Wenn der Sexualtäter vom Opfer verletzt wird, ist das strafbar für das Opfer?
8 Antworten
Hallo 3dollarChain,
das lässt sich jetzt nicht so pauschal und ohne weitere Infos beantworten - und leider ohnehin nicht von uns, da wir keine juristischen Fachkräfte sind und es hier sicher um die Frage Notwehr oder nicht Notwehr gehen würde...
Wir empfehlen, die Situation einer juristischen Fachkraft zu schildern. Besonders hilfreich könnte hier der Verein "Nebenklage" sein www.nebeklage.org).
Nebenklage hat sich im Jahre 2006 als anwaltliche Organisation gegründet, um die Rechte der Betroffenen und ihrer Vertretung zu stärken und zu verbessern. Neben der Vertretung im strafrechtlichen Verfahren berät Nebenklage auch im Hinblick auf alle aus der Straftat erwachsenen Rechte und Schutzmöglichkeiten. Zielsetzung ist es, den Betroffenen eine aktive Beteiligung im Rahmen eines fairen und respektvollen Verfahrens zu ermöglichen. Die Betroffenen sollen nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht und durch die justizielle Aufarbeitung erneut verletzt werden. Unter www.nebenklage.org finden Sie umfassende Informationen über den Verein und dessen Angebote sowie eine Liste mit Anwältinnen und Anwälten bundesweit.
Alles Gute und viele Grüße vom N.I.N.A-Team!
Es muss angemessen sein. Das heißt: Wenn das Opfer Kampfsport kann und der Täter ein fetter unsportlicher Kerl ist ... dann sollte das Opfer den Kampfsort nutzen und nicht ne Schusswaffe (falls das Opfer ne Schusswaffe zur Verteidigung hat).
Bei Kindern dürfte sich die Frage da aber kaum stellen - die haben wenig Möglichkeiten und werden wohl alles ausnutzen dürfen.
Es gibt aber halt auch noch Sonderfälle, wo aus Angst/Furcht die "angemessene" (ja, Juristen haben hier andere Fachwörter ... notwendig, geeignet, etc. verschiedene Merkmale die erfüllt sein müssen) Notwehr überschritten werden "darf". (Weil man es da einfach nicht mehr unter Kontrolle hat.)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html
Und nein, liebe "Pedohunter": Sich als Fake-Mädchen bei Knuddels ausgeben und sich mit jemandem treffen der ne 13-jährige treffen wollte ... und diesen dann verpfügeln - zählt nich unter Notwehr und auch nich zu 33. :P
Da es sich in diesem Falle wohl um Notwehr handelt, wird das Opfer sicherlich nicht bestraft!
Ich war 13 Jahre alt als der Freund meiner Mutter mich mit gewallt nahm .Ich konnte mich damals überhaupt nicht wehren ,er wahr fast zwei köpfe grösser als ich und doppelt so schwer .Heute würde ich jeden Töten der mir oder meiner Familie etwas in dieser Richtung etwas tun will .Richter ,Polizeiinspektoren Kindergärtner ,Lehrer und viele vertrauenswürdige Menschen die leider auch oft Täter sind und das haben mir die Opfer von den oben genannten selbst gesagt. Sehr oft ist es aber ein Familienangehöriger. Also wenn du an einen Richter geratest der selbst ein Täter ist kann es passieren das du selbst Schuld bist und du für deine Selbstverteidigung bestraft wirst.
Wenn der "Sexualtäter" einer Frau auf den Hintern haut, was durchaus eine Sexualstraftat darstellt, und das Opfer erschießt den Täter, wird dieses Opfer wohl eine gewisse Problematik mit dem Begriff "Verhältnismäßigkeit" bekommen. Tritt sie ihm in die Kronjuwelen - eher nicht, dann wäre es vermutlich Notwehr. Aber das letzte Wort hat der Richter.
Sehr gut. Muss ich mal in meine Begriffswelt integrieren. Danke - wieder was gelernt.
Persönliche aber juristisch nicht haltbare Meinung - zack! Ich hab' nix gesagt - leise wegschleich
Wie ich sagte "persönliche Meinung". Und es gibt manche Typen, die verstehen keine andere Sprache, weil sie nie Anstand und Respekt gelernt haben, obwohl sie recht oft "Respekt" fordern: "Ey Alder - bisschen mehr Respekt!"
Du hast auch geschrieben das der Richter das letzte Wort hat und der sagt definitiv nicht das es verhältnismäßig ist. Das ist schon aus dem Grund, weil ein Tritt dort, in extrem Fall tödlich ist.
Ich zitiere mich noch einmal etwas ausführlicher: "Persönliche aber juristisch nicht haltbare Meinung". Das sollte weiteres sinnloses Rumdiskutieren erübrigen.
Nein den dein Zitat und schon dein Verweis auf das was du gesagt haben willst sind wertlos, weil sich in deiner Antwort nicht davon findet. Was du in der Antwort getan hast ist dies lediglich anzudeuten, das es so ist wie du hier jetzt Detailiert Skizzierst und ich habe dir als Kommentar lediglich klar gemacht, das ein Richter so was nicht als verhältnismäßig ansehen wird. Ich habe dir im Grunde nur eine Info zukommen lassen.
Das kommt darauf an. Notwehr wird im StGB § 32, Abs. 2 wie folgt definiert:
Das heißt: Ist der Angriff (Sexualtäter haut Frau einmalig auf den Hintern) vorüber, gibt es keine Notwehr, da der Angriff schon vorbei ist. Ein "Tritt in die Kronjuwelen" wäre demnach ein Angriff der Frau und keine Notwehr, sondern Körperverletzung.
Anders wäre es, wenn der Täter versucht, seine Tat (Frau auf den Hintern hauen) zu wiederholen. Bei diesem Fall kommt es auf die spezifische Situation an, ob ein "Tritt in die Kronjuwelen" gerechtfertigt ist. Als erste Maßnahme sicherlich nicht, da es diesbezüglich "bessere" und harmlosere Maßnahmen gäbe, wie z.B. den Täter wegzuschubsen.