffung eines Europäischen Polizeiamts (Europol), das über ein System zum Austausch von Informationen zwischen den einzelstaatlichen Polizeibehörden verfügt;
  • Bekämpfung der illegalen Einwanderung;
  • gemeinsame Asylpolitik.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Habe gelernt, FOS, BW, studiert, Meister, TBW