Was bedeutet der Artikel 34 der Kongoakte von 1885?
Hier der oben gefragte Artikel:
Diejenige Macht, welche in Zukunft von einem Gebiete an der Küste des afrikanischen Festlandes, welches außerhalb ihrer gegenwärtigen Besitzungen liegt, Besitz ergreift, oder welche, bisher ohne dergleichen Besitzungen, solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht, welche dort eine Schutzherrschaft übernimmt, wird den betreffenden Akt mit einer an die übrigen Signatärmächte der gegenwärtigen Akte gerichteten Anzeige begleiten, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenenfalls ihre Reklamationen geltend zu machen.
Soweit ich verstanden habe, darft man nicht einfach so einen Küstenabschnitt erobern, egal ob man schon Kolonien hat oder nicht. Was wäre die Vorgehensweise?
1 Antwort
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26.Februar 1885 Artikel 34f
Die Kongoakte hatte die Signaturmächte (unterzeichnender Staat) anerkannt, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche ausreichte, die erworbenen Rechte zu schützen. Die Verpflichtung wurde anerkannt, bei Übernahme einer anderen "Schutzherrschaft" oder anderen Aneignung, den Signatarmächten dies anzuzeigen, um diese in den Stand zu setzen ggf. Reklamationen geltend zu machen. Damit hast Du recht und gibst einen aus.
Liebe Grüße
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Die Verpflichtung zur Sicherung einer Obrigkeit steht bei meiner "Akte" in Artikel 35. Heisst der Artikel 34(f), dass man, falls man einen Küstenabschnitt will, die Akteunterzeichnen muss?