Unterhaltsvorschuss und Inhaftierung?

2 Antworten

Im Regelfall verlangt das Jugendamt den an den betreuenden Elternteil ausgezahlten Unterhaltsvorschuss vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück:
Um den Regress zu vermeiden, sollten Strafgefangene unmittelbar nach Antritt der Haft beim Jugendamt beantragen, den Unterhalt zu mindern oder auf null festzusetzen.
Stimmt das Jugendamt nicht zu, kann der Strafgefangene die gerichtliche Entscheidung in Form einer Abänderungsklage beantragen.
Ansonsten läuft die Unterhaltsverpflichtung automatisch weiter, mit dem Risiko, dass die Unterhaltsansprüche auflaufen und der Strafgefangene nach der Entlassung aus der Haft finanziell endgültig vor einem Scherbenhaufen steht.
Der Abänderungsklage empfiehlt sich auch, wenn der Kindesunterhalt gerichtlich festgesetzt ist. Auch dann kann beantragt werden, den festgesetzten Kindesunterhalt zu reduzieren oder auf null zu setzen.

https://www.unterhalt.com/aktuelles/unterhalt-nach-inhaftierung.html

Und im übrigen wäre es ja nicht so, dass Jemand nur weil er inhaftiert ist, den ganzen Tag auf dem Sofa sitzt. Auch in den Strafvollzugsanstalten gibt es Jobs.

Und:

Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792). b) Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist. c) Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12 - NJW 2013, 3312).

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 240/14 - OLG Düsseldorf AG Duisburg-Hamborn


DerFlotteOtto 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 15:43

Dann dürfte sich der Gefangene besser sehen, nicht im Knast zu arbeiten. Was will man schon machen, ihn dafür einsperren 😜 🤣

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Durch Arbeit und oder Lotteriegewinn. Eine PI entfällt unter bestimmten Umständen, da manche Schulden dieser Kategorie dort nicht mit erfasst sind. Es mag zwar dauern, bis die abbezahlt sind, aber jeder Mensch muss sich klar werden, dass sein Handeln Konsequenzen mit sich bringt.

Beispielsweise ist bei Nichtzahlung des Unterhaltes trotz Leistungsfähigkeit – Verdienst über dem Selbstbehalt - der Unterhalt nicht mit erfasst


DerFlotteOtto 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 11:58

Ein Kollege hat derart Probleme an der Backe, die Jugendämter wollen Beträge für UV in Höhe von ca. 100.000,-€ von dem ☝️🤦

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MeisterRuelps, UserMod Light  12.07.2024, 12:01
@DerFlotteOtto

Wie geschrieben: eine Forderung aus verbotener Handlung wird nicht durch die RSV erfasst. Hier wird es ggf noch spannender, ob und wie das JA argumentiert. Denn die Inhaftierung in Zusammenhang mit dem Vorschuss kann ggf problematisch sein.

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MeisterRuelps, UserMod Light  12.07.2024, 12:05
@DerFlotteOtto

Verzeihung sollte RSB heißen, Restschuldbefreiung. Autokorrektur hat reingepfuscht. Verbotene Handlung sind im Insolvenzrecht Handlungen, die dazu geführt haben, dass du eine finanzielle Strafe bekommen hast. Dabei spielt der Vorsatz definitiv mit hinein. Beispielsweise sind Forderung aus Schadensersatz und Betrug nicht in der RSB erfasst, ebenso wie bestimmte Unterhaltsrückstände

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