Was kann ich machen?

2 Antworten

§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Das ist hier gegeben. Die Tatsache, dass sie noch keine 14 Jahre alt war, gehört nicht nur zum Tatbestand sondern ist dafür maßgeblich und war dir nicht bekannt.

Fahrlässigen sexuellen Missbrauch gibt es nicht.


PCExpert310  25.07.2024, 00:51

Mal wieder ein Beispiel, dass der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ eben nicht grundsätzlich immer anwendbar ist.

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Du solltest erst einmal überprüfen, ob sie wirklich 13 war und dich JETZT anlügt.

Im Idealfall kannst du durch Chat-Nachrichten beweisen, dass sie behauptet hat, dass sie 14 ist. Aber selbst wenn nicht, hast du dich - die Wahrheit deiner Schilderung unterstellt - nicht strafbar gemacht, weil du nicht den Vorsatz hattest, Sex mit einer 13-jährigen zu haben. Sofern das der Staatsanwalt glaubt, oder wenn er dir nicht glaubt der Richter, bist du raus.

Sobald ein Strafverfahren gegen dich läuft, solltest du dir einen Anwalt suchen. Das ist eine ernste Anschuldigung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist