Urlaub während verletztengeld?

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Wer als angestellte Person mehr als 6 Wochen krank ist, darf dennoch Urlaub im EU-Ausland machen und weiter sein Krankengeld bekommen: Das hat das Bundessozialgericht nun im Fall eines Gerüstbauers geurteilt (Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R). Die Krankenkasse darf bei einem Urlaub ins Ausland nicht einfach die Zahlung einstellen.

Der Kläger war über mehrere Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben. Seinen Urlaub nach Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse beantragt und sich damit an die Vorschriften gehalten. Auch seine behandelnde Ärztin sah in der Reise kein Problem. Die Krankenkasse wollte die Fahrt aber nicht genehmigen. Sie vermutete, anders als die Ärztin, dass sich die Schmerzen durch die Reise verschlimmern könnten.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil nun einige für Arbeitnehmer wichtige Punkte festgestellt:

  1. Eine Krankenkasse kann einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet.
  2. Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn Sie sich im EU-Ausland aufhalten. Der Hintergrund: In einem Mitgliedstaat der EU gilt die europäische Regelung zum so genannten Geldleistungsexport. Außerhalb der EU gilt das jedoch nicht. Sind Sie krankgeschrieben und machen sich auf eine Fernreise, kann die Krankenkasse ihre Zahlungen einstellen.
  3. Wer länger als 6 Wochen krank und damit arbeitsunfähig ist, muss einen Aufenthalt im Ausland dennoch vorher bei der Krankenkasse beantragen. Lassen Sie sich dafür am besten per ärztlichem Attest bescheinigen, dass Sie für die Dauer des Aufenthalts arbeitsunfähig sind und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht.
  4. Holen Sie auf jeden Fall bei Arbeitsunfähigkeit die Genehmigung für den EU-Urlaub ein. Tun Sie das nicht, kann es sein, dass Sie mindestens für die Zeit im Ausland kein Krankengeld bekommen.
  5. Fordert Sie die Krankenkasse zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer Behandlung auf, sollten Sie sich daran halten und hingehen. Ignorieren Sie solche Forderungen der Krankenkasse nach einer Mitwirkung, kann es tatsächlich Probleme mit dem Krankengeld geben.