Unversicherters Versand Ebay? Bei wem liegt das Versandrisiko?

4 Antworten

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Wenn du gewerblich verkaufst liegt die Haftung bei dir. Wenn du in deine AGB schreibst das dem nicht so wäre, dann wären deine AGBs rechtswiedrig. Das gilt auch wenn du dich als privater Käufer ausgibst, du aber offensichtlich keiner bist weil du z.B. immer wieder CDs verkaufst um damit Gewinne zu erzielen.

Wie bereits gesagt wurde liegt nur bei einem WIRKLICHEN Privatkauf das Risiko beim Käufer (wenn du eine Rückerstattung ausschließt). Das Problem ist aber das selbst dann du ja quasi nicht nachweisen kannst das du es überhaupt verschickt hast. Das heißt auch wenn du privat verkaufst und geschrieben hast dass das Versandrisiko beim Käufer liegt, falls er dich anzeigt, kannst du nicht beweisen das du es verschickt hast, womit im Zweifelsfall der Käufer recht bekommt. Bei Ebay würde ohne Versandnachweis ebenfalls der Käufer recht bekommen.

Das Problem ist ganz einfach das es dir überhaupt nichts bringt wenn die Haftung beim Käufer liegt wenn du nicht beweisen kannst das du es überhaupt verschickt hast.

Die Klausel "Haftung liegt beim Käufer" würde dir also nur etwas bringen wenn du erstens WIRKLICH privat verkaufst (also keine Gewinne erzielst) und zweitens auch dann nur wenn du eben gerade einen Versand mit Nachweis gewählt hast. Wenn dir dann nämlich der Käufer sagt er hat es nicht bekommen kannst du sagen "ich habe es aber verschickt, hier ist der Beleg und die Sendungsnummer und ob es jetzt tatsächlich angekommen ist oder nicht ist Ihr Problem, denn ich verkaufe privat und habe deutlich geschrieben dass das Versandrisiko beim Empfänger liegt."

Deine Klausel bringt dir also wenn überhaupt nur MIT Versandnachweis etwas und ohne bringt es dir so oder so nichts.


Grinzz  23.10.2013, 01:03

(...) privat verkaufst (also keine Gewinne erzielst) (...)

So wie es hier steht, ist es missverständlich. Denn zu einem Gewerbe gehört nicht zwingend das Erzielen von Gewinnen. Wenn dem so wäre, dann würde viele Unternehmen keine Gewerbe mehr sein, weil sie seit Jahren rote Zahlen schreiben ;-)

Zur Gewerbeeigenschaft gehört vielmehr die Gewinnerzielungsabsicht. Aber die allein macht auch noch keinen Gewerbebetrieb aus. Denn natürlich darf auch ein privater Verkäufer mit so einem Verkauf einen Gewinn machen - sonst würden viele Menschen ja gar nichts mehr verkaufen :-P

Im Übrigen würde ich deiner Antwort aber zustimmen.

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klaranaklar  23.10.2013, 13:53
@Grinzz

Man handelt bereits dann gewerblich wenn man regelmäßig gleichartige Dinge verkauft. Das kann bei einer CD-Sammlung dann natürlich Probleme geben und daher müsste man die schnell und in großen Paketen verkaufen weil man sonst schnell in den Verdacht gerät einer dieser CD An- und Verkäufer zu sein.

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Grinzz  23.10.2013, 21:31
@klaranaklar

Man handelt bereits dann gewerblich wenn man regelmäßig gleichartige Dinge verkauft.

Und das widerspricht meinem Kommentar? Ich habe mich nur bzgl. der Gewinnerzielungsabsicht geäußert und dazu gesagt, dass diese noch keinen Gewerbebetrieb ausmacht ;-)

Aber da wir grade dabei sind: Gewerblich handelt, wer

  • selbstständig,
  • planmäßig,
  • auf Dauer,
  • gewinnorientiert,
  • öffentlich und
  • erlaubtermaßen

ein Tätigkeit ausübt, die kein freier Beruf ist (etwa Rechtsanwälte oder Künstler).

