Wie wird ein Minijob an den Unterhalt angerechnet?
Hallo, ich bin vor kurzem volljährig geworden und habe aus diesem Grund ein Job bei einem Lieferdienst angefangen. Dort verdiene ich etwa 400 im Monat. Es stellt sich mir jetzt die Frage inwiefern dieses Geld an den Unterhalt angerechnet wird. Ich gehe noch zur Schule, dies ist also eine Nebentätigkeit
Bitte nur antworten, wenn wirklich Ahnung da ist. Googlen und das erste Ergebnis vorlesen kann ich selber :D
Danke
1 Antwort
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Es kommt darauf an...
Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Wohnst du noch Zuhause, dann können die Eltern dir Kost und Logis anbieten anstatt Bargeld. Wohnst du nur bei einem Elternteil, dann nur der Elternteil wo du lebst.
Als Schüler bist du nicht verpflichtet neben der Schule zu arbeiten. Machst du es dennoch, dann wird in der Regel der Minijob als überobligatorisch angesehen.
Und nun kommst das ABER: eine Anrechnung kann erfolgen, wenn es sich um mehr als einen Zuverdienst zum Taschengeld handelt. Von deinen 400 EUR wären dann um die 150 EUR anrechenbar. Das käme dann in Frage, wenn ein Elternteil den Unterhalt den er dir schuldet mal gerade mit Mühe und Not zusammen kratzen müsste.
Hier lässt sich durchaus der Beschluss vom OLG Hamm anwenden, auch wenn dieser einen Studenten betraf.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2012, Az: II-14 UF 165/12
Man sollte sich einmal kurz mit den Eltern auseinander setzen um zu klären, wie sie die Sachlage bewerten und sich gütlich einigen.
Besteht ein Unterhaltstitel, der über das 18te Lebensjahr hinaus geht, dann muss dieser natürlich erfüllt werden oder es muss eine Abänderung vorgenommen werden. Ob man sich nun über 150 EUR vor Gericht streiten möchte, bei der es um eine Tätigkeit geht, die der Schüler jederzeit beenden kann, sei mal dahin gestellt.
Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93). In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebentätigkeit zur Aufbesserung des Taschengeldes oder zur Erfüllung von Sonderwünschen.
Es ist und bleibt eine Einzelfallbetrachtung. Pauschal kann man also nicht sagen, dass der Minijob gar nicht angerechnet werden könnte.