Welcher Gesetz ist das?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Es ist laut höchstrichterlichem Urteil ein Diebstahl. Es gibt auch Urteile, die die Mit/Wegnahme von Sperrmüll als Diebstahl bezeichnen, denn der Sperrmüll geht vom Eigentümer in den Besitz der Stadtwerke über.