Wenn hier also nur eine über Jahrzehnte angesammelte CD-Sammlung nach und nach verkauft wird, dann fehlt es an der Eigenschaft auf Dauer, da ja nur einmalig die CD-Sammlung verkauft wird. Wenn diese weg ist, dann endet die Verkaufstätigkeit. Nachschub wird nicht gekauft. Ein Gewerbe liegt folglich nicht vor. Daher kann man sich mit dem Verkauf auch Zeit lassen und muss nicht zulasten eines evtl. Gewinns (entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Verwaltung) schnell und in großen Paketen verkaufen. Gerade Klassiker oder Sammlerstücke lassen sich nicht schnell oder in Paketen verkaufen. Und das ist zum Glück auch gar nicht nötig ;-)

Ob die Dinge, die verkauft werden, gleichartig sind ist irrelevant. Wenn es darauf ankommen würde, dann würde Amazon wohl kein Gewerbe darstellen, da sie ein derart großes Sortiment haben, dass gleichartige Dinge wohl nicht regelmäßig verkauft werden ;-)

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RainerZufall73 
Beitragsersteller
 24.10.2013, 20:07
@Grinzz

ebenso ist es, dein Beispiel mit der CD-Sammlung bringt es auf den Punkt, also gilt was Manusoptus über den Privatverkauf und das Versandrisiko in so einem Fall sagte, es liegt beim Käufer.

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RainerZufall73 
Beitragsersteller
 24.10.2013, 20:18
@RainerZufall73

das wir im Beitrag erklärt sich dadurch, das ich meinem Vater helfe (er ist eben gar nicht oder kaum technisch versiert), doppelte oder einfach nicht gewünschte CDs in seiner Sammlung die etwa über 10000 CDs umfasst, zu verkaufen. Also es wird nicht allzu viel verkauft und das was verkauft wird hält sich stark in Grenzen.

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Wenn du Händler bist unterliegst du den Regeln des Fernabsatzgesetztes und somit liegt das Risiko bei dir als Händler. Solltest du Privatperson sein, muss der Käufer das Risiko übernehmen.


Grinzz  23.10.2013, 00:53

Regeln des Fernabsatzgesetztes

Du meinst damit nicht zufällig das FernAbsG, dass bereits 2001 außer Kraft gesetzt wurde, oder? (http://dejure.org/gesetze/FernAbsG)

Im Ergebnis ist deine Antwort aber richtig. Als privater Verkäufer gilt § 447 BGB, wonach das Risiko auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Lieferanten übergeben hat.

Als gewerblicher Verkäufer bestimmt § 474 II BGB, dass obige Vorschrift nicht anzuwenden ist. Somit geht die Gefahr erst über, wenn der Käufer den Gegenstand tatsächlich erhält.

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Du darfst als gewerblicher Verkäufer nichts über das Versandriskio schreiben.

"Unversicherter Versand" ist falsch und abmahnfähig.

"Versicherter Versand" ist Werben mit Selbstverständlichkeiten und abmahnfähig.


Grinzz  23.10.2013, 21:35

Du darfst als gewerblicher Verkäufer nichts über das Versandriskio schreiben.

Warum das denn nicht?

"Unversicherter Versand" ist falsch und abmahnfähig.

Was ist daran falsch? Und wonach sollte das abgemahnt werden können?

"Versicherter Versand" ist Werben mit Selbstverständlichkeiten und abmahnfähig.

Unlautere Werbung kann "bestraft" werden, da gebe ich dir Recht. Aber ein Paket "versichert" zu versenden ist keine Selbstverständlichkeit. Im Gegenteil: Der Verkehr sieht eine Versicherung des Versands nur bei großen Summen vor. Bei kleinen Summen (wie sie für CDs üblich sein dürften) ist ein versicherter Versand eher verkehrsunüblich.

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klaranaklar  23.10.2013, 23:31
@Grinzz

"Unversicherter Versand" ist falsch und abmahnfähig"

Was ist daran falsch? Und wonach sollte das abgemahnt werden können?

Wenn ein gewerblicher Verkäufer etwas von einem "unversicherten Versand" schreibt, dann wird dem Käufer suggeriert, dass der Käufer das Versandrisko trägt.

"Versicherter Versand" ist Werben mit Selbstverständlichkeiten und abmahnfähig."

"Unlautere Werbung kann "bestraft" werden, da gebe ich dir Recht. Aber ein Paket "versichert" zu versenden ist keine Selbstverständlichkeit. Im Gegenteil: Der Verkehr sieht eine Versicherung des Versands nur bei großen Summen vor. Bei kleinen Summen (wie sie für CDs üblich sein dürften) ist ein versicherter Versand eher verkehrsunüblich."

Es ist vollkommen egal wie sich der VERKÄUFER vor einem Versandverlust oder Beschädigung der Ware schützt. Der kann versenden wie er will aber er darf nicht damit werben, dass der Versand bei ihm versichert ist.

Ein Beispiel: Verkäufer A wirbt mit "Versicherter Versand" und meint damit, dass er immer die teure Versandmethode nimmt bei der eine Versichung bis 500€ inklusive ist.

Verkäufer B wirbt mit "Versicherter Versand" und meint damit, dass er das Versandrisiko trägt.

Kann jetzt der Kunde von Veräufer B die Differenz zu einem echten versicherten Versand zurückverlangen wenn die Ware "auf gut Glück" angekommen ist? Immerhin hat er sich ja gegenüber Verkäufer A einen Preisvorteil erschlichen und den Kunden über die Versandkosten getäuscht (negative Bewertung nicht unüblich).

Was ist wenn die Ware bei Verkäufer A nicht ankommt oder gar mehr als 500€ kostete? Kann der dann dem Kunden sagen, dass er sich bitte an das Transportunternehmen zu wenden hat bei dem eine Versandversicherung gekauft wurde?

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Grinzz  24.10.2013, 02:03
@klaranaklar

Wenn ein gewerblicher Verkäufer etwas von einem "unversicherten Versand" schreibt, dann wird dem Käufer suggeriert, dass der Käufer das Versandrisko trägt.

Das beantwortet meine Frage aber immer noch nicht: Wonach soll das abmahnfähig sein? Und warum soll es "falsch" sein?

Und nun zu dem Rest:

Schließt ein Käufer mit einem Verkäufer einen Vertrag, in dem auch der Versand und die Übernahme der Versandkosten enthalten ist, so haben sich beide Parteien daran zu halten. Wenn Verkäufer A den Versand tatsächlich versichert (was ihm am Ende nur selbst nützt), so kann er diese Kosten freilich auch in Rechnung stellen. Darüber hatte man sich ja geeinigt.

Wenn Verkäufer B damit "wirbt", dass er den Versand versichert, damit aber etwas anderes meint und auch nicht die Kosten für einen versicherten Versand abrechnet, dann hat der Käufer doch auch keinen Schaden.

Kann jetzt der Kunde von Veräufer B die Differenz zu einem echten versicherten Versand zurückverlangen wenn die Ware "auf gut Glück" angekommen ist?

Dieser Fall setzt voraus, dass Verkäufer B die Summe für einen versicherten Versand verlangt hat, den Artikel aber unversichert (also günstiger) versandt hat. In einem solche Fall kann der Käufer tatsächlich die Differenz herausverlangen. Hier könnte man auch von einer Täuschung ausgehen - diese allein rechtfertigt aber m.E. noch keine Abmahnfähigkeit der "Werbung", sondern nur eine Anfechtbarkeit des Vertrages und ggfs. eine Ermittlung wegen Betruges, der aber erst mit dem Versenden und nicht schon mit dem Werben erfüllt ist.

Was ist wenn die Ware bei Verkäufer A nicht ankommt oder gar mehr als 500€ kostete?

Da die Gefahr erst mit Übergabe übergeht, geht dieser Fall zu Lasten des Verkäufers - warum fragst du das? Das hast du doch selbst auch schon geschrieben.

Kann der dann dem Kunden sagen, dass er sich bitte an das Transportunternehmen zu wenden hat bei dem eine Versandversicherung gekauft wurde?

Nein, natürlich nicht. Die abgeschlossene Versicherung gilt zwischen dem Verkäufer und dem Transportunternehmen. Der Käufer hat nach wie vor einen Anspruch auf Übereignung der Sache gegen den Verkäufer. Wie der Verkäufer sich absichert ist seine Sache...

Letztlich: Du schuldest mir noch Antworten bzgl. der "Abmahnfähigkeit". Ich habe weder Vorschriften noch Rechtsprechung dahingehend gefunden. Aber ich habe auch nicht allzu intensiv gesucht muss ich gestehen. Vielleicht kannst du mich ja noch erhellen ;-)

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klaranaklar  24.10.2013, 03:59
@Grinzz

Ebenfalls beanstandet wurde die Praxis des Beklagten, die Optionen „unversicherter Versand" und „versicherter Versand" anzubieten, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis gefordert wird. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird laut Gericht davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein “Mehr” an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann. - LG Frankfurt am Main · Urteil vom 8. November 2012 · Az. 2-03 O 205/12

Wenn nun Verkäufer A und Verkäufer B den Artikel XY mit kostenlosen Versand anbieten aber Verkäufer B nennt das dann "versicherter Versand" während Verkäufer A jediglich den Kunden darauf hinweist, dass der Verkäufer das Versandrisiko trägt, dann hat sich Verkäufer B einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

"Kostenlos" kann man nun mit fast jedem Eurobetrag ersetzen und der Wettbewerbsvorteil bleibt dennoch bestehen.

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Grinzz  24.10.2013, 11:25
@klaranaklar

Das von dir zitierte Urteil beschäftigt sich mit einem anderen Fall und ist deshalb auf diesen nicht 1 zu 1 übertragbar. In dem Urteil geht es um den Fall, dass der Verkäufer 2 Optionen anbietet. Dadurch wird der Konsument in die Irre geführt.

Davon sind wir bisher aber nicht ausgegangen - davon geht auch der Fragesteller nicht aus, da er nicht 2 Optionen anbietet.

I.Ü. hast du meine Frage immer noch nicht beantwortet wonach das abmahnfähig sein soll... Aus diesem Urteil geht es zumindest nicht hervor...

Wenn nun Verkäufer A und Verkäufer B den Artikel XY mit kostenlosen Versand anbieten aber Verkäufer B nennt das dann "versicherter Versand" während Verkäufer A jediglich den Kunden darauf hinweist, dass der Verkäufer das Versandrisiko trägt, dann hat sich Verkäufer B einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Okay, soweit kann ich dich verstehen. Aber das erklärt noch nicht, warum das "werben" mit versicherter Versand eine Selbstverständlichkeit sein soll, so wie du eingangs geschrieben hast.

Letztlich diskutieren wir hier um kalte Kohle: Ob der Fragesteller gewerblich handelt oder nicht ist nämlich noch nicht klar.

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RainerZufall73 
Beitragsersteller
 24.10.2013, 20:04
@Grinzz

ich bin kein gewerblicher sondern Privater also erübrigt sich das mit dem abmahnen und wie aus anderen Antworten hervorgeht trägt der Käufer beim Privatverkauf das Risiko.

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klaranaklar  28.10.2013, 21:57
@Grinzz

Okay, soweit kann ich dich verstehen. Aber das erklärt noch nicht, warum das "werben" mit versicherter Versand eine Selbstverständlichkeit sein soll, so wie du eingangs geschrieben hast.

Das Versandrisko trägt IMMER der gewerbliche Verkäufer. Wenn er nun damit wirbt, dass bei ihm der Versand versichert ist, dann wirbt er mit einer Selbstverständlichkeit und das ist wettbewerbsrechtlich verboten und wird eine Abmahnung zur Folge haben.

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klaranaklar  28.10.2013, 22:00
@RainerZufall73

"Wir verkaufen seit einiger Zeit vornehmlich CDs"

Man kann schnell als gewerblicher Händler gelten ohne es selbst zu bemerken. Unterscheidet sich denn euer Angebot massiv von einem gewerblichen Händler der gebrauchte CDs verkauft? Also keine doppelten CDs, keine orginalverpackten CDs etc.?

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Risiko liegt auf deiner Seite.