Wie ist die Rechtslage?

3 Antworten

Eines Tages bringt A Muffins mit K.-o.-Tropfen mit und stellt sie in seinen Spind, ohne die Absicht, sie selbst zu essen.

steht in krassem Widerspruch zu

Beim Verhör erklärt A, dass er beim Backen Zitronensäure mit K.-o.-Tropfen verwechselt habe, weil alle Fläschchen in einem Schrank standen und er beim Backen müde war.

Es wurden Muffins gebacken und mitgebracht, ohne diese selbst essen zu wollen und es wurde nicht ausgeschlossen, dass falsche Inkredenzien hinein gelangt worden sind. Folglich wurde davon ausgegangen oder zumindestens billigend in Kauf genommen, dass ein Dritter diese verzehren könnte. Daher besteht der dolus eventualis als bedingter Tatvorsatz in der dritten Gruppe der Mordmerkmale. Folglich dürfte Mord als Straftatbestand realisiert worden sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

abcdehallo 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 10:37

A behauptet vor Gericht, er wollte die Muffins essen und hätte das auch im Verlauf des Tages getan, da er nicht wusste, dass er sich beim Backen vertan habe.

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GS2000  12.08.2024, 12:35
@abcdehallo

Das ist die Frag genauso, was wem wie bewiesen werden kann-.

In Rechtswissenschaften ist der SV sacresant, insofern könnte es sich hier nur um eine Abwandlung handeln. Wenn es offenkundig ist, dass er diese selbst verzehren wollte.

Um Totschlag (§ 212 StBG) handelt es sich unkritisch; Mord (§ 212 StBG) ist lediglich die Qualifizierung.

Wenn bekannt ist, dass allgemein sich andere an den Lebensmitteln bedienen, ist jedoch eine erhöhte Sorgfalt diesbezüglich walten zu lassen. Hier könnte folglich auf ein "gemeingefährliches Mittel" geschlossen werden, das wiederum eine Qualifikation zum Mord der zweiten Gruppe darstellt. Ein "Gemeingefährliches Mittel" besteht dann, wenn es eine Vielzahl an Menschen Töten oder tödlich Verletzen kann und nicht unter Kontrolle des Täters steht. Wenn der Spind ein Selbstbedienungsladen ist und in Abwesenheit des A das Gebäck unkontrolliert verzehren lässt, wird die Aussage "Versehentlich und alles nebeneinander" schwierig zu halten sein, insbesondere Gift neben anderen Zutaten aufzubewahren ist ohnehin schwer zu glauben. Aber Glauben ist bei Sachverhalten ohnehin nicht zu würdigen.

Ob dieses hier bereits realisiert wurde, wäre in einer Prüfung durch einen Meinungsstreit zu ermitteln.

Küpper/Börner, BT 1, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 57:
„Der Täter tötet mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn er deren Wirkungsweise in der konkreten
Tatsituation nicht in seiner Gewalt hat und sie deshalb geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an
Leib und Leben zu gefährden. Beispiele bilden Handgranate, Maschinengewehr oder Brandflaschen
sowie Gift im Kessel einer Gemeinschaftsküche.“
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Laut meiner sehr kurzen Recherche, ist der Wirkstoff der K.O.-Tropfen legal erhältlich.

Deshalb würde ich davon ausgehen, dass A auf jeden Fall nicht wegen eines Mordes angeklagt werden könnte. Wie es mit fahrlässiger Tötung aussieht, kann ich so jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen. Ich tendiere aber eher dazu, dass A unschuldig ist.

Nur so als Tipp: Lass es lieber!

LG 😊

Woher ich das weiß:Hobby – Interessiere mich für Rechtsthemen 📖

Die "Rechtslage" erfährst Du von einem Anwalt.

Ich sehe hier fahrlässige (gefährliche) Körperverletzung mit Todesfolge und kann von derartiger Selbstjustiz nur abraten.

Beim Verhör erklärt A

Da wohl die Wenigsten so'n Zeug standardmäßig zu Hause haben, wenig glaubhaft.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.