Wenn man im Gefängnis ist muss man sich dann impfen lassen oder kann man das ablehnen, zum Beispiel; wenn der tetanus schutz nicht mehr ausreichend ist?
3 Antworten
Bei verpflichtenden Impfungen gilt die Vorschrift natürlich auch für Häftlinge. Ansonsten sind Impfungen für Gefängnisinsassen meines Wissens nach freiwillig.
Das mag man so geplant haben, allerdings schrieb ich bereits was mit diesem Gesetz passieren wird.
Nein muss man nicht, denn auch für Gefangene gilt Art. 2, Abs. 2 GG:
Aber sicher doch, mal genau lesen, da steht nämlich:
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Auch die Verabreichung einer Spritze ist ein Eingriff in die "körperliche Unversehrtheit", selbst ein Schluckimpfung fällt darunter.
Das enthält keine Impfpflicht.
Es macht lediglich eine Unterbringung z. B. in Kindergärten von einer Impfung abhängig, auch darf man in solchen Einrichtungen nicht arbeiten wenn man nicht geimpft ist. Es kann jeder frei für sich entscheiden ob er solche Einrichtungen nutzt bzw. dort arbeiten will oder nicht.
Bewusst ausgenommen hat man davon klar die Schulen, denn diese müssen wegen der Schulpflicht besucht werden.
Das Gesetz ist bloß nicht verfassungswidrig.
Das zu beurteilen überlassen wir besser dem Bundesverfassungsgericht. Bis zu dieser Entscheidung wird es keine Bussgelder geben.
Das Gesetz verfolgt ein sinnvolles Ziel und ist auch überfällig gewesen.
Das interessiert das Bundesverfassungsgericht nicht. Dort orientiert man sich z. B. an der Verhältnismässigkeit gegenüber der Einschränkung von Grundrechten und die ist sehr zweifelhaft.
Dieser Artikel verhindert aber keine Impfpflicht