Wer bezahlt die Feuerwehr, wenn man sie ruft, weil eine Katze auf dem Baum fest hängt?
13 Antworten
Bei uns hat es heute gar nichts gekostet. Habe bei der Polizei angerufen (Dienststelle) und gefragt, ob diese Katze vermisst wird. Nach zwei Nächten und Beginn des zweiten Tages auf unserer 12m hohen Linde.
Wir dachten auch, die Katze kommt schon alleine wieder herunter, deswegen habe ich gar nicht nach Hilfe gefragt.
1 Stunde später standen 2 Polizisten vor der Tür, haben sich alles angesehen und kontaktierten die Feuerwehr. Als ich gesagt habe, dass dies doch gar nicht nötig sei und ich keine Kosten dafür übernehmen werde, beruhigte mich der Polizist, dass da keine Kosten entstehen würden. Nach weiteren 15 Minuten war die Feuerwehr da. 30 Minuten später war die Katze unten. Sie haben auch gar nicht geschaut, ob sie gechipt ist oder so......
Aber es ist wohl wirklich regional unterschiedlich, habe vorher auch gegoogelt .
Wir ,und vor allem die Katze, hatten Glück
Schön dass es noch Menschen giebt die sich um Tiere kümmern. Der wird sich aber freuen wenn seine Mietze wieder da ist.
Den Einsatz übernimmt die Allgemeinheit, wenn die Katze sich in einer Notsituation befindet. Dieser muss nur bezahlt werden, wenn jemand der Verursacher dieser Notsituation ist. Falls die Katze dort oben einfach nur so rumsitzt weil sie es kann ;) , dann muss der Alarmierer diesen Einsatz bezahlen.
Der Besitzer der Katze. Beziehungsweise der, der der Feuerwehr den Auftrag gegeben hat. Manchmal schickt die Feuerwehr auch keine Rechnung. Ist aber Heute selten geworden.
Der anruft, in den seltenen Fällen übernimmt die Feuerwehr die Kosten.
Zur Rechtslage:
In Berlin ist die Kostenerstattung in § 17 des Gesetzes über die Feuerwehren (FwG) vom 23.09.2003 (GVBl.S.457) geregelt. Diese Vorschrift stellt einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, so dass ein Rückgriff auf andere Gesetze nicht erforderlich ist. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 FwG ist zunächst geregelt, dass die Berliner Feuerwehr bei Fehlalarmierungen Kostenerstattungsansprüche gegen denjenigen geltend machen kann, der die Feuerwehr vorsätzlich grundlos herbeigerufen hat. Entsprechendes gilt für den Inhaber einer Brandmeldeanlage.
Weiterhin haftet der Verursacher gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 FwG für die entstandenen Kosten, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Bestimmung wird in den vorliegenden Fällen einer Tierrettung kaum anwendbar sein, weil dem Verursacher weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Die Maßstäbe sind hier sehr hoch anzusetzen. Wenn sich ein Hund beispielsweise von der Leine losreißt und dann in einem Fuchsbau verschwindet, kann dem Hundehalter weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Damit kann aber keine Entwarnung für die Hundehalter gegeben werden, denn aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung ergibt sich ein weiterer Haftungstatbestand.