Wie muss ich Verhinderunderungsgeld beantragen?

Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen

Abtretungserklärung 100%
Verhinderungspflegegeld 0%
Sozialrecht 0%
Fachanwalt 0%
Pflegegrad 2 0%
Ersatzpflegeleistung 0%

1 Antwort

Weder noch.

All deine möglichen ankreuzbaren Punkte liegen weit von den Möglichen entfernt.

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht dann, wenn die eigentliche Person die Pflegt verhindert ist.

Den Antrag auf Verhinderungspflege stellt nicht irgend ein Anwalt für seine Rechnungen, sondern den Antrag muss der Pflegebedürftige selbst bei der Pflegekasse stellen.

Es sei denn es gibt eine amtl.bestellte Betreuung.

Und der Antrag auf Verhinderungspflege ist immer Stundenweise zu beantragen, und ohne zeitliche Begrenzung denn dann entfällt die Tagereglung und das Pflgegeld wird in voller Höhe weiter gezahlt.

Die nicht verbrauchten Gelder verfallen zum 31.12. des laufenden Jahres.

Und ja, der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden und zwar immer nach hinten offen, ohne Angabe von ...... bis und immer nur Stundenweise, tgl. maximal 7,9 Stunden.

Und das Geld der Verhinderungspflege ist nicht dafür vorgesehen Schulden bei einem Anwalt zu begleichen und schon gar nicht durch eine Abtretung an diesen.

Denn das wäre sozialbetrug, da der Anwalt dich sicherlich nicht pflegt.

Und wieso sollst du von diesem Geld diesem doch etwas dubiosen Anwalt 2.082,50€ abtreten?

Das ist absolut unseriös und betrug!!!!!!!

Die Verhinderungspflege kann sowohl von privat Personen als auch durch zugelassene Pflegeeinrichtungen, wie ambul. Pflegedienste erbracht werden.

Verwandte , auch verschwägert bis zum 2. Grad, erhalten maximal das 1,5 Fache des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege.

Das Geld der Verhinderungspflge wird nicht mal einfach so ausgezahlt.

Übernimmt eine privat Person die Verhinderungspflege, so muss der Pflegekasse durch Belege nachgewiesen werden welchen Lohn oder Entschädigung an die Person ausgezahlt wurde.

Erst dann erfolgt die Auszahlung.

Übernimmt ein ambul. Pflegedienst die Verhinderungspflege, so rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab.

Übrigens musst du ab PG 2, der Pflegekasse sogenannte Pflegeberatungsbesuche n. § 37.3 SGB XI nachweisen.

In PG 2 u. 3 einmal pro Halbjahr und in PG 4 u.5 einmal pro Quartal.

Dazu musst du einen ambul. Pflegedienst selbst suchen und diesen mit dem Pflegeberatungsbesuch beauftragen.

Erfolgt dieser Pflegeberatungsbesuch nicht, so kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlung kompl. einstellen.

Die Kosten des Pflegeberatungsbesuches trägt die Pflegekasse.

Und bei diesen Pflegeberatungsbesuchen soll neben den pflegerischen Tipps, genau zu solchen Themen eine ausführliche Beratung erfolgen

Grüße von einem Krankenpfleger, Pflegeberater, Pflegedienstlkeiter und vormals MDK Gutachter